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BFH 27.10.2011 - I B 26/11
BFH 27.10.2011 - I B 26/11 - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung
Normen
§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO
Vorinstanz
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 24. Januar 2011, Az: 10 K 3251/09, Urteil
Leitsatz
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NV: Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht schlüssig dargetan, wenn der vom Beschwerdeführer dem FG-Urteil entnommene und zur Prüfung gestellte abstrakte Rechtssatz auf einem Fehlverständnis des Urteils beruht.
Tatbestand
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I. Streitpunkt ist, ob der von einem Flugzeugführer in A bezogene Arbeitslohn gemäß § 34c Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. dem Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 31. Oktober 1983 (BStBl I 1983, 470) über die steuerliche Behandlung von Arbeitnehmereinkünften bei Auslandstätigkeiten (Auslandstätigkeitserlass --ATE--) steuerlich begünstigt ist.
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Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind für das Streitjahr 2006 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden. Der als Flugzeugführer tätige Kläger bezog im Streitjahr von seiner Arbeitgeberin, der X-GmbH, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Ab dem 10. Mai des Streitjahrs war er auf der Grundlage einer arbeitsvertraglichen Zusatzvereinbarung nach A abgeordnet und wurde dort als Kapitän im Flugbetrieb einer Regierungsorganisation (B) eingesetzt, die den Flugbetrieb der Regierung durchführte. Ihren Wohnsitz in Deutschland behielten die Kläger bei. Dem Einsatz des Klägers lagen u.a. Verträge zwischen der X-GmbH und der Y-AG sowie zwischen der Y-AG und der B zugrunde. Der Kläger war in A als Flugkapitän für ein bestimmtes, im Eigentum der B stehendes Flugzeug zuständig, mit dem er zusammen mit einem weiteren Flugkapitän, einem Copiloten und drei Technikern nach den Vorgaben der B und Regierungsmitglieder zu befördern hatte.
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Die Muttergesellschaft der Y-AG, die Z-AG, beantragte bei dem Betriebsstättenfinanzamt hinsichtlich des Klägers eine Freistellungsbescheinigung nach dem Auslandstätigkeitserlass, die im Oktober 2006 erteilt wurde. Der Beklagte und Beschwerdegegner --das für die Besteuerung der Kläger zuständige Finanzamt (FA)--, war hingegen der Auffassung, bei der Tätigkeit des Klägers in A handele es sich nicht um eine begünstigte Tätigkeit im Sinne des Auslandstätigkeitserlasses. Es setzte die Einkommensteuer der Kläger für das Streitjahr demzufolge unter Berücksichtigung des für die Tätigkeit in A erzielten Arbeitslohns fest. Die deswegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg; das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hat sie mit Urteil vom 24. Januar 2011 10 K 3251/09 als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidungsgründe seines Urteils sind in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1162 abgedruckt.
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Die Kläger beantragen mit ihrer Beschwerde die Zulassung der Revision gegen das FG-Urteil und stützen ihr Begehren auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
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Das FA beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger haben entgegen § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht schlüssig dargetan, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) im Streitfall gegeben sind.
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Sie bezeichnen in ihrer Beschwerdebegründung die Frage als von grundsätzlicher Bedeutung, ob es für die Abgrenzung der nach § 34c Abs. 5 EStG i.V.m. Abschnitt I Satz 1 Nr. 1 bis 4 ATE begünstigten Tätigkeiten ausschließlich auf die Auslandstätigkeit des einzelnen Arbeitnehmers ankomme oder ob darauf abgestellt werden könne, dass der Auslandstätigkeit des jeweiligen Arbeitnehmers ein Gesamtprojekt zu Grunde gelegen habe, in dessen Rahmen die Einkünfte begünstigt seien. Dazu tragen die Kläger vor, das FG vertrete in dem angefochtenen Urteil die Rechtsauffassung, die Leistungen des Klägers seien im Hinblick auf die Voraussetzungen des Auslandstätigkeitserlasses isoliert und losgelöst von dem von der Y-AG gegenüber B vertraglich geschuldeten Gesamtprojekt zu beurteilen. Aufgrund dieser Rechtsauffassung habe das FG nicht aufgeklärt, ob das Gesamtprojekt der Y-AG nach dem Auslandstätigkeitserlass begünstigt sei.
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Dem angefochtenen Urteil ist indes der von den Klägern unterstellte Rechtssatz nicht zu entnehmen. Vielmehr bezieht das FG in den Entscheidungsgründen ausdrücklich auch "den zwischen der Y-AG und B abgeschlossene(n) Vertrag beziehungsweise die je Fluggerät abgeschlossenen Verträge" (Urteilsumdruck S. 38) in seine Betrachtung ein und kommt zu dem Schluss, dass diese Verträge auf die Durchführung, nicht aber auf den Aufbau des Regierungsflugbetriebs ausgerichtet seien; die Betriebsführung bestehender Anlagen sei jedoch nach dem Auslandstätigkeitserlass nicht begünstigt. Soweit es mithin in den Entscheidungsgründen weiter heißt, der Einwand der Kläger, es handele sich um ein nach dem Auslandstätigkeitserlass begünstigtes Gesamtprojekt, gehe zur Überzeugung des Gerichts fehl (Urteilsumdruck S. 39), ist das nicht darauf zurückzuführen, dass nach der Auffassung des FG die Beurteilung des Gesamtprojekts für die Tatbestandsmäßigkeit nach dem Auslandstätigkeitserlass von vornherein rechtlich unerheblich sei. Vielmehr ist das FG zu dem Ergebnis gekommen, dass die Tätigkeit des Klägers auch unter Berücksichtigung des gesamten Betätigungsfelds der Y-AG nicht den Begünstigungen des Auslandstätigkeitserlasses unterfällt. Auch im Hinblick auf die Frage, ob Beratungsleistungen i.S. von Abschnitt I Satz 1 Nr. 3 ATE vorliegen, hat das FG nicht isoliert auf die Tätigkeit des Klägers, sondern auf die Vertragslage zwischen der Y-AG und B und das sich daraus ergebende "Gesamtbild" abgestellt (Urteilsumdruck S. 40/41).
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Da sonach die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage auf einem Fehlverständnis der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils beruht, muss die Nichtzulassungsbeschwerde abschlägig beschieden werden.
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