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BFH 04.05.2011 - IX S 1/11 (PKH)
BFH 04.05.2011 - IX S 1/11 (PKH) - PKH: Erhebliche Gründe zur Terminsverlegung - Verbindlich geplante Urlaubsreise - Wechsel des Prozessbevollmächtigten
Normen
§ 76 Abs 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 118 Abs 2 FGO, § 142 FGO, § 155 FGO, § 1 Abs 2 Nr 2 GKG, § 3 Abs 2 GKG, § 114ff ZPO, § 118 Abs 1 S 4 ZPO, § 227 Abs 1 ZPO, § 114 ZPO
Leitsatz
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1. NV: Zu erheblichen Gründen (i.S.d. § 227 Abs. 1 ZPO) zur Verlegung anberaumter Verhandlungstermine gehören u.a. schon vor der Terminbekanntgabe verbindlich geplante Urlaubsreisen .
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2. NV: Ob im Einzelfall solche Gründe für eine Terminsverlegung gegeben sind, muss das FG anhand der ihm bekannten Umstände beurteilen. Die Voraussetzungen durch Vortrag entsprechender Tatsachen zu schaffen, ist Aufgabe desjenigen, der die Verlegung beantragt. Das gilt insbesondere dann, wenn der Antrag erst kurz (z.B. 3 Tage) vor der mündlichen Verhandlung gestellt wird. Dazu gehört neben der Behauptung auch die Glaubhaftmachung, dass dieser Urlaub bereits im Zeitpunkt der Zustellung der Ladung verbindlich geplant war .
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3. NV: Auch der Wechsel des Prozessbevollmächtigten kann ein erheblicher Grund sein und im Einzelfall das rechtliche Gehör verletzen, wenn es sich um eine in tatsächlicher oder rechtlicher Sicht schwierige Sache handelt, der Wechsel kurz vor der mündlichen Verhandlung stattfindet, dem neuen Prozessbevollmächtigten daher keine ausreichende Zeit zur Vorbereitung verbleibt, und vom Beteiligten nicht verschuldet wird oder zumindest aus schutzwürdigen Gründen erfolgt .
Tatbestand
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I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Antragstellerin (Klägerin) als unbegründet abgewiesen, die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Dagegen erhob die Klägerin Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision und beantragte unter Hinweis auf ihre schlechten finanziellen Verhältnisse für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe (PKH). Eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wurde beigefügt.
Entscheidungsgründe
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II. Der Antrag auf PKH ist unbegründet. Die mit der Nichtzulassungsbeschwerde beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S. von § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO); denn die von der Klägerin gerügten Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) sind zum Teil nicht hinreichend dargelegt, im Übrigen liegen sie nicht vor.
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1. Die Entscheidung des FG ohne die von der Klägerin beantragte Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung verletzt nicht deren Anspruch auf rechtliches Gehör und begründet daher keinen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO.
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a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist ein Gericht verpflichtet, anberaumte Verhandlungstermine zu verlegen, wenn hierfür erhebliche Gründe i.S. des § 227 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 155 FGO vorliegen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. November 2001 V B 224/00, BFH/NV 2002, 520; vom 18. März 2003 I B 122/02, BFH/NV 2003, 1584). Zu erheblichen Gründen gehören u.a. schon vor der Terminbekanntgabe verbindlich geplante Urlaubsreisen (s. BFH-Beschlüsse vom 27. April 2005 X B 130/04, BFH/NV 2005, 1596; vom 26. November 2007 VIII B 121/07, BFH/NV 2008, 397; vom 20. September 2010 V B 105/09, BFH/NV 2011, 53). Ob im Einzelfall solche Gründe für eine Terminsverlegung gegeben sind, muss das FG anhand der ihm bekannten Umstände beurteilen. Die Voraussetzungen durch Vortrag entsprechender Tatsachen zu schaffen, ist Aufgabe desjenigen, der die Verlegung beantragt (BFH-Beschluss vom 27. Januar 2010 VIII B 221/09, www.bundesfinanzhof.de, m.w.N.). Das gilt insbesondere dann, wenn der Antrag --wie hier-- erst kurz vor der mündlichen Verhandlung gestellt wird (BFH-Beschluss vom 24. September 2008 VIII B 190/07, www.bundesfinanzhof.de).
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Diesen Maßstäben entspricht der Vortrag der Klägerin nicht: Zwar hat sie fernmündlich und schriftsätzlich vier bzw. drei Tage vor der mündlichen Verhandlung am 27. September 2010 einen Verlegungsantrag unter Hinweis auf ihren "vom 27.09.2010 bis zum 27.10.2010 in Vietnam" stattfindenden Aufenthalt wegen Besuchs ihrer Familie gestellt, Abflug … am 27. September 2010 um 22.40 Uhr. Indes fehlt neben der Behauptung auch die Glaubhaftmachung, dass dieser Urlaub bereits im Zeitpunkt der Zustellung der Ladung verbindlich geplant war. Aus der dem Verlegungsantrag im FG-Verfahren beigefügten Reservierungsbestätigung der Reiseagentur geht die erforderliche verbindliche Planung vor Erhalt der Ladung jedenfalls nicht hervor; dort ist außer den Flugdaten nur (rechts unten) das Datum des "23.09.2010" zu entnehmen. Dass die "Buchung des Fluges ... endgültig am 04.08.2010 erfolgte" --wie jetzt vorgetragen--, war dem FG nicht bekannt und ist daher auch im Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren, abgesehen von der auch hier fehlenden Glaubhaftmachung, unbeachtlich (vgl. § 118 Abs. 2 FGO).
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b) Zwar kann auch der Wechsel des Prozessbevollmächtigten ein erheblicher Grund i.S. des § 227 Abs. 1 ZPO sein und im Einzelfall das rechtliche Gehör verletzen, wenn es sich um eine in tatsächlicher oder rechtlicher Sicht schwierige Sache handelt, der Wechsel kurz vor der mündlichen Verhandlung stattfindet, dem neuen Prozessbevollmächtigten daher keine ausreichende Zeit zur Vorbereitung verbleibt, und vom Beteiligten nicht verschuldet wird oder zumindest aus schutzwürdigen Gründen erfolgt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. März 1992 XI B 38/91, BFH/NV 1992, 679; vom 30. Januar 2008 V B 72/06, BFH/NV 2008, 812; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 91 FGO Rz 114 f., m.w.N.).
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Im Streitfall trifft die Klägerin jedenfalls ein Verschulden am späten Wechsel bzw. an der späten Bestellung ihres neuen Prozessbevollmächtigten. Sie war --obwohl im Parallelverfahren wegen Einkommensteuer durch einen Rechtsanwalt vertreten-- seit der Mandatsniederlegung durch ihren bisherigen Prozessbevollmächtigten im April 2008 in diesem Verfahren wegen Eigenheimzulage nicht mehr rechtskundig vertreten. Auch die Aufklärungsverfügung des Gerichts vom 15. Juli 2010 mit Setzung einer Ausschlussfrist zum 27. August 2010 war für sie offenbar kein Anlass, sich prozessual vertreten zu lassen. Dies geschah erst am 24. September 2010, drei Tage vor Beginn der mündlichen Verhandlung, indem sich der Rechtsanwalt aus dem Parallelverfahren auch für dieses Verfahren als nunmehriger Prozessbevollmächtigter der Klägerin meldete. Das hätte angesichts der Aufklärungsverfügung mit Ausschlussfrist und mit Blick auf die teilweise gleiche Problematik im Parallelverfahren früher geschehen können, zumal der nunmehrige Prozessbevollmächtigte aus dem Parallelverfahren mit der Problematik seit Juli 2008 bereits befasst war. Dem steht daher nicht entgegen, dass der zuständige Einzelrichter --ohne Not und ohne Angabe von Gründen-- die (zweiwöchige) Ladungsfrist auf zehn Tage verkürzte.
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2. Soweit die Klägerin darüber hinaus eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) des FG als (verzichtbaren) Verfahrensmangel durch Unterlassen einer Amtsermittlung oder durch Übergehen von Beweisangeboten rügt, fehlt es bereits an genauen Angaben und Ausführungen zu bestimmten Punkten (vgl. BFH-Beschluss vom 27. August 2008 IX B 207/07, BFH/NV 2008, 2022, unter 4.a, m.w.N.). Der Vortrag, dass die Klägerin bei einer persönlichen Anhörung "auch die materiellrechtlichen Versagungsgründe entkräftet" hätte, reicht dazu nicht aus.
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3. Mit einer (vermeintlich) unzutreffenden Tatsachen- und Beweiswürdigung hinsichtlich des "Abschluss(es) eines Scheinvertrages" und einem "Widerspruch zu dem Urteil im Parallelverfahren" rügt die Klägerin lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG, also materiell-rechtliche Fehler; damit kann indes die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. September 2008 IX B 110/08, BFH/NV 2009, 39; vom 30. September 2010 IX B 66/10, BFH/NV 2010, 2296).
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4. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Die Entscheidung ergeht --auch hinsichtlich des Antrags auf Beiordnung eines Bevollmächtigten (§ 1 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. Anlage 1 -Kostenverzeichnis-; s. z.B. BFH-Beschlüsse vom 19. Februar 1997 X S 29/96, BFH/NV 1997, 489; vom 23. Dezember 2009 IX S 21/09 -PKH-, BFH/NV 2010, 1103)-- gerichtsgebührenfrei. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet (§ 142 FGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
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