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BFH 25.02.2014 - V B 75/13
BFH 25.02.2014 - V B 75/13 - Zuordnungsentscheidung beim Vorsteuerabzug eines gemischt genutzten Gebäudes
Normen
§ 15 UStG 2005, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO
Vorinstanz
vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 4. Juni 2013, Az: 6 K 1059/12, Urteil
Leitsatz
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NV: Durch die Rechtsprechung des BFH ist geklärt,
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1. dass Objekt für die Zuordnung zum Unternehmensvermögen das gemischt genutzte Gebäude und nicht das darin enthaltene einzelne Appartement ist,
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2. dass eine Zuordnung zum Unternehmensvermögen nicht entsprechend einer früheren Verwaltungsregelung fingiert werden kann, und
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3. dass der Zeitpunkt der Zuordnungsentscheidung (31. Mai des Folgejahres) nach dem BFH-Urteil vom 7. Juli 2011 V R 42/09 (BFHE 234, 519, BStBl II 2014, 76) nicht "gegen den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung" verstößt.
Gründe
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Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist nicht begründet.
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1. Die Revision ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfragen zuzulassen,
a) ob "einzelne Wohnungen eines Mehrfamilienhauses als separate Zuordnungsobjekte im Sinne des UStG im Rahmen der Zuordnung zum Unternehmensvermögen zu verstehen" sind,
b) ob "bei einem Mehrfamilienhaus die zumindest teilweise unternehmerische Nutzung entsprechend A 15.2 Abs. 21 des UStAE (sog. Zuordnungsfiktion der Verwaltung) unter dem Aspekt der Neutralität der Umsatzsteuer unterstellt werden" kann und
c) ob die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Zeitpunkt der Zuordnungsentscheidung (BFH-Urteil vom 7. Juli 2011 V R 42/09, BFHE 234, 519, BStBl II 2014, 76) aufgrund des Grundsatzes der Selbstbindung der Verwaltung nicht anzuwenden ist,
denn diese Rechtsfragen sind geklärt.
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2. Ist ein Gegenstand --wie im Streitfall nach den den Senat bindenden Feststellungen des Finanzgerichts (FG) ein ehemaliges Einfamilienhaus, das im Streitjahr 2008 zu einem Haus mit mehreren, teilweise selbstgenutzten, teilweise zur Vermietung bestimmten Appartements umgebaut wurde-- sowohl für den unternehmerischen als auch für den nichtunternehmerischen Bereich des Unternehmers vorgesehen (gemischte Nutzung), wird der Gegenstand nur dann für das Unternehmen bezogen, wenn und soweit der Unternehmer ihn seinem Unternehmen zuordnet (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- vom 8. März 2001 C-415/98, Bakcsi, Slg. 2001, I-1831, BFH/NV Beilage 2001, 52, Leitsatz 1, sowie Rdnr. 25). Insoweit hat der Unternehmer nach ständiger Rechtsprechung des EuGH und des BFH ein Zuordnungswahlrecht. Er kann den Gegenstand insgesamt seinem Unternehmen zuordnen oder ihn in vollem Umfang in seinem Privatvermögen belassen oder den Gegenstand entsprechend dem --geschätzten-- unternehmerischen Nutzungsanteil seinem Unternehmen und im Übrigen seinem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen (vgl. EuGH-Urteile vom 11. Juli 1991 C-97/90, Lennartz, Slg. 1991, I-3795; vom 4. Oktober 1995 C-291/92, Armbrecht, Slg. 1995, I-2775; Bakcsi in Slg. 2001, I-1831, BFH/NV Beilage 2001, 52; BFH-Urteile vom 11. Juli 2012 XI R 17/09, BFH/NV 2013, 266; vom 12. Januar 2011 XI R 9/08, BFHE 232, 254, BStBl II 2012, 58; vom 17. Dezember 2008 XI R 64/06, BFH/NV 2009, 798; vom 11. April 2008 V R 10/07, BFHE 221, 456, BStBl II 2009, 741). Zuordnungsgegenstand sind nicht die einzelnen Appartements, sondern das gesamte, gemischt genutzte Gebäude. Nach der Würdigung des FG können die Appartements innerhalb eines einheitlichen Wohngebäudes auch nicht mit einem Anbau verglichen werden, der zu dem übrigen Gebäude abgrenzbar ist und mit dem kein einheitlicher Funktions- und Nutzungszusammenhang besteht (BFH-Urteil vom 23. September 2009 XI R 18/08, BFHE 227, 226, BStBl II 2010, 313).
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Geklärt ist zudem, dass auch dann, wenn ein Wohnungsteil nicht privat genutzt werden kann, es dem Unternehmer gleichwohl freisteht, diesen unternehmerischen Teil als Privatvermögen zu behandeln, sodass eine Zuordnungsentscheidung nicht entbehrlich ist.
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3. Weiterhin ist bereits geklärt (BFH-Urteil in BFHE 234, 519, BStBl II 2014, 76), dass eine Zuordnung des Gebäudes zum Unternehmensvermögen nicht entsprechend der früheren Verwaltungsanweisung in Abschn. 192 Abs. 18 Nr. 2 Buchst. b der Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 bei unternehmerischer Nutzung unterstellt werden kann. Für eine derartige Zuordnungsfiktion fehlt nicht nur eine gesetzliche Grundlage, sie widerspricht auch der ständigen BFH-Rechtsprechung, wonach bei fehlenden Beweisanzeichen für eine Zuordnung zum Unternehmen diese Zuordnung nicht unterstellt werden kann (EuGH-Urteil Bakcsi in Slg. 2001, I-1831; BFH-Urteile in BFHE 221, 456, BStBl II 2009, 741; vom 28. Februar 2002 V R 25/96, BFHE 198, 216, BStBl II 2003, 815, unter II.2.). Der BFH hat auch bereits entschieden, dass diese --im Übrigen bereits mit Erlass des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 30. März 2004 (BStBl I 2004, 451) und damit vor dem Streitjahr 2008 längst aufgehobene-- Regelung als norminterpretierende Verwaltungsregelung von den Gerichten bei der Steuerfestsetzung nicht wegen des Grundsatzes der Selbstbindung der Verwaltung zu beachten ist (BFH-Urteile vom 5. September 2013 XI R 4/10, BStBl II 2014, 95; vom 21. Februar 2013 V R 10/12, BFH/NV 2013, 1635).
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4. Dasselbe gilt auch für den Zeitpunkt der "zeitnah" zu treffenden Zuordnungsentscheidung, den der BFH durch Bezugnahme auf den Ablauf des 31. Mai des Folgejahres konkretisiert hat (BFH-Urteile in BFHE 234, 519, BStBl II 2014, 76, und in BFH/NV 2013, 266). Zwar enthält der Umsatzsteuer-Anwendungseralss (UStAE) i.d.F. des BMF-Schreibens vom 2. Januar 2014 (BStBl I 2014, 119, Abschn. IV., Anwendungsregelung), in der die Verwaltung die BFH-Rechtsprechung zum Zuordnungszeitpunkt "31. Mai des Folgejahres" übernommen hat, eine Übergangsregelung für Leistungen bis zum 31. Dezember 2013, während Abschn. 15.2, Abschn. 21b UStAE von 2010 bis 2013 noch eine Zuordnungsentscheidung im Rahmen der Abgabe der Jahreserklärung ohne zeitliche Grenze genügen ließ. Es ist jedoch geklärt, dass Verwaltungserlasse die Gerichte im Festsetzungsverfahren nicht binden (BFH-Urteil vom 7. Juli 2011 V R 21/10, BFHE 234, 531, BStBl II 2014, 81).
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5. Da die Rechtsfragen geklärt sind, bedarf es auch keiner Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO.
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