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BFH 19.05.2016 - I E 2/16
BFH 19.05.2016 - I E 2/16 - Formunwirksamkeit einer Erinnerung gegen den Kostenansatz per E-Mail ohne qualifizierte Signatur - Benennung eines Rechtsschutzziels
Normen
§ 19 GKG, § 66 GKG, § 52a Abs 1 FGO, § 2 Nr 3 SigG, § 3 Abs 2a ERVVOBVerwG/BFHÄndV
Leitsatz
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NV: Rechtsmittel und andere bestimmende Schriftsätze können beim BFH elektronisch eingereicht werden, seit dem 1. Januar 2016 aber nicht mehr ohne qualifizierte elektronische Signatur .
Tenor
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Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs -Kostenstelle- vom 15. März 2016 KostL ... (I B 14/16) wird als unzulässig verworfen.
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Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Tatbestand
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I. Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 17. Februar 2016 (I B 14/16) die Beschwerde der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) --einer GmbH-- als unzulässig verworfen und ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Kostenrechnung vom 15. März 2016 (KostL … [I B 14/16]), die von der Kostenschuldnerin zu entrichtenden Kosten gemäß § 19 des Gerichtskostengesetzes (GKG) angesetzt. Hiergegen wendet sich die Kostenschuldnerin mit ihrer Erinnerung (§ 66 GKG).
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Die Vertreterin der Staatskasse (Erinnerungsgegnerin) hat vorgetragen, dass eine unrichtige Sachbehandlung nicht erkennbar sei. Sie beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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II. Die Erinnerung ist unzulässig.
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1. Der von der Kostenschuldnerin als "Einspruch/Beschwerde" bezeichnete Rechtsbehelf wird rechtsschutzgewährend i.S. einer Erinnerung gegen die Kostenrechnung nach § 66 Abs. 1 GKG ausgelegt.
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2. Das Verfahren ist durch Einzelrichterbeschluss nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG dem Senat übertragen worden (Beschluss vom 12. Mai 2016 I E 2/16).
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3. Anträge und Erklärungen können im Erinnerungsverfahren nach § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten (schriftlich) eingereicht werden; demgemäß besteht auch vor dem BFH kein Vertretungszwang (Senatsbeschluss vom 20. August 2012 I E 2/12, BFH/NV 2013, 46).
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4. Die Erinnerung ist jedoch unzulässig, da sie nicht dem Schriftformerfordernis genügt. Grundsätzlich ist nach § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG eine Erinnerung gegen den Kostenansatz schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen. Dem wird regelmäßig nur entsprochen, wenn der (bestimmende) Schriftsatz unterschrieben, d.h. handschriftlich unterzeichnet ist (Beschlüsse des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 30. April 1979 GmS-OGB 1/78, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1980, 172, und vom 5. April 2000 GmS-OGB 1/98, NJW 2000, 2340, 2341, sowie des Großen Senats des BFH vom 5. November 1973 GrS 2/72, BFHE 111, 278, 285, BStBl II 1974, 242). § 52a Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) lässt aber --anstelle der Schriftform-- die Übermittlung von elektronischen Dokumenten nach Maßgabe von Rechtsverordnungen des Bundes oder des jeweiligen Landes zu. Nach § 52a Abs. 1 Satz 3 FGO ist dabei für Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Nr. 3 des Gesetzes über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (Signaturgesetz --SigG--) vorgeschrieben. Für den BFH hat die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl I 2004, 3091; geändert durch Verordnung zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 10. Dezember 2015, BGBl I 2015, 2207 --VO--) die Übermittlung elektronischer Dokumente zugelassen. Seit 1. Januar 2016 (vgl. Art. 2 VO) bestimmt § 2 Abs. 2a VO ausdrücklich, dass ein elektronisches Dokument einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück nur dann gleichsteht, wenn es mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 SigG versehen ist. Seitdem können mithin Rechtsmittel und bestimmende Schriftsätze an den BFH elektronisch übermittelt werden, sie müssen aber eine elektronische Signatur enthalten (anders noch zur Rechtslage vor dem 1. Januar 2016 der II. Senat des BFH mit Beschluss vom 30. März 2009 II B 168/08, BFHE 224, 401, BStBl II 2009, 670; a.A., nicht tragend, der VII. Senat des BFH mit Beschluss vom 14. September 2005 VII B 138/05, BFH/NV 2006, 104; ausdrücklich offengelassen vom X. Senat des BFH mit Beschluss vom 19. Februar 2016 X S 38/15 (PKH), nicht veröffentlicht). Da das am 30. März 2016 bei der elektronischen Gerichtspoststelle des BFH eingegangene elektronische Dokument der Kostenschuldnerin nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 SigG versehen ist, war die Erinnerung schon aus diesem Grund als unzulässig zu verwerfen.
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5. Die Erinnerung ist zudem mangels Benennung eines von der Kostenschuldnerin angestrebten Rechtsschutzziels unzulässig.
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a) Zwar braucht der Kostenschuldner eine Erinnerung nicht zu begründen. Das Gesetz sieht eine besondere Begründung als Zulässigkeitsvoraussetzung nicht vor. Dennoch sind auch an den Inhalt einer Erinnerung Mindestanforderungen zu stellen. Insbesondere muss sie das konkrete Rechtsschutzziel erkennen lassen (z.B. Senatsbeschlüsse vom 13. November 2002 I E 1/02, BFH/NV 2003, 333; vom 25. April 2007 I E 3, 4/06, BFH/NV 2007, 1347). Fehlt es daran, ist die Erinnerung unzulässig. Denn der Erinnerungsführer hat keinen Anspruch darauf, dass das Gericht das Rechenwerk des Kostenbeamten in vollem Umfange nachprüft, ohne dass der Erinnerungsführer darlegen müsste, in welchem Punkt er sich beschwert fühlt.
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b) Vorliegend ist nicht ersichtlich, was die Kostenschuldnerin mit ihrer Erinnerung begehrt. Die Ausführungen beschränken sich im Wesentlichen darauf, dass die "BRD ... kein Rechtsstaat" sei und eine "legale Rechtsprechung" nicht stattfinde. Eine Auseinandersetzung mit dem Kostenansatz findet nicht statt. Auch ist ein Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Streitwertfestsetzung nicht erkennbar (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 7. März 2003 IV S 15/01, BFH/NV 2003, 1190).
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6. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG). Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 Satz 2 GKG).
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