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BFH 19.01.2011 - X B 156/10
BFH 19.01.2011 - X B 156/10 - (Vorläufige Steuerfestsetzung - wesentliche Erweiterung i.S. des § 7g EStG)
Normen
§ 165 Abs 1 AO, § 171 Abs 8 AO, § 7g EStG 1997, § 7g EStG 2002
Vorinstanz
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 9. Juli 2010, Az: 10 K 5647/08, Urteil
Leitsatz
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NV: Die Ungewissheit i. S. von § 165 i. V. m. § 171 Abs 8 AO, ob eine Steuerpflichtiger mit Einkünfteerzielungsabsicht tätig geworden ist oder ob eine Liebhaberei vorliegt, ist regelmäßig zu dem Zeitpunkt beseitigt, zu dem dessen unternehmerische Tätigkeit beendigt ist und das FA hiervon Kenntnis hat. Nicht erforderlich ist, dass das FA sich zu diesem Zeitpunkt bereits die vollständige Kenntnis der maßgeblichen Hilfstatsachen verschafft hat.
Gründe
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) aufgezeigten Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) sind, auch soweit sie rechtzeitig vorgetragen worden sind, zum Teil nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden. Im Übrigen liegen sie nicht vor.
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1. Der Kläger hat nicht in der erforderlichen Weise die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
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Wird dieser Zulassungsgrund geltend gemacht, dann ist darzustellen, weshalb die aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf. Hierzu ist darzulegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und strittig ist. Hat der Bundesfinanzhof (BFH) bereits früher über die Rechtsfrage entschieden, dann muss dargelegt werden, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH zu dieser Frage im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung für erforderlich gehalten wird (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 31 f., m.w.N. aus der Rechtsprechung).
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a) Diesen Anforderungen entsprechen die klägerischen Ausführungen im Schriftsatz vom 23. August 2010 nicht. Der Kläger macht geltend, er habe im Jahr 2001 durch eine Vielzahl unternehmerischer Handlungen ein Unternehmen gegründet. Er sei "Gründer und nicht Erweiterer". Soweit der Kläger hierdurch geltend machen will, es bedürfe der grundsätzlichen Klärung, ob das Finanzgericht (FG) bei einer solchen Sachlage berechtigt war, ihm die Ansparabschreibung gemäß § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der in den Streitjahren 2001 bis 2003 geltenden Fassung für den (noch nicht verbindlich bestellten Bus) zu versagen, ist dieser Vortrag nicht ausreichend. Der Kläger setzt sich nicht damit auseinander, dass die Rechtsprechung im Fall der Gründung oder wesentlichen Erweiterung eines Betriebs die Gewährung einer Ansparabschreibung gemäß § 7g EStG von der verbindlichen Bestellung des Investitionswirtschaftsguts abhängig macht (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 9. April 2009 IV B 114/08, BFH/NV 2009, 1420, m.w.N. aus der BFH-Rechtsprechung). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden und nicht von grundsätzlicher Bedeutung.
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Eine wesentliche Erweiterung in diesem Sinn liegt dann vor, wenn eine außerordentliche Kapazitätserweiterung eines bereits bestehenden Betriebs geplant ist. Im Falle der Betriebsgründung verlangt die Rechtsprechung die verbindliche Bestellung für diejenigen Wirtschaftsgüter, die der Ingangsetzung des Betriebs dienen (Senatsurteil vom 17. November 2004 X R 38/02, BFH/NV 2005, 846, und BFH-Beschluss vom 26. Juli 2005 VIII B 134/04, BFH/NV 2005, 2186). Gegenteiliges ist entgegen der Ansicht des Klägers dem BFH-Urteil vom 25. April 2002 IV R 30/00 (BFHE 199, 170, BStBl II 2004, 182) nicht zu entnehmen. Das Vorliegen eines Betriebs i.S. des § 7 Abs. 3 EStG setzt danach zwar nicht voraus, dass bereits alle wesentlichen Betriebsgrundlagen des Betriebs vorhanden sind. Das Erfordernis der verbindlichen Bestellung der Investitionswirtschaftsgüter im Falle der Betriebsgründung oder der wesentlichen Betriebserweiterung wird durch dieses BFH-Urteil aber nicht in Frage gestellt.
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b) Soweit der Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 29. September 2010 geltend macht, dass Erfordernis einer verbindlichen Bestellung stehe im Widerspruch zur Auffassung der Finanzverwaltung (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 25. Februar 2004 IV A 6 -S 2183b- 1/04, BStBl I 2004, 337, Rz 8), ist dieses Vorbringen nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist geltend gemacht worden und daher nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 23. April 2009 X B 214/08, BFH/NV 2009, 1270).
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Klarstellend weist der beschließende Senat darauf hin, dass der klägerische Einwand unzutreffend ist. In dem vom Kläger zitierten BMF-Schreiben wird in Abschnitt I.7. unter Rz 18 ff. die Gewährung der Ansparabschreibung im Falle der Betriebsgründung oder der wesentlichen Betriebserweiterung dargestellt. Ebenso wie die BFH-Rechtsprechung verlangt die Finanzverwaltung in solchen Fällen die verbindliche Bestellung der anzuschaffenden Wirtschaftsgüter.
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2. Der Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO ist nicht gegeben.
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a) Eine etwaige Abweichung von dem BFH-Urteil vom 4. September 2008 IV R 1/07 (BFHE 222, 220, BStBl II 2009, 335) ist für das angefochtene Urteil nicht ursächlich.
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Nach diesem BFH-Urteil ist die Ungewissheit i.S. von § 165 i.V.m. § 171 Abs. 8 der Abgabenordnung (AO), ob ein Steuerpflichtiger mit Einkünfteerzielungsabsicht tätig geworden ist oder ob eine Liebhaberei vorliegt, regelmäßig zu dem Zeitpunkt beseitigt, zu dem dessen unternehmerische Tätigkeit beendigt ist und das Finanzamt (FA) hiervon Kenntnis hat. Denn bei einer solchen Sachlage ist das FA grundsätzlich in der Lage, die für die Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht maßgeblichen Hilfstatsachen abschließend festzustellen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 25. August 2010 X B 25/10, BFH/NV 2010, 2234).
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Soweit demgegenüber das angefochtene Urteil in dem Sinne zu verstehen sein sollte, dass auch im Falle einer dem FA bekannten Betriebsaufgabe die Ungewissheit erst dann beseitigt sei, wenn es sich die vollständige Kenntnis der maßgebenden Hilfstatsachen verschafft habe, sind diese Ausführungen nicht ursächlich. Das FG hat sein Urteil nämlich zusätzlich darauf gestützt, dass der Kläger seinen Gewerbebetrieb in Wirklichkeit überhaupt nicht aufgegeben habe. Bei einer solchen Sachlage sind daher die Grundsätze des vorstehend genannten BFH-Urteils nicht einschlägig. Soweit der Kläger beanstandet, das FG habe eine Betriebsaufgabe zu Unrecht verneint, wendet er sich gegen die Tatsachenwürdigung durch das FG. Eine etwaige unzutreffende Würdigung von Tatsachen und Beweisen begründet jedoch keinen Revisionszulassungsgrund.
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b) Der beschließende Senat kann offenlassen, ob der Kläger rechtzeitig vorgetragen hat, das angefochtene Urteil weiche von dem BFH-Beschluss vom 8. Juli 1998 I B 111/97 (BFHE 186, 313, BStBl II 1998, 702) ab. Denn eine solche Abweichung ist im Streitfall nicht gegeben.
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Nach dem vorstehend genannten BFH-Beschluss darf eine Steuerfestsetzung nicht allein deshalb gemäß § 165 Abs. 1 AO vorläufig erfolgen, weil die rechtliche Beurteilung eines in tatsächlicher Hinsicht unstreitigen Sachverhalts unsicher erscheint. Wird ein Steuerbescheid in einem solchen Fall gleichwohl mit einem entsprechenden Vorläufigkeitsvermerk versehen und unanfechtbar, kann dieser Bescheid im Hinblick auf diesen Vorläufigkeitsvermerk auch nach Klärung der Rechtslage nicht geändert werden.
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Um eine solche Konstellation ging es im Streitfall jedoch nicht. Hier war nicht die rechtliche Beurteilung unklar. Vielmehr ging der Beklagte und Beschwerdegegner (das FA) --zu Recht-- davon aus, er könne im Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Bescheide noch nicht abschließend beurteilen, ob das klägerische Unternehmen in tatsächlicher Hinsicht mit Einkünfteerzielungsabsicht betrieben werde, weshalb es die Bescheide jeweils mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen hat. Selbst wenn das FA eine solche Ungewissheit in tatsächlicher Hinsicht zu Unrecht angenommen haben sollte, wäre es berechtigt gewesen, die vorläufigen Steuerfestsetzungen zu ändern (Senatsurteil vom 16. September 2004 X R 22/01, BFH/NV 2005, 322).
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