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BFH 14.04.2016 - VI R 61/13
BFH 14.04.2016 - VI R 61/13 - Zivilprozesskosten zur Unterbindung einer medialen Berichterstattung über eine Straftat
Normen
§ 9 Abs 1 S 1 EStG 2009, § 33 Abs 1 EStG 2009, § 33 Abs 2 EStG 2009, EStG VZ 2009
Vorinstanz
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 22. Juli 2013, Az: 10 K 1078/12, Urteil
Leitsatz
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NV: Rechtsberatungs- und Prozesskosten als Folgekosten einer ausschließlich privat motivierten Straftat mit dem Ziel, eine zeitnahe Berichterstattung der Medien über eine begangene Straftat zu unterbinden bzw. entsprechende Artikel aus dem Internet zu löschen, sind weder als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit noch als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen .
Tenor
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Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 22. Juli 2013 10 K 1078/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Tatbestand
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I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden für das Streitjahr (2009) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte in den Jahren 1989 bis 1993 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als …. Im Anschluss daran beendete er sein Studium der … und erzielte von 2006 bis 2009 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als …. Im Jahr 2008 wurde er wegen einer im Jahr 2007 begangenen Vergewaltigung zu einer Haftstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die dagegen beim Bundesgerichtshof (BGH) eingelegte Revision hatte keinen Erfolg. Im Jahr 2009 trat der Kläger die Haftstrafe an. Im Jahr 2011 wurde er aus dem Strafvollzug entlassen. Nach Bekanntwerden der erstinstanzlichen Verurteilung kündigte sein damaliger Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich. Seit … 2012 ist der Kläger als … für eine … tätig. Da es aufgrund der Verurteilung zu beruflichen Schwierigkeiten gekommen war und er befürchtete, keine Anstellung mehr zu finden, ging der Kläger ab dem Jahr 2008 unter Einschaltung spezialisierter Anwälte gegen die mediale Berichterstattung über seine Person mit dem Ziel der Löschung entsprechender Artikel aus dem Internet vor. Hierdurch entstanden ihm aufgrund zahlreicher zivilprozessualer Verfahren, die er ausschließlich im Hinblick auf die Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte geführt hatte, Aufwendungen in Höhe von 53.307,22 €.
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Der Kläger begehrte die Berücksichtigung der Aufwendungen im Streitjahr als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, hilfsweise als außergewöhnliche Belastungen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) ließ die Aufwendungen unberücksichtigt. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhoben die Kläger Klage, die das Finanzgericht (FG) als unbegründet abwies.
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Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts.
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Die Kläger beantragen,
das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 22. Juli 2013 10 K 1078/12 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 25. Februar 2011 i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 1. März 2012 dahingehend abzuändern, dass weitere Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, hilfsweise außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 53.307,22 € berücksichtigt werden.
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Das FA beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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II. Die Revision ist unbegründet. Sie ist daher nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FG hat die streitigen Aufwendungen zu Recht weder als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit noch als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt.
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1. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG--). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liegen Werbungskosten vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den steuerpflichtigen Einnahmen ein Veranlassungszusammenhang besteht.
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Ob Aufwendungen der beruflichen Sphäre oder der Lebensführung i.S. von § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG zuzurechnen sind, entscheidet sich unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, ohne dass dabei allerdings schon ein abstrakter Kausalzusammenhang i.S. einer conditio sine qua non die einkommensteuerrechtliche Zuordnung der Aufwendungen zur Erwerbssphäre rechtfertigt. Aufwendungen sind vielmehr nur dann als durch eine Einkunftsart veranlasst anzusehen, wenn sie hierzu in einem steuerrechtlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Maßgebend dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die wertende Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen auslösenden Moments und zum anderen die Zuweisung dieses maßgebenden Besteuerungsgrundes zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre (Senatsurteile vom 6. Mai 2010 VI R 25/09, BFHE 229, 297, BStBl II 2010, 851; vom 8. Juli 2015 VI R 46/14, BFHE 250, 392, BStBl II 2015, 1013; Senatsbeschluss vom 9. November 2015 VI R 36/13, BFH/NV 2016, 194).
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Dabei obliegt die Beurteilung, ob Aufwendungen beruflich oder privat veranlasst sind, in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung des FG. Das FG hat anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen, wo die Grenze zwischen beruflichem und privatem Bereich verläuft und welche Indizien für sich allein ausreichend sind, um eine berufliche Veranlassung zu bejahen (Senatsentscheidungen vom 26. Januar 2010 VI B 95/09, BFH/NV 2010, 875; vom 19. Juni 2008 VI R 33/07, BFHE 222, 359, BStBl II 2009, 11; vom 24. September 2013 VI R 35/11, BFH/NV 2014, 500; in BFHE 250, 392, BStBl II 2015, 1013).
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2. Im Streitfall ist die Würdigung des FG, nach der die streitbefangenen Prozesskosten keinen hinreichenden Veranlassungszusammenhang zu einer steuerbaren beruflichen Tätigkeit des Klägers aufweisen, der einen Abzug als Werbungskosten rechtfertigen könnte, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen des FG wurde der Kläger wegen einer ausschließlich privat motivierten Straftat rechtskräftig verurteilt. Auf dieser Verurteilung beruhte das Medieninteresse, dessentwegen der Kläger letztlich die zivilrechtlichen Streitigkeiten im Hinblick auf die Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte anstrengte. Die Würdigung des FG, es handele sich insoweit um Folgekosten, deren Ursache in der ausschließlich privat motivierten Straftat lägen, ist nicht nur möglich, sondern naheliegend. Dies gilt insbesondere, weil die Vorinstanz eingeräumt und berücksichtigt hat, dass die Bereinigung entsprechender negativer Einträge im Internet bessere Chancen auf einen neuen Arbeitsplatz mit sich bringen könne, dies allerdings angesichts der arbeitsrechtlichen Vorgaben sowie verschiedener Umstände der Lebenswirklichkeit keine zwangsläufige Folge sei. Vielmehr habe das dem privaten Lebensbereich zuzuordnende Ziel der Rehabilitierung des Klägers und seiner Resozialisierung nach dem Strafvollzug im Vordergrund gestanden. Da diese Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls weder den Denkgesetzen noch Erfahrungssätzen widerspricht, ist der Senat hieran gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO).
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3. Die geltend gemachten Aufwendungen waren auch nicht als außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG zu berücksichtigen.
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a) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt (§ 33 Abs. 1 EStG). Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Ziel des § 33 EStG ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen. Aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 29. September 1989 III R 129/86, BFHE 158, 380, BStBl II 1990, 418, und vom 26. Juni 2014 VI R 51/13, BFHE 246, 326, BStBl II 2015, 9).
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aa) Bei den Kosten eines Zivilprozesses sprach nach der langjährigen Rechtsprechung des BFH eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit (Senatsurteil vom 22. August 1958 VI 148/57 U, BFHE 67, 379, BStBl III 1958, 419; BFH-Urteile vom 18. Juli 1986 III R 178/80, BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745; vom 9. Mai 1996 III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596; vom 4. Dezember 2001 III R 31/00, BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382; vom 18. März 2004 III R 24/03, BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726, und vom 27. August 2008 III R 50/06, BFH/NV 2009, 553). Solche Kosten wurden nur als zwangsläufig erachtet, wenn auch das die Zahlungsverpflichtung oder den Zahlungsanspruch adäquat verursachende Ereignis zwangsläufig war (BFH-Urteil in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596). Daran fehlte es nach der Rechtsprechung des BFH im Allgemeinen bei einem Zivilprozess (BFH-Urteile in BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726, und in BFH/NV 2009, 553). Als zwangsläufige Aufwendungen erkannte die Rechtsprechung Zivilprozesskosten nur an, wenn der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührte. Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, könne er trotz unsicherer Erfolgsaussichten gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen (BFH-Urteile in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596, und in BFH/NV 2009, 553).
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bb) Dagegen nahm der Senat in seiner Entscheidung vom 12. Mai 2011 VI R 42/10 (BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015) die Unausweichlichkeit von Zivilprozesskosten unter der Voraussetzung an, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine. Diese Auffassung hat auch das FG dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegt.
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cc) Der Senat hält an seiner in dem Urteil in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 vertretenen Auffassung allerdings nicht mehr fest. Wie er in seinem Urteil vom 18. Juni 2015 VI R 17/14 (BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800) entschieden hat, kehrt er unter Aufgabe seiner in dem Urteil in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 vertretenen Ansicht zu der früheren Rechtsprechung des BFH zur Abziehbarkeit der Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf das Senatsurteil in BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800 Bezug genommen.
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Nach diesen Maßstäben ist auch im Streitfall zu prüfen, ob die geltend gemachten Kosten für die zivilprozessuale Auseinandersetzung als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Zivilprozesskosten sind demnach nur insoweit abziehbar, als der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, kann der Steuerpflichtige auch bei unsicheren Erfolgsaussichten aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen, sodass die Prozesskosten zwangsläufig i.S. von § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen.
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4. Gemessen daran hat das FG die geltend gemachten Aufwendungen im Streitfall zu Recht nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt.
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Die Berichterstattung in den Medien war Folge einer vom Kläger begangenen privat motivierten Straftat. Im Streitfall kann offenbleiben, ob der Kläger damit die wesentliche Ursache für das Entstehen der als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Aufwendungen selbst gesetzt hat und ihm diese bereits deshalb nicht zwangsläufig i.S. des § 33 Abs. 2 EStG entstanden sind.
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Denn der Kläger wurde nicht in rechtswidriger Weise dergestalt in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt, dass er Gefahr lief, seine Existenzgrundlage zu verlieren oder seine Lebensbedürfnisse nicht mehr in dem üblichen Rahmen befriedigen zu können.
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Die Berichterstattung über ein Strafverfahren unter namentlicher Nennung des Beschuldigten beeinträchtigt zwangsläufig dessen Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit. Dies gilt nicht nur bei aktiver Informationsübermittlung durch die Medien, wie es im Rahmen der herkömmlichen Berichterstattung in Tagespresse, Rundfunk oder Fernsehen geschieht, sondern auch dann, wenn --wie im Streitfall-- den Straftäter identifizierende Inhalte im Internet zum Abruf bereitgehalten werden. Straftaten aufzuzeigen und hierüber zu berichten gehört allerdings zu den legitimen Aufgaben der Medien, so dass die Berichterstattung hierüber grundsätzlich vom Beschuldigten hinzunehmen ist. Dies gilt erst recht, wenn er wegen der ihm zur Last gelegten Straftat tatsächlich verurteilt wird.
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Auch eine wahre Darstellung kann indes das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussagen geeignet sind, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden drohen. Zwar gehört die Berichterstattung über eine Straftat zum Zeitgeschehen, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist. Mit zeitlicher Distanz zum Strafverfahren und nach Befriedigung des aktuellen Informationsinteresses der Öffentlichkeit gewinnt jedoch das Interesse des Betroffenen, von einer Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu bleiben, zunehmend an Bedeutung. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht kann dann in einzelnen Fällen Schutz vor einer zeitlich uneingeschränkten Befassung der Medien mit der Person des Straftäters bieten (BGH-Urteil vom 13. November 2012 VI ZR 330/11, Monatsschrift für Deutsches Recht 2013, 151).
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Im Streitfall ging es um eine zeitnahe Berichterstattung der Medien über die vom Kläger begangene Straftat. Da der Kläger dies nach den angeführten Rechtsgrundsätzen grundsätzlich hinzunehmen hat, kann er die Prozesskosten schon deshalb nicht als außergewöhnliche Kosten geltend machen. Ob und ggf. unter welchen weiteren Voraussetzungen Kosten für Prozesse mit dem Ziel, Presseberichte über längere Zeit zurückliegende Straftaten zu unterbinden, außergewöhnliche Belastungen sein können, bedarf daher im Streitfall keiner Entscheidung.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
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