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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 62 StPO
§ 62 StPO, Vereidigung im vorbereitenden Verfahren
Im vorbereitenden Verfahren ist die Vereidigung zulässig, wenn
- 1. Gefahr im Verzug ist oder
- 2. der Zeuge voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert sein wird
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