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BFH 17.07.2013 - VII B 103/12
BFH 17.07.2013 - VII B 103/12 - Zolltarif: Einreihung eines Erzeugnisses als Zubereitung zur Hautpflege
Normen
Kap 33 Anm 2 Abschn 4 KN, Kap 33 Anm 3 KN, Pos 3304 KN, Pos 3307 KN, EWGV 2658/87
Vorinstanz
vorgehend FG Hamburg, 11. Januar 2012, Az: 4 K 16/11, Urteil
Leitsatz
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NV: Erzeugnisse wie Körperöle, Cremes, Gele, o.ä. sind, auch wenn sie hautpflegende Stoffe wie Pflanzenöle oder Glycerin enthalten, als "Zubereitung zur Hautpflege" in die Pos. 3304 KN grundsätzlich nur unter der Voraussetzung einzureihen, dass sie für den Einzelverkauf als Erzeugnisse zur Hautpflege aufgemacht sind.
Tatbestand
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I. Für ihren Erotikgroßhandel importiert die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) verschiedene Körperöle und Cremes sowie solche Produkte enthaltende Warenzusammenstellungen. Auf ihren Antrag erteilte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA), mit denen die Waren in die Pos. 3307 der Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereiht wurden. Mit der Begründung, sie habe versäumt, in ihren Anträgen auf die hautpflegenden Eigenschaften der Produkte hinzuweisen, beantragte die Klägerin die Erteilung neuer vZTA, welche die Waren in die Pos. 3304 KN einreihen. Diesen Antrag lehnte das HZA ab.
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Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) urteilte, die Waren seien mit den erteilten vZTA zutreffend in die Pos. 3307 KN eingereiht worden, weil es sich um Körperpflegemittel "anderweit weder genannt noch inbegriffen" handele. Gemäß Anm. 3 zu Kapitel 33 KN sowie nach den Erläuterungen zum Harmonisierten System (ErlHS) zu diesem Kapitel müssten Zubereitungen zur Hautpflege der Pos. 3304 KN zu diesem Zweck für den Einzelverkauf aufgemacht sein. Diese Voraussetzungen erfüllten die Produkte der Klägerin nicht. Nach ihrer Aufmachung für den Einzelverkauf seien alle streitigen Produkte für eine Verwendung beim Liebesspiel vorgesehen. Sie seien danach zwar auf die Haut aufzutragen, also für die Anwendung am Körper bestimmt und sollten dort eine wohltuende und stimulierende Wirkung entfalten, jedoch ziele ihr Einsatz nicht auf die Pflege der Haut, sondern auf ein angebliches Körpererlebnis.
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Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, welche sie auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe schon nicht schlüssig dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt, jedenfalls aber nicht vorliegen.
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Die für die tarifliche Einreihung der streitigen Produkte maßgebenden Tarifvorschriften werfen keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf.
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Zu den Pos. 3303 bis 3307 KN gehören nach der Anm. 3 zu Kapitel 33 KN insbesondere solche Erzeugnisse, die zur Verwendung als ein Erzeugnis der jeweiligen Position nicht nur geeignet, sondern zu diesem Zweck auch für den Einzelverkauf aufgemacht sind (vgl. auch Anm. 2 zu Abschnitt VI KN). In den vom FG zitierten ErlHS zu Kapitel 33 wird diese Tarifvorschrift wiederholt und hinsichtlich bestimmter Erzeugnisse sowie hinsichtlich bestimmter Arten der Aufmachung für den Einzelverkauf an den Verbraucher (Etiketten, Aufdrucke) konkretisiert. Wenn das FG hieraus den Schluss gezogen hat, bei einem Erzeugnis, welches Bestandteile mit hautpflegender Wirkung enthält, handele es sich nur dann um eine "Zubereitung zur Hautpflege" i.S. der Pos. 3304 KN, wenn es als Hautpflegemittel zum Verkauf aufgemacht sei und dem Verbraucher als eine Ware präsentiert werde, deren Zweck gerade die Hautpflege sei, so ist dies in rechtlicher Hinsicht zweifellos zutreffend. Einer Klärung dieser Frage in einem Revisionsverfahren bedarf es nicht. Anders als die Beschwerde meint, sind die Fragen, wie "der Begriff 'Zubereitungen zur Hautpflege' und zum anderen wie die Formulierung 'Erzeugnisse, die zur Verwendung als Erzeugnisse dieser Position geeignet und zu diesem Zweck für den Einzelverkauf aufgemacht sind' auszulegen sind", nicht zweifelhaft, sondern nur so zu beantworten, wie es das FG getan hat. Der seitens der Beschwerde vertretenen Ansicht, allein der in der Erklärung der Inhaltsstoffe gegebene Hinweis auf enthaltene Stoffe (wie z.B. Pflanzenöle und Glycerin), die zur Hautpflege geeignet sind, sei für die Aufmachung der Produkte als Hautpflegemittel ausreichend, ist daher nicht zu folgen. Zum einen ist die für jedes Erzeugnis erforderliche Angabe seiner Inhaltsstoffe keine besondere Art der "Aufmachung". Zum anderen dürfte es viele andere Erzeugnisse geben, die Pflanzenöle oder Glycerin enthalten und gleichwohl eindeutig nicht als Hautpflegemittel anzusehen sind.
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Es ist auch (u.a. nach den ErlHS zu Kapitel 33 Rz 04.0 und 05.0) rechtlich nicht zu beanstanden, dass das FG für die erforderliche Bewertung der jeweiligen Aufmachung für den Einzelverkauf die Behältnisse der Öle und Cremes sowie ihre Verpackungen und Beipackzettel und die dort befindlichen Aufdrucke, Hinweise und Anwendungsempfehlungen in Augenschein genommen hat.
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Die sich an eine solche Inaugenscheinnahme anschließende Frage, ob ein Erzeugnis in Anbetracht seiner Aufmachung für den Einzelverkauf sich dem Verbraucher als eine Ware zur Hautpflege präsentiert, ist eine allein vom FG zu beantwortende Frage der Tatsachenfeststellung und -würdigung. Soweit daher die Beschwerde die Beurteilung des FG, die streitigen Produkte seien nicht in der Art und Weise eines Hautpflegemittels aufgemacht, für unzutreffend hält, rechtfertigt dies nicht die Zulassung der Revision. In einem Revisionsverfahren wäre der Senat an die tatsächlichen Feststellungen des FG gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO).
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Anders als die Beschwerde meint, ergeben sich Zweifel an der vom FG vertretenen Tarifauffassung auch nicht aus für andere (nach dem Vorbringen der Beschwerde den vorliegenden Produkten entsprechende) Erzeugnisse erteilten vZTA. Weder ist den der Beschwerdebegründung beigefügten vZTA zu entnehmen, dass mit diesen eine vom FG-Urteil abweichende Auffassung hinsichtlich der Anm. 2 zu Abschnitt VI, Anm. 3 zu Kapitel 33 KN sowie zur Auslegung des Begriffs "Zubereitungen zur Hautpflege" der Pos. 3304 KN vertreten wird, noch geben die vZTA-Angaben einen Anhaltspunkt für die Aufmachungen der betreffenden Erzeugnisse, die zu deren Einreihung in die Pos. 3304 KN geführt haben mögen. Jedenfalls gibt es in den Beschreibungen dieser Produkte keinen Hinweis auf eine Aufmachung für den Einzelverkauf, die --wie vom FG für die Erzeugnisse des Streitfalls festgestellt-- ihre wohltuende und aphrodisische Wirkung auf den Körper in den Vordergrund stellt.
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Wenn die Beschwerde nunmehr vorträgt, die eine aphrodisische Wirkung suggerierenden Angaben auf den Verpackungen seien unzutreffend, vielmehr unterschieden sich die streitigen Produkte hinsichtlich ihrer Inhaltsstoffe nicht von üblichen Körperlotionen und Cremes und seien als sexuelle Stimulanzien ungeeignet, so spricht dies nicht gegen die Richtigkeit der vom FG in Bezug auf die Aufmachung der Produkte getroffenen Feststellungen.
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Da nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut der Anm. 2 zu Abschnitt VI KN sowie der Anm. 3 zu Kapitel 33 KN i.V.m. Pos. 3304 KN die Einreihung von Waren in diese Position grundsätzlich deren Aufmachung für den Einzelverkauf zum Zweck der Hautpflege voraussetzt, kann es für die tarifliche Einreihung der vorliegend streitigen Produkte auch nicht darauf ankommen, ob es --wie die Beschwerde behauptet-- Lotionen, Cremes oder Körperöle gibt, die trotz fehlender Aufmachung für die Hautpflege von der Zollverwaltung in die Pos. 3304 KN eingereiht werden. Zum einen gäbe dies allenfalls Anlass, an der zutreffenden Einreihung jener Produkte zu zweifeln. Zum anderen mag es Produkte geben, deren ausschließliche bestimmungsgemäße Verwendung zur Hautpflege sich unzweifelhaft bereits aus ihren objektiven Merkmalen und Eigenschaften ergibt, ohne dass mit ihrer Aufmachung für den Einzelverkauf auf diesen Verwendungszweck ausdrücklich hingewiesen werden muss. Zu diesen gehören die Produkte des Streitfalls nach den Feststellungen des FG jedoch nicht.
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Hinsichtlich des übrigen Beschwerdevorbringens sieht der Senat von einer Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
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