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BFH 15.02.2012 - XI S 25/11 (PKH)
BFH 15.02.2012 - XI S 25/11 (PKH) - Kindergeldzahlung für jedes Kind nur an einen Berechtigten - Sachaufklärung durch das Finanzamt - Nichtzulassungsbeschwerde
Normen
§ 173 Abs 1 Nr 1 AO, § 76 Abs 1 S 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 142 Abs 1 FGO, § 64 Abs 1 EStG 2009, § 64 Abs 2 S 1 EStG 2009, Art 3 GG, Art 6 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG
Vorinstanz
nachgehend BVerfG, 16. Februar 2015, Az: 2 BvR 1615/12, Kammerbeschluss ohne Begründung
Leitsatz
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1. NV: Bei der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung sind keine Gesichtspunkte dafür erkennbar, dass § 64 Abs. 1 EStG, wonach für jedes Kind nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt wird, nach dem Erlass des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches vom 24. März 2011 und auf Grund neuerer Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hinsichtlich der Bedarfsermittlung, keinen Bestand mehr haben könnte. § 64 Abs. 1 EStG betrifft nicht die Frage der Höhe des Kindergeldes, sondern an wen es ausbezahlt wird.
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2. NV: Das FA muss eindeutigen Steuererklärungen nicht mit Misstrauen begegnen, sondern kann regelmäßig von deren Vollständigkeit und Richtigkeit ausgehen; nur wenn sich Unklarheiten oder Zweifelsfragen aufdrängen, ist es zu Ermittlungen verpflichtet.
Tatbestand
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I. Der Antragsteller hat zwei 1993 und 1995 geborene Kinder und ist seit 2001 geschieden. Die Kinder halten sich zu 65 % bei der Mutter und zu 35 % --an Wochenenden und in den Ferien-- bei ihm auf. Seit Dezember 1996 wurde das Kindergeld für die Kinder an die Mutter ausgezahlt.
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Bereits im November 2000 und erneut im Mai 2005 hat der Antragsteller beantragt, das Kindergeld für die beiden Kinder an ihn auszubezahlen. Nach der Ablehnung dieser Anträge erhob er hiergegen jeweils erfolglos Klage. Gegen das die Zahlung von Kindergeld ab November 1996 betreffende Urteil des Finanzgerichts (FG) legte der Antragsteller Revision ein, die der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 14. Dezember 2004 VIII R 106/03 (BFHE 208, 220, BStBl II 2008, 762) als unbegründet zurückwies. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nahm die gegen die Entscheidung des BFH erhobene Verfassungsbeschwerde gemäß §§ 93a, 93b des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung an (Beschluss vom 10. Mai 2005 2 BvR 483/05, juris). Ferner lehnte der BFH mit Beschluss vom 29. November 2007 III S 30/06 (PKH) --BFH/NV 2008, 777-- den Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das beabsichtigte Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das finanzgerichtliche Urteil betreffend Kindergeld ab Mai 2005 ab.
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Nachdem der Antragsteller im Oktober 2009 erneut die Gewährung von Kindergeld beantragt hatte, setzte die Beklagte (Familienkasse) mit Bescheid vom 26. November 2009 gegenüber dem Antragsteller die Zahlung von Kindergeld ab November 2009 fest und hob die Kindergeldfestsetzung gegenüber der Mutter der Kinder mit Bescheid vom 26. Februar 2010 ab November 2009 auf. Dem lag eine Haushaltsbescheinigung vom 4. November 2009 zu Grunde, ausweislich der die Kinder seit ihrer Geburt zum Haushalt des Antragstellers gehörten. Das für den Antragsteller zuständige Einwohnermeldeamt bescheinigte in diesem Zusammenhang, dass die Kinder nach den dort vorhandenen Unterlagen wie angegeben gemeldet waren.
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Mit Bescheid vom 22. März 2010 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung wieder auf, weil die Kinder im Haushalt der Mutter lebten und forderte zugleich den zwischenzeitlich an den Antragsteller gezahlten Betrag von 1.760 € zurück. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
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Der Antragsteller beantragt die Gewährung von PKH für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des FG Düsseldorf vom 19. Juli 2011 10 K 2787/10 Kg sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Er macht geltend, die Revision sei gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Streitfalls sowie zur Rechtsfortbildung zuzulassen. Zu klären sei u.a., ob § 64 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gegen Art. 3 und 6 des Grundgesetzes (GG), gegen Europarecht, insbesondere gegen Art. 8 und 14 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie gegen die Art. 7, 9, 20, 21, 23, 24, 33 und 34 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, verstoße, weil die väterliche Teilfamilie als zeitanteilige Bedarfsgemeinschaft durch die Auszahlung des Kindergeldes an nur einen Berechtigten --regelmäßig und so auch hier an die Mutter-- diskriminiert werde. Er verweist u.a. auf die Rechtsprechung der Sozialgerichte, auf Rechtsentwicklungen insbesondere im Sozialhilferecht und im Wohngeldrecht und auf den erhöhten Verpflegungs-, Unterkunfts- und sonstigen Bedarf, der ihm aus dem grundrechtlich geschützten Umgang mit seinen Kindern erwachse, für die er bspw. Wohnraum vorhalten und die er verpflegen müsse. Ferner sei die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzulassen, weil das Urteil des FG auf Verfahrensfehlern beruhe.
Entscheidungsgründe
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II. Der Antrag auf Gewährung von PKH wird abgelehnt.
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1. Nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
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2. Das beabsichtigte Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
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Die hinreichende Aussicht auf Erfolg fehlt zwar nicht schon deshalb, weil der Antragsteller nicht innerhalb der Frist des § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO durch eine zur Vertretung vor dem BFH befugte Person (§ 62 Abs. 4 FGO) Beschwerde erhoben hat. Denn einem Beteiligten, der wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage ist, eine vertretungsberechtigte Person mit der Einlegung der Beschwerde zu beauftragen, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) gewährt werden.
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Die Nichtzulassungsbeschwerde hätte jedoch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil bei der gebotenen summarischen Prüfung des Vortrages des Antragstellers, des Inhalts der Akten und des Urteils des FG keiner der in § 115 Abs. 2 FGO abschließend aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision vorliegt.
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a) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Im Allgemeinen besteht kein Klärungsbedarf mehr, wenn eine Rechtsfrage bereits vom BFH geklärt worden ist. In einem solchen Fall bedarf es besonderer Ausführungen, warum eine nochmalige höchstrichterliche Entscheidung notwendig erscheint (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 27 f., m.w.N.).
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Der BFH hat bereits in dem vom Antragsteller betriebenen Revisionsverfahren VIII R 106/03 entschieden, dass § 64 Abs. 1 i.V.m. § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG mit höherrangigem Recht vereinbar ist (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 208, 220, BStBl II 2008, 762). Unter Verweis auf diesen Beschluss hat der BFH den vom Antragsteller zu einem weiteren Verfahren gestellten Antrag auf PKH mit Beschluss vom 29. November 2007 (BFH/NV 2008, 777) abgelehnt.
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Bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung sind keine Gesichtspunkte erkennbar, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der aufgeworfenen Fragen durch den BFH erforderlich machen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern § 64 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 EStG, wonach für jedes Kind nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt wird, gegen die vom Antragsteller angeführten verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Vorschriften verstoßen sollte. Auch soweit der Antragsteller zusätzlich vorträgt, es bestehe nach dem Erlass des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl I 2011, 453) und auf Grund neuerer Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine neue Rechtslage hinsichtlich der Bedarfsermittlung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, lässt sich seinen Ausführungen nicht entnehmen, dass deshalb die Regelung in § 64 Abs. 1 EStG keinen Bestand mehr haben könnte. Denn diese betrifft nicht die Frage der Höhe des Kindergeldes, sondern die Frage, an wen es ausbezahlt wird.
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b) Aus dem gleichen Grund ist die Zulassung der Revision nicht zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) erforderlich; auch dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass im Streitfall über eine klärungsbedürftige Rechtsfrage zu entscheiden ist.
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c) Die Revision ist schließlich nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) zuzulassen.
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aa) Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers ergibt sich bereits aus dem FG-Urteil, dass sich die Kinder --wie der Antragsteller in seinem PKH-Antrag vorträgt-- zu 65 % bei der Mutter und zu 35 % bei ihm aufgehalten haben. Davon ist das FG ausgegangen und davon geht auch der erkennende Senat aus.
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bb) Soweit der Antragsteller vorträgt, das FG habe sich nicht mit den aufgeworfenen grund-, europa- und menschenrechtlichen Fragen befasst, rügt er keinen Verfahrensmangel, vielmehr wendet er sich damit gegen die inhaltliche Richtigkeit des Urteils des FG. Dies rechtfertigt jedoch nicht die Zulassung der Revision (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 2. Oktober 2007 IX B 24/07, BFH/NV 2008, 92, und vom 28. November 2008 VIII B 206/07, BFH/NV 2009, 601). Das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 20. Februar 2008 VIII B 103/07, BFH/NV 2008, 980, und vom 23. Juni 2010 II B 32/10, BFH/NV 2010, 2075).
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Im Streitfall hat das FG auch nicht gegen das Verbot der Entziehung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verstoßen, weil es eine Vorlage an das BVerfG und den Gerichtshof der Europäischen Union unterlassen hat. Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen in dem dem Antragsteller vorliegenden Beschluss in BFH/NV 2008, 777.
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cc) Eine Zulassung der Revision kommt auch nicht insoweit in Betracht, als der Antragsteller vorträgt, das FG habe den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt und sei nur deshalb zu dem falschen Urteil gelangt, dass die Rückforderung der gezahlten Beträge rechtmäßig sei, weil die Familienkasse den Bescheid vom 26. November 2009 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung rückwirkend wieder habe aufheben können.
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Er führt hierzu u.a. aus, der Familienkasse sei bekannt gewesen, dass sich die Kinder schon seit Jahren zu 65 % bei der Mutter und nur zu 35 % bei ihm aufgehalten hätten und er habe auch weder behauptet, dass sich hieran etwas geändert habe, noch werde in dem ihm von der Familienkasse zugeschickten Formblatt "Haushaltsbescheinigung" danach gefragt. Nach dem vorliegend praktizierten "Wechselmodell" widerspreche es einer Haushaltsaufnahme bei ihm auch nicht, wenn die Kinder zugleich auch in den Haushalt der Mutter aufgenommen seien. Er habe der Familienkasse angeboten, seine Wohnung und die Unterbringung der Kinder in Augenschein zu nehmen.
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Das FG hat dagegen darauf verwiesen, es liege nicht außerhalb der Lebenserfahrung, dass Kinder in jugendlichem Alter bei geschiedenen Eltern von dem Haushalt des einen Elternteils in den des anderen wechselten. Die Familienkasse habe daher nicht weitere Ermittlungen veranlassen müssen. Schließlich habe der auf Grund früher geführter Kindergeld-Verfahren bezüglich der rechtlichen Kindergeld-Voraussetzungen nicht unbedarfte Antragsteller einen Antrag auf Kindergeld gestellt und das Vorliegen der Voraussetzungen durch die Vorlage der Bescheinigungen untermauert.
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Angesichts dieser Begründung des FG erweist sich das Vorbringen des Antragstellers auch insoweit als --nicht zur Zulassung der Revision führender-- Einwand gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung bzw. gegen die Tatsachen- und Beweiswürdigung des FG. Denn da das FG davon überzeugt war, dass die Familienkasse davon ausgehen durfte, der in Fragen des Kindergeldrechts kundige Antragsteller zeige mit seinen Unterlagen an, dass nunmehr er der alleinige Berechtigte i.S. des § 64 Abs. 1 EStG sei, bestand auch für das FG keine Veranlassung mehr, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH braucht das Finanzamt eindeutigen Steuererklärungen nicht mit Misstrauen zu begegnen, sondern kann regelmäßig von deren Vollständigkeit und Richtigkeit ausgehen; nur wenn sich Unklarheiten oder Zweifelsfragen aufdrängen, ist es zu Ermittlungen verpflichtet (Urteil vom 7. Juli 2004 XI R 10/03, BFHE 206, 303, BStBl II 2004, 911). Dies gilt auch im vorliegenden Fall, in dem der Antragsteller um die Bedeutung der Vorschrift des § 64 EStG aus den früher von ihm geführten Verfahren wusste und daher zumindest damit rechnen musste, dass die Familienkasse sein Verhalten in dem von ihr im Klageverfahren vorgetragenen Sinne auffassen würde. Indem er es unterlassen hat, die Familienkasse darauf hinzuweisen, dass sich die für die Kindergeldzahlung gemäß § 64 EStG maßgeblichen Verhältnisse seit den zuletzt geführten Verfahren nicht verändert haben, hat er seinerseits gegen seine Mitwirkungspflichten verstoßen.
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Nach alledem hat es das FG zu Recht nicht beanstandet, dass die Familienkasse die Zahlung von Kindergeld im Vertrauen auf den Antrag des Antragstellers und ohne weitere Ermittlungen ab November 2009 festgesetzt hatte. Es ist weder ersichtlich, dass das FG damit gegen seine Verpflichtung zur Sachverhaltsermittlung verstoßen (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) hat, noch dass eine unterlassene Beweiserhebung oder Ermittlungsmaßnahme zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können (BFH-Beschluss vom 29. Februar 2008 IV B 21/07, BFH/NV 2008, 974).
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3. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von PKH ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 1 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Kostenverzeichnis der Anlage 1).
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