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BFH 29.08.2012 - X S 27/12
BFH 29.08.2012 - X S 27/12 - Offenbare Unrichtigkeit im Urteilstenor - Schätzung des FG
Normen
§ 162 AO, § 107 FGO
Vorinstanz
vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, 29. Mai 2012, Az: 3 K 102/10, Urteil
Leitsatz
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1. NV: Eine auf § 107 FGO gestützte Berichtigung eines Urteilstenors wegen einer offenbaren Unrichtigkeit ist ausgeschlossen, wenn dabei rechtliche Würdigungen angestellt werden müssten.
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2. NV: Hat das FG die Klage in vollem Umfang abgewiesen, weil es irrig davon ausging, das Ergebnis seiner eigenen Schätzung sei höher als die vom FA im angefochtenen Bescheid vorgenommene Hinzuschätzung, scheidet eine Berichtigung des Urteilstenors wegen einer offenbaren Unrichtigkeit jedenfalls dann aus, wenn das FG in den Urteilsgründen --nach Ermittlung des von ihm für zutreffend gehaltenen Schätzungsbetrags-- formuliert, die Buchführungsmängel hätten auch einen höheren Sicherheitszuschlag gerechtfertigt.
Tatbestand
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I. Der Antragsteller betreibt eine Gaststätte und erzielt daraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Im Anschluss an eine Außenprüfung erhöhte der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) den Gewinn und die Umsätze für die Streitjahre 2003 bis 2005 mit den angefochtenen Bescheiden vom 15. Oktober 2008 um jeweils 10.000 €. Zur Begründung berief er sich auf formelle Buchführungsmängel sowie auf das Ergebnis einer für das Jahr 2004 durchgeführten Ausbeutekalkulation.
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In der Einspruchsentscheidung vom 4. März 2010 erhöhte das FA die Hinzuschätzungsbeträge --nach vorherigem Verböserungshinweis-- auf 30.000 € pro Jahr. Es führte aus, auch dieser Betrag werde noch vom Ergebnis der Ausbeutekalkulation getragen.
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Während des anschließenden Klageverfahrens führte das FA eine neue Kalkulation durch, die zu noch höheren Fehlbeträgen führte. Mit Schreiben vom 16. September 2011 legte es diese Kalkulation im Klageverfahren vor und regte zugleich an, eine tatsächliche Verständigung über die Hinzuschätzung der folgenden Beträge zu treffen:
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2003: 21.568 €,
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2004: 11.869 €,
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2005: 24.992 €.
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Nachdem der Antragsteller dies abgelehnt und das Finanzgericht (FG) einen --noch nicht instanzabschließenden-- Termin zur mündlichen Verhandlung durchgeführt hatte, erließ das FA am 25. Januar 2012 Änderungsbescheide für die Einkommen- und Umsatzsteuer sowie die Gewerbesteuermessbeträge 2003 bis 2005, denen es die im Schreiben vom 16. September 2011 genannten Hinzuschätzungsbeträge zugrunde legte. Am 24. Mai 2012 erging ein erneut geänderter Einkommensteuerbescheid für 2003, in dem jedoch die Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb unverändert blieb.
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Das FG erließ am 29. Mai 2012 ein Urteil, nach dessen Tenor es die Hinzuschätzung für das Jahr 2004 auf 6.372 € minderte und die Klage im Übrigen abwies. Nach dem Obersatz der Entscheidungsgründe hielt das FG indes die gesamte Klage für unbegründet. In den Gründen seiner Entscheidung führte das FG aus, das FA habe die Hinzuschätzungen in den Änderungsbescheiden vom 25. Januar 2012 auf 10.000 € pro Jahr herabgesetzt.
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Im weiteren Verlauf der Entscheidungsgründe modifizierte das FG die Nachkalkulation des FA, indem es eine der darin enthaltenen Speisen ersatzlos herausnahm. Dadurch ergab sich für das Streitjahr 2004 der im Tenor des finanzgerichtlichen Urteils ausgewiesene Hinzuschätzungsbetrag von 6.372 €. Für die Jahre 2003 und 2005 ergaben sich Hinzuschätzungsbeträge von 15.471 € bzw. 19.168 €. Weil das FG davon ausging, das FA habe lediglich 10.000 € hinzugeschätzt, sah es keinen Anlass, der Klage auch für die Jahre 2003 und 2005 teilweise stattzugeben.
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Anschließend führte das FG aus, die Hinzuschätzungen seien relativ gering ausgefallen; die vorliegenden Buchführungsmängel hätten auch einen höheren Sicherheitszuschlag gerechtfertigt. Folgerungen für die teilweise Klagestattgabe hinsichtlich des Jahres 2004 zog es aus dieser Würdigung aber nicht.
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Nach Zustellung des Urteils stellte der Antragsteller beim FG zunächst einen auf § 108 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestützten Antrag auf Berichtigung des Tatbestands. Das FG verwarf diesen Antrag mit der Begründung als unzulässig, das Urteil sei nicht aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen.
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Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 29. Juni 2012 Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, die er bis zum 3. September 2012 begründen muss. Am 2. Juli 2012 hat er den --hier zu bescheidenden-- "Antrag auf Berichtigung der Entscheidungsformel" gestellt. Auf einen Hinweis des Senatsvorsitzenden hat er am 16. August 2012 erläutert, dass er gemäß § 107 FGO die Berichtigung des Urteilstenors wegen einer offenbaren Unrichtigkeit begehre.
Entscheidungsgründe
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II. 1. Der unmittelbar beim Bundesfinanzhof (BFH) gestellte Antrag ist zulässig, da auch der BFH eine offenbare Unrichtigkeit des FG-Urteils berichtigen darf (vgl. BFH-Urteil vom 8. September 2011 IV R 44/07, BFHE 235, 231, BStBl II 2012, 136, unter II.).
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2. Der Antrag ist allerdings unbegründet.
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a) Der Senat kann dahinstehen lassen, ob die Gründe des FG-Urteils eine offenbare Unrichtigkeit enthalten, da der Antragsteller seinen Antrag sowohl in der Antragsschrift als auch in dem erläuternden Schriftsatz vom 16. August 2012 ausdrücklich auf eine offenbare Unrichtigkeit in der Entscheidungsformel beschränkt hat.
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b) Die vom Antragsteller begehrte Berichtigung der Entscheidungsformel kann nicht auf die Vorschrift des § 107 FGO gestützt werden.
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Der Antragsteller begehrt, die Entscheidungsformel dahingehend zu fassen, dass für die Jahre 2003 und 2005 eine Hinzuschätzung von 10.000 € vorgenommen werde.
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Ein Schreib- oder Rechenfehler liegt hinsichtlich der die Jahre 2003 und 2005 betreffenden Entscheidungsformel ("Im Übrigen wird die Klage abgewiesen") erkennbar nicht vor. Auch unter einer "ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit" sind nur solche Erklärungsmängel zu verstehen, die zu dem Erklärungswillen des Gerichts erkennbar in Widerspruch stehen. Wie bei der vergleichbaren Berichtigungsvorschrift des § 129 der Abgabenordnung schließt bereits die Möglichkeit eines Rechtsirrtums die Berichtigung nach § 107 FGO aus. Nur mechanische Fehler, die ohne weitere Prüfung erkannt und berichtigt werden können, fallen unter diese Berichtigungsvorschrift. Ein offenbarer Fehler liegt vor, wenn er auf der Hand liegt, wenn er durchschaubar, eindeutig oder augenfällig ist (vgl. zum Ganzen BFH-Beschluss vom 18. August 2004 III B 116/03, BFH/NV 2005, 222, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
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Vorliegend wäre die Neufassung der Entscheidungsformel in dem vom Antragsteller begehrten Sinne nicht möglich, ohne dabei rechtliche Würdigungen anzustellen. Der vom Antragsteller für zutreffend gehaltene Betrag von 10.000 € ergibt sich nicht etwa aus den Entscheidungsgründen des finanzgerichtlichen Urteils. Vielmehr hat das FG als Ergebnis seiner Nachkalkulation für die Jahre 2003 und 2005 höhere Beträge als 10.000 € ausgewiesen und anschließend ausgeführt, die Buchführungsmängel hätten auch noch höhere Sicherheitszuschläge gerechtfertigt. Auch wenn es irrig davon ausgegangen war, dass den streitgegenständlichen Bescheiden lediglich Hinzuschätzungen von 10.000 € pro Jahr zugrunde lagen, kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass das FG bei Erkennen der tatsächlichen Bescheidlage einen höheren Betrag --beispielsweise die Ergebnisse seiner eigenen Nachkalkulation, die oberhalb von 10.000 € lagen, ggf. zuzüglich eines vom FG für berechtigt gehaltenen weiteren Sicherheitszuschlags-- für zutreffend gehalten hätte. Die Annahme eines mechanischen Versehens scheidet danach in Bezug auf die Urteilsformel aus.
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3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, da das Verfahren nach § 107 FGO gerichtsgebührenfrei ist (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Juni 1986 II B 33/86, BFH/NV 1987, 587).
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