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„VERSORGUNGSORDNUNG
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Die Nw S AG (NWS) gewährt ihren Betriebsangehörigen, die vor 01.01.1997 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit den NW eingegangen sind, auf Kosten der Gesellschaft eine zusätzliche |
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Alters-, Invaliditäts-
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und Hinterbliebenenversorgung
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in folgendem Umfang: |
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§ 1 |
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Voraussetzungen des Versorgungsanspruchs
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1. |
Der Versorgungsanspruch entsteht, wenn der unter den jeweils für die NWS geltenden Manteltarifvertrag fallende Betriebsangehörige nach Vollendung des 20. Lebensjahres eine 10jährige ununterbrochene Dienstzeit bei den NWS erreicht hat. In diesem Fall gibt das Unternehmen dem betreffenden Betriebsangehörigen spätestens nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die zehnjährige Dienstzeit erfüllt ist, eine entsprechende schriftliche Mitteilung. |
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§ 2 |
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Versorgungsleistungen
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Der Betriebsangehörige bzw. seine Angehörigen haben - vorbehaltlich der Bestimmungen in §§ 7 und 8 Ziffer 2 und 5 - bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Versorgungsanspruch einen Rechtsanspruch auf folgende Leistungen: |
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Alters- und Invaliditätsversorgung |
(§§ 3, 4), |
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Hinterbliebenenversorgung |
(§ 5). |
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§ 3 |
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Alters- und Invaliditätsversorgung
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1. |
Der versorgungsberechtigte Betriebsangehörige erhält ein Ruhegeld, wenn er in den Ruhestand tritt. |
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2. |
Der Eintritt in den Ruhestand erfolgt: |
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a) |
auf Wunsch der NWS oder des Betriebsangehörigen, wenn der Betriebsangehörige |
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das 65. Lebensjahr vollendet hat (feste Altersgrenze) oder |
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vor Vollendung des 65. Lebensjahres Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung in voller Höhe in Anspruch nimmt |
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oder |
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b) |
wenn der Betriebsangehörige infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd unfähig geworden ist, seine bisherige Dienstpflicht voll zu erfüllen, und auch nicht in der Lage ist, andere gleichwertige Leistungen zu erbringen. |
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Über die Dienstunfähigkeit entscheidet der Vorstand aufgrund des Zeugnisses eines Vertragsarztes. Dienstunfähigkeit liegt aber auf jeden Fall vor, wenn der Betriebsangehörige eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der Sozialversicherung bezieht. |
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3. |
Das Ruhegeld erlischt mit dem Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung wegfallen, spätestens in dem der Versorgungsberechtigte stirbt. An das Ruhegeld schließt sich bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die Hinterbliebenenversorgung gemäß § 5 an. |
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§ 4 |
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Höhe und Berechnung des Ruhegeldes
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1. |
a) |
Das Ruhegeld beträgt nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1 monatlich 15 % des letzten ruhegeldberechtigten Einkommens. Es steigert sich für jedes weitere Dienstjahr um 1 %, höchstens jedoch auf insgesamt 40 %. |
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b) |
Der in der gesetzlichen Rentenversicherung bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente maßgebende Zugangsfaktor wird für das NWS-Ruhegeld übernommen; dies gilt nicht für Betriebsangehörige, die am 01.01.1992 bereits einen Versorgungsanspruch im Sinne des § 1 haben. |
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c) |
Die Gesamtversorgung (Sozialversicherungsrenten, Versorgungsleistungen aus früheren Tätigkeiten und NWS-Ruhegeld) darf 75 % des letzten ruhegeldberechtigten Einkommens nicht übersteigen. Bei Betriebsangehörigen, die am 01.01.1992 bereits einen Versorgungsanspruch im Sinne des § 1 haben, ist die Sozialversicherungsrente dabei immer mit dem Rentenzugangsfaktor 1,0 zu berücksichtigen. Bei der Berechnung der Gesamtversorgung bleiben außer Ansatz: |
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der Teil der Sozialversicherungsrente, der auf freiwilligen Beitragszahlungen des Betriebsangehörigen für Zeiten beruht, in denen er wegen Überschreitung der Pflichtversicherungsgrenze nicht beitragspflichtig war; |
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der Teil der Sozialversicherungsrente, der auf freiwilligen Höherversicherungsbeiträgen beruht; |
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Erhöhung oder Verminderung der Sozialversicherungsrente als Folge eines Versorgungsausgleichs anläßlich einer Ehescheidung; |
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Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz. |
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Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, seine Ansprüche gegenüber den Sozialversicherungsträgern und den früheren Arbeitgebern rechtzeitig geltend zu machen. |
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d) |
An die Stelle des gemäß lit. a bis c ermittelten Ruhegeldes tritt ein monatliches Ruhegeld nach folgender Staffelung, wenn der sich danach ergebende Betrag höher ist: |
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Bei einer Dienstzeit von bis zu 34 vollendeten Dienstjahren DM 3,--/Dienstjahr, bei einer Dienstzeit von 35 und mehr vollendeten Dienstjahren DM 4,--/Dienstjahr. |
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2. |
Der Festsetzung des ruhegeldberechtigten Einkommens wird zugrunde gelegt: die tarifliche bzw. außertarifliche Monatsvergütung zuzüglich Umstellungs-, Leistungs- und Familienzulagen. |
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Sonderzuwendungen bleiben außer Ansatz. |
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§ 5 |
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Hinterbliebenenversorgung
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1. |
Nach dem Tode eines versorgungsberechtigten Betriebsangehörigen erhalten seine Angehörigen eine Hinterbliebenenversorgung, die sich aus Witwengeld, Witwergeld und Waisengeld zusammensetzt. |
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…“ |