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BFH 19.07.2012 - V R 25/11
BFH 19.07.2012 - V R 25/11 - Besteuerung der Verpflegung von Hotelgästen im Ausland - Anwendung der Sonderregelung für Reisebüros - Aussetzung des Revisionsverfahrens bei Vorgreiflichkeit
Normen
§ 74 FGO, Art 306ff EGRL 112/2006, Art 26 EWGRL 388/77, Art 306 EGRL 112/2006, § 1 Abs 1 Nr 1 S 1 UStG 2005, § 3a Abs 1 S 1 UStG 2005, § 3a Abs 2 Nr 1 S 1 UStG 2005, § 25 Abs 1 S 1 UStG 2005
Vorinstanz
vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, 26. Mai 2011, Az: 2 K 416/09, Urteil
Leitsatz
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NV: Das Revisionsverfahren ist bis zur Entscheidung des EuGH in den Rechtssachen C-189/11, C-193/11, C-236/11, C-269/11, C-293/11, C-296/11 und C-309/11 ausgesetzt .
Tatbestand
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I. Streitig ist, ob im Zusammenhang mit im Ausland gelegenen Hotels erbrachte Verpflegungsleistungen im Inland ausgeführt werden.
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Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) stellte im Streitjahr Leistungspakete zusammen, die sie an Busreiseunternehmer verkaufte, die Pauschalreisen anbieten. Die Leistungspakete umfassten Übernachtungsleistungen mit Verpflegung (Halb- oder Vollpension) sowie ergänzende Leistungen. In der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2006 behandelte die Klägerin die im Zusammenhang mit im Ausland gelegenen Hotels erbrachten Verpflegungsleistungen zunächst als steuerbar und steuerpflichtig. Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Januar 2009 V R 9/06 (BFHE 224, 166, BStBl II 2010, 433) beantragte sie im Jahr 2009 die steuerpflichtigen Umsätze insoweit zu mindern.
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Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) lehnte den Antrag der Klägerin ab. Die mit Zustimmung des FA zum Finanzgericht (FG) gemäß § 45 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erhobene Sprungklage hatte Erfolg. Das FG führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die im Rahmen der Leistungspakete im Zusammenhang mit im Ausland gelegenen Hotels erbrachten Verpflegungsleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 i.V.m. § 3a Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 der im Streitjahr gültigen Fassung des Umsatzsteuergesetzes 2005 (UStG) nicht steuerbar seien. Bei der Verpflegung von Hotelgästen handele es sich um eine Nebenleistung zur Übernachtung, die als Teil der Gesamtleistung nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG am Ort des Hotels steuerbar sei. Ein Steueranspruch ergebe sich auch nicht aus § 25 UStG. Für Reiseleistungen eines Unternehmers an andere Unternehmer sei § 25 UStG nicht anwendbar. Ob Art. 26 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) eine Margenbesteuerung auch bei solchen Geschäften gebiete, könne dahinstehen, da eine richtlinienkonforme Auslegung ihre Grenzen in dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes finde und eine unmittelbare Anwendung zu Lasten der Klägerin nicht in Betracht komme.
Entscheidungsgründe
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II. 1. Vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ist in den oben genannten Verfahren streitig, ob die Sonderregelung für Reisebüros (Art. 306 ff. der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem bzw. vormals Art. 26 der Richtlinie 77/388/EWG) auch angewendet werden darf, wenn die Reiseleistung an eine andere Person als einen Reisenden erbracht wird.
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2. Die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits hängt von der Beantwortung dieser Frage ab. Sollte der Senat entscheiden, dass die Umsätze aus der Erbringung von Verpflegungsleistungen anlässlich von im Ausland erbrachten Hotelübernachtungsleistungen ganz oder teilweise steuerpflichtig sind, könnte sich die Klägerin zu ihren Gunsten auf Art. 26 der Richtlinie 77/388/EWG berufen, sofern der EuGH die o.g. Frage bejaht.
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3. Die Aussetzung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 74 FGO. Zwar hängt die Entscheidung des Rechtsstreits nicht, wie es der Wortlaut des § 74 FGO voraussetzt, von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet. Vorgreiflich ist aber die Beantwortung der Rechtsfrage in den oben genannten Verfahren vor dem EuGH (BFH-Beschluss vom 12. Januar 2012 V R 7/11, BFH/NV 2012, 817).
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