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BFH 19.08.2010 - VIII B 131/09
BFH 19.08.2010 - VIII B 131/09 - Keine Sachentscheidung des BFH bei Verletzung des Mündlichkeitsgrundsatzes
Normen
§ 90 Abs 1 S 1 FGO, § 90 Abs 2 FGO, § 116 Abs 6 FGO, § 119 Nr 3 FGO, § 119 Nr 4 FGO, § 126 Abs 4 FGO
Vorinstanz
vorgehend FG München, 29. Mai 2009, Az: 9 K 3361/08, Urteil
nachgehend FG München, 20. Oktober 2010, Az: 9 K 2830/10, Urteil
nachgehend BFH, 2. Dezember 2014, Az: VIII R 16/12, Urteil
Leitsatz
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1. NV: Ergeht ein Urteil ungerechtfertigt ohne mündliche Verhandlung, ist dies ein absoluter Revisionsgrund.
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2. NV: Unterlässt das FG die gebotene mündliche Verhandlung, kann der BFH im NZB-Verfahren nicht in der Sache entscheiden.
Gründe
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1. Die Beschwerde ist begründet, weil das angefochtene Urteil unter dem gerügten Verfahrensmangel der Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung leidet.
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Die Kläger und Beschwerdeführer haben ausdrücklich nicht auf mündliche Verhandlung verzichtet (s. Streitakte des Finanzgerichts --FG-- Bl. 12 und 15); gleichwohl hat das FG ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden, weil es ausweislich der Urteilsgründe --offenbar irrtümlich-- von einem Verzicht ausgegangen ist. In dieser Verfahrensweise liegen absolute Revisionsgründe i.S. von § 119 Nrn. 3 und 4 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- (s. Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. September 2001 GrS 3/98, BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 119 Rz 19, m.w.N.). Deshalb war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 116 Abs. 6 FGO).
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Eine Entscheidung des Senats in der Sache analog § 126 Abs. 4 FGO kommt nicht in Betracht wegen der Bedeutung der mündlichen Verhandlung und ihrer Auswirkung auf das Gesamtergebnis des Verfahrens (Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz 1 und 11, m.w.N.; vgl. ferner Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802, unter C.III.2.b ee).
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