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BFH 18.03.2014 - VII R 14/13
BFH 18.03.2014 - VII R 14/13 - (Widerruf der Bestellung als Steuerberater nach Erlass eines Haftbefehls gemäß § 901 ZPO a.F.)
Normen
§ 46 Abs 2 Nr 4 StBerG, § 40 Abs 2 S 2 Nr 1 StBerG, § 915 ZPO, § 901 ZPO
Vorinstanz
vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 19. September 2012, Az: 2 K 860/12, Urteil
nachgehend Sächsisches Finanzgericht, 8. Oktober 2014, Az: 2 K 848/14, Urteil
Leitsatz
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1. NV: Ist ein Steuerberater im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts aufgrund des Erlasses eines Haftbefehls gemäß § 901 ZPO a.F. in das Schuldnerverzeichnis eingetragen, wird der Vermögensverfall gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 2 StBerG vermutet und die Bestellung als Steuerberater ist zu widerrufen.
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2. NV: Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls kann --unter Berücksichtigung der dem Steuerberater obliegenden Darlegung seiner Vermögensverhältnisse-- nur widerlegt werden, wenn durch den Nachweis der maßgebenden Tatsachen zweifelsfrei festgestellt werden kann, dass der Steuerberater im Zeitpunkt der Entscheidung wieder in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
Tatbestand
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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) wurde 1997 durch das Sächsische Staatsministerium der Finanzen als Steuerberaterin bestellt.
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Mit Schreiben der Obergerichtsvollzieherin vom 21. November 2011 und 16. Dezember 2011 erlangte die Beklagte und Revisionsklägerin (Steuerberaterkammer) Kenntnis von 14 gegen die Klägerin erteilten Zwangsvollstreckungsaufträgen für Forderungen in Höhe von insgesamt 16.651,82 € sowie einem Räumungsauftrag in Bezug auf die Kanzleiräume der Klägerin. Weiterhin teilte das Finanzamt A mit Schreiben vom 3. Januar 2012 mit, dass sich die Klägerin mit Steuerschulden in Höhe von 13.269,99 € und Säumniszuschlägen in Höhe von 801,50 € im Rückstand befinde und dass zur Begleichung offener Forderungen des Finanzamts bis dato Konten der Klägerin gepfändet würden.
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Mit Bescheid vom 3. Mai 2012 widerrief die Steuerberaterkammer die Bestellung der Klägerin als Steuerberaterin mit der Begründung, die Klägerin sei in Vermögensverfall geraten.
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Nachdem sie zu einem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht erschienen war, erging im Juni 2012 Haftbefehl gegen die Klägerin.
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Die gegen den Widerruf der Bestellung als Steuerberaterin beim Finanzgericht (FG) erhobene Klage hatte Erfolg. Das FG urteilte, der Widerruf der Bestellung sei rechtswidrig; die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) greife mangels Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin sowie mangels Eintragung in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis nicht. Der Erlass eines Haftbefehls wegen Nichterscheinens der Klägerin zu einem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (§§ 901, 915 der Zivilprozessordnung --ZPO-- a.F., seit 1. Januar 2013 geregelt in § 802g, § 882b ff. ZPO) sei nicht hinreichend, da die Forderung, deren Nichtbegleichung in den Erlass des Haftbefehls gemündet habe, zwischenzeitlich getilgt worden sei und der Gläubiger der Forderung den Haftbefehl nicht weiter verfolge. Auch aus anderen Umständen ergebe sich kein Vermögensverfall. Die Aktiva der Klägerin überstiegen deren Passiva; die Klägerin sei demnach nicht zahlungsunfähig.
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Mit ihrer Revision rügt die Steuerberaterkammer, das FG habe die Eintragung eines Haftbefehls gemäß § 901 ZPO a.F. in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 915 ZPO a.F. entgegen der gesetzlichen Regelung des § 46 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 2 StBerG für nicht ausreichend erachtet, um die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls auszulösen. Dies widerspreche dem eindeutigen Gesetzeswortlaut. Nach Ansicht des FG dürfe die Steuerberaterkammer trotz Vorliegens eines Haftbefehls und einer Eintragung in das Schuldnerverzeichnis den Vermögensverfall des Steuerberaters nicht mehr gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 2 StBerG vermuten; vielmehr müsse die Steuerberaterkammer den Vermögensverfall konkret nachweisen, bevor sie die Bestellung als Steuerberater widerrufen dürfe. Diese Auffassung bewirkte jedoch eine Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast, was mit der Regelung des § 46 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 2 StBerG nicht vereinbar sei. Das Urteil des FG verletze daher Bundesrecht.
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Die Steuerberaterkammer beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Sie schließt sich der Auffassung des FG an.
Entscheidungsgründe
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II. Die Revision der Steuerberaterkammer ist mit dem Ergebnis der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das Urteil des FG verletzt Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 FGO).
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1. Nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG ist die Bestellung eines Steuerberaters zu widerrufen, wenn dieser in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind. Einen Ermessensspielraum gewährt das Gesetz nicht; sofern die Voraussetzungen gegeben sind, ist der Widerruf der Bestellung als Steuerberater zwingend. Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Widerrufsverfügung hat das FG folglich festzustellen, ob der Steuerberater in Vermögensverfall geraten ist. Dabei hat das FG eine im Zeitpunkt seiner Entscheidung bestehende veränderte Sachlage zu berücksichtigen und die Fragen, ob der Vermögensverfall gegeben und der Widerrufsbescheid aufrechtzuerhalten ist, anhand der tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der finanzgerichtlichen Entscheidung zu beurteilen (vgl. Senatsurteil vom 22. August 1995 VII R 63/94, BFHE 178, 504, 506 f., BStBl II 1995, 909, 910).
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2. Der Auffassung des FG, wonach der gegen die Klägerin nach Erlass des Widerrufsbescheids ergangene Haftbefehl wegen Nichterscheinens zu einem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung für die Vermutung des Vermögensverfalls "nicht hinreichend" sei, da die zugrunde liegenden Forderungen getilgt seien und der Gläubiger der Forderungen den Haftbefehl nicht weiterverfolge, ist nicht zu folgen.
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Nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 2 StBerG wird ein Vermögensverfall vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters eröffnet oder dieser in das vom Insolvenz- oder das vom Vollstreckungsgericht nach § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung bzw. nach § 915 ZPO a.F. zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Im Übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Steuerberater in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (Senatsurteile vom 3. November 1992 VII R 95/91, BFH/NV 1993, 624, 625, und in BFHE 178, 504, 506, BStBl II 1995, 909, 910; Senatsbeschluss vom 9. April 2009 VII B 113/08, BFH/NV 2009, 1282; ebenso: Späth in Bonner Handbuch der Steuerberatung, § 46 StBerG, Kommentar, B 621).
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a) Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 2 StBerG greift ein, sobald eine der dort genannten Voraussetzungen wie die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 915 ZPO a.F. gegeben ist (vgl. Senatsurteil vom 4. Dezember 2007 VII R 64/06, BFHE 220, 558, 561, BStBl II 2008, 401, 402; Senatsbeschluss vom 28. August 2003 VII B 159/02, BFH/NV 2004, 91). Ein Schuldner wird (u.a.) in das beim Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis von Amts wegen gemäß § 915 Abs. 1 i.V.m. § 901 ZPO a.F. eingetragen, wenn er in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termin nicht erscheint und deshalb nach § 901 ZPO a.F. auf Antrag ein Haftbefehl gegen ihn zu erlassen ist.
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b) Mit seinem Ausgangspunkt, es sei weder das Insolvenzverfahren über das Vermögen eröffnet noch sei die Klägerin in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen, geht das FG fehl. Zwar lag im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Verwaltungsentscheidung noch keine Eintragung der Klägerin in das Schuldnerverzeichnis nach § 915 ZPO a.F. vor. Jedoch wurde in der Folgezeit ein Haftbefehl gegen die Klägerin erlassen, da diese nicht zu einem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erschienen war, so dass die Klägerin jedenfalls im Zeitpunkt der FG-Entscheidung im Schuldnerverzeichnis eingetragen war oder jedenfalls einzutragen gewesen wäre. Feststellungen über eine spätere Löschung der Eintragung hat das FG im Urteil nicht getroffen. Nachdem das Gesetz in Bezug auf die Voraussetzung einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis nicht weiter differenziert, ist der Vermögensverfall --unabhängig von den bereits getroffenen tatsächlichen Feststellungen der Steuerberaterkammer zu den Vermögensverhältnissen der Klägerin-- zu vermuten.
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3. Da das FG das Eingreifen der gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 2 StBerG verkannt hat, ist die Prüfung, ob diese Vermutung seitens der Klägerin widerlegt worden ist, ausgeblieben.
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Eine Widerlegung der an die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis anknüpfenden gesetzlichen Vermutung kann nur gelingen, wenn der Berufsträger, den insoweit die Darlegungslast trifft, durch die genaue Angabe von Tatsachen substantiiert darlegt und beweist, dass im Einzelfall trotz der Eintragung im Schuldnerverzeichnis kein Vermögensverfall gegeben ist (Senatsurteil vom 6. Juni 2000 VII R 68/99, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2000, 741, 742; Senatsbeschluss vom 11. Oktober 1994 VII B 129/94, BFH/NV 1995, 441, 442).
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Die Vermutung des Vermögensverfalls kann widerlegt werden, sofern der Steuerberater mit den Gläubigern Vereinbarungen getroffen hat, die erwarten lassen, dass es zu keinen Vollstreckungsmaßnahmen mehr kommen wird (Senatsurteil vom 30. März 2004 VII R 56/03, BFH/NV 2004, 1426, 1427; Senatsbeschluss vom 4. März 2004 VII R 21/02, BFHE 204, 563, 567 f., BStBl II 2004, 1016, 1017) und dass die Schulden in geordneter Weise und in absehbarer Zeit beglichen werden können (Senatsurteil in HFR 2000, 741).
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Der Senat kann hierüber auf der Grundlage der Feststellungen des FG keine Entscheidung treffen, da das FG die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin auf die Tilgung der dem Haftbefehl zugrunde liegenden Forderungen und die Gegenüberstellung von teilweise lediglich im Schätzwege ermittelten Aktiva und Passiva beschränkt hat. Die Sache ist nicht spruchreif, sondern zur Nachholung fehlender Feststellungen und zur Entscheidung über die Frage der Widerlegung des Vermögensverfalls an das FG zurückzuverweisen.
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4. Im zweiten Rechtsgang wird das FG --unter Berücksichtigung der der Klägerin obliegenden Darlegung ihrer Vermögensverhältnisse-- die für die Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls maßgebenden Tatsachen zu ermitteln haben. Dabei ist von den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der erneuten erstinstanzlichen Entscheidung auszugehen (Senatsurteil in BFHE 178, 504, 510, BStBl II 1995, 909, 912; Senatsbeschluss vom 18. August 2005 VII B 20/05, BFH/NV 2005, 2254, 2255).
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Anschließend wird das FG zu entscheiden haben, ob die tatsächlichen Feststellungen geeignet sind, die aus der haftbefehlsbegründeten Eintragung in das Schuldnerverzeichnis resultierende gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen.
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Zu entscheiden ist, ob die Klägerin in der Lage ist, ihren Verpflichtungen nachzukommen (vgl. Senatsurteil in BFHE 178, 504, 508, BStBl II 1995, 909, 911). Das FG hat insofern zweifelsfrei festzustellen, dass sich die Vermögensverhältnisse der Klägerin nachhaltig gebessert haben (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 25. März 1991 AnwZ (B) 80/90, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1991, 2083, 2084, zur gleichlautenden Widerrufsvorschrift der Bundesrechtsanwaltsordnung --BRAO-- in § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO a.F. --§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO n.F.--), d.h. ob die Klägerin --wie es von einem Steuerberater zu verlangen ist-- in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StBerG). Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse liegen vor, wenn der Bewerber über regelmäßige Einkünfte verfügt und die Ausgaben die Einkünfte nicht übersteigen. Dabei sind Schulden unschädlich, wenn der Schuldendienst gesichert ist und sie nach Art und Höhe in Ansehung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Bewerbers in einem überschaubaren Zeitraum getilgt werden können (Senatsurteile in BFHE 178, 504, 509, BStBl II 1995, 909, 912, und in BFHE 220, 558, 562, BStBl II 2008, 401, 403).
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Die Darlegungslast hierfür liegt bei der Klägerin; sie hat insoweit ihre aktuellen Einkommens- und gesamten Vermögensverhältnisse sowie alle gegen sie erhobenen Forderungen umfassend, belegmäßig und nachvollziehbar offenzulegen und anzugeben, ob und welche Vereinbarungen mit den Gläubigern getroffen worden sind, die erwarten lassen, dass die Schulden in geordneter Weise und in absehbarer Zeit beglichen werden können (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. September 2008 VII B 121/08, nicht veröffentlicht, und vom 3. März 2009 VII B 126/08, nicht veröffentlicht; BGH-Beschlüsse in NJW 1991, 2083, und vom 4. Februar 2013 AnwZ (Brfg) 62/12, Zeitschrift für Immobilienrecht 2013, 249).
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Dabei genügt es nicht, die Werte von Vermögensgegenständen sowie die Höhe von Forderungen und Verbindlichkeiten zu schätzen oder auf Annahmen zu stützen. Im Fall belegmäßig nachgewiesener Vermögenswerte des Steuerberaters, deren Verkehrswert zum Ausgleich der Verbindlichkeiten ausreicht, bedarf es darüber hinaus der Feststellung, ob diese tatsächlich zur Schuldentilgung eingesetzt werden können und sollen (vgl. Späth in Bonner Handbuch der Steuerberatung, § 46 StBerG, Kommentar, B 621).
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Sollte die Löschung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis geltend gemacht werden, muss die Löschungsbestätigung vorgelegt werden (siehe Späth in Bonner Handbuch der Steuerberatung, § 46 StBerG, Kommentar, B 634.4). Selbst wenn allerdings im Lauf des gerichtlichen Verfahrens zur Überprüfung des Widerrufs der Bestellung Eintragungen nachweislich gelöscht und Forderungen getilgt werden, reicht diese Entwicklung alleine noch nicht aus, die Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen (vgl. Senatsurteile vom 1. Juli 1981 VII R 84/80, BFHE 134, 79, 87 ff., BStBl II 1981, 740, und in BFHE 178, 504, 508, BStBl II 1995, 909, 911, sowie BGH-Beschluss in NJW 1991, 2083, 2084, zur gleichlautenden Widerrufsvorschrift der BRAO in § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO a.F. --§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO n.F.--). Auch aus dem Nachweis getilgter Forderungen und der dadurch bewirkten Löschung der Eintragung ergibt sich nicht automatisch, dass der Steuerberater wieder in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Es können weiterhin Schulden vorhanden sein, die (noch) nicht zu einer Eintragung ins Register geführt haben (siehe Späth in Bonner Handbuch der Steuerberatung, § 46 StBerG, Kommentar, B 634.6).
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Sofern das FG nach Würdigung der festzustellenden Tatsachen zu dem Schluss gelangt, dass die Klägerin die Vermutung des Vermögensverfalls nicht widerlegen kann und eine Gefährdung der Auftraggeberinteressen nicht auszuschließen ist, ist die Klage abzuweisen.
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5. Die Kostenentscheidung ist gemäß § 143 Abs. 2 FGO dem FG vorzubehalten.
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