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BAG 13.11.2014 - 6 AZR 1102/12
BAG 13.11.2014 - 6 AZR 1102/12 - Protokollerklärung zum 3. Abschnitt TVÜ-Bund
Normen
Art 3 Abs 1 GG, Art 9 Abs 3 GG, § 1 Abs 2 TVÜ-Bund, § 4 Abs 1 TVÜ-Bund, § 5 Abs 2 TVÜ-Bund, § 5 Abs 3 TVÜ-Bund, § 16a TVÜ-Bund, Abschn 3 ProtErkl TVÜ-Bund, § 37 Abs 1 S 1 MTArb, § 1 Abs 1 TVG, § 611 Abs 1 BGB
Vorinstanz
vorgehend ArbG Würzburg, 5. April 2012, Az: 4 Ca 98/12, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Nürnberg, 6. November 2012, Az: 7 Sa 301/12, Urteil
Leitsatz
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Nach der bis zum 28. Februar 2014 geltenden Protokollerklärung zum 3. Abschnitt TVÜ-Bund erfolgte für Arbeitnehmer im ehemaligen Geltungsbereich des Manteltarifvertrags für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) im Falle einer nach der Überleitung in den TVöD eingetretenen leistungsbedingten Herabgruppierung in entsprechender Anwendung des § 37 Abs. 1 Satz 1 MTArb eine dynamisierte Entgeltsicherung bezogen auf die bisherige Entgeltgruppe des TVöD.
Tenor
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1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 6. November 2012 - 7 Sa 301/12 - unter Zurückweisung der weiter gehenden Revision in Ziff. 1. bis 4. teilweise aufgehoben und zur Klarstellung neu gefasst:
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Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg - Kammer Schweinfurt - vom 5. April 2012 - 4 Ca 98/12 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 597,85 Euro brutto zu zahlen.
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Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger für die Zeit vom 1. März 2012 bis zum 28. Februar 2014 monatlich den Unterschiedsbetrag zwischen der Entgeltgruppe 5 TVöD und der Entgeltgruppe 4 TVöD in Höhe von 110,23 Euro brutto zu zahlen.
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2. Die Beklagte hat auch die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Höhe einer persönlichen Zulage als Entgeltsicherung nach einer wegen Leistungsminderung erfolgten Herabgruppierung.
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Der Kläger ist seit dem 16. Oktober 1994 bei der Beklagten beschäftigt. Seit dem 1. Oktober 2005 richtet sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 (TVöD) und dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts vom 13. September 2005 (TVÜ-Bund).
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Bis zum 30. Juni 2009 war der Kläger in die Entgeltgruppe 5 TVöD eingruppiert. Wegen einer dauerhaften Leistungsminderung wurden ihm mit Wirkung ab dem 1. Juli 2009 dauerhaft die Aufgaben eines Kraftfahrers im Bereich Schießsicherheit übertragen. Hiermit verbunden war eine Herabgruppierung in die Entgeltgruppe 4 TVöD. Mit Schreiben vom 15. Juli 2009 und 29. September 2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er zur Sicherung des Lohnstandes gemäß der Protokollerklärung zum 3. Abschnitt TVÜ-Bund (im Folgenden: Protokollerklärung) iVm. § 37 des Manteltarifvertrags für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder vom 6. Dezember 1995 (MTArb) den Unterschiedsbetrag zwischen der Entgeltgruppe 5 TVöD und der Entgeltgruppe 4 TVöD als persönliche Zulage erhalte.
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Die Protokollerklärung galt vom 1. Oktober 2005 bis zum 28. Februar 2014 und lautete bis zum 31. Dezember 2013 auszugsweise wie folgt:
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„1Einvernehmlich werden die Verhandlungen zur Überleitung der Entgeltsicherung bei Leistungsminderung zurückgestellt. 2Da damit die fristgerechte Überleitung bei Beschäftigten, die eine Zahlung nach §§ 25, 37 MTArb/MTArb-O bzw. § 56 BAT/BAT-O erhalten, nicht sichergestellt ist, erfolgt am 1. Oktober 2005 eine Fortzahlung der bisherigen Bezüge als zu verrechnender Abschlag auf das Entgelt, das diesen Beschäftigten nach dem noch zu erzielenden künftigen Verhandlungsergebnis zusteht. 3Die in Satz 2 genannten Bestimmungen - einschließlich etwaiger Sonderregelungen - finden in ihrem jeweiligen Geltungsbereich bis zum In-Kraft-Treten einer Neuregelung weiterhin Anwendung, und zwar auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 2. … 5Sollte das künftige Verhandlungsergebnis geringer als bis dahin gewährte Leistungen ausfallen, ist eine Rückforderung ausgeschlossen.“
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Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 wurde durch den Änderungstarifvertrag Nr. 7 vom 5. September 2013 ein neuer Satz 3 in die Protokollerklärung eingefügt, welcher die Anwendung des § 37 MTArb auf die Zulage für Vorarbeiter und Vorhandwerker betraf. Der bisherige Satz 3 wurde inhaltlich unverändert zu Satz 4 der Protokollerklärung.
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Der in der Protokollerklärung in Bezug genommene § 37 MTArb regelt die Sicherung des Lohnstandes bei Leistungsminderung auszugsweise wie folgt:
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„(1)
1Ist der Arbeiter, der eine mindestens einjährige Beschäftigungszeit zurückgelegt hat, infolge eines Unfalls, den er in Ausübung oder infolge seiner Arbeit ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit erlitten hat, in seiner Lohngruppe nicht mehr voll leistungsfähig und wird er deshalb in einer niedrigeren Lohngruppe weiterbeschäftigt, wird der Unterschiedsbetrag zwischen dem jeweiligen Monatstabellenlohn der bisherigen und der neuen Lohngruppe als persönliche Zulage gewährt. …“
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§ 37 Abs. 2 MTArb ordnet die entsprechende Geltung des § 37 Abs. 1 MTArb für bestimmte andere Fälle der Leistungsminderung an.
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Seit Juli 2009 leistete die Beklagte als Entgeltsicherung monatlich eine persönliche Zulage in Höhe von 110,23 Euro brutto. Für die Monate August bis Oktober 2011 verringerte sie die monatliche Zahlung ohne Begründung auf 57,92 Euro brutto. Mit der Bezügeabrechnung für Oktober 2011 gab sie bekannt, dass die Zulage ab dem 1. Oktober 2011 „unter Vorbehalt“ gezahlt werde. Daraufhin verlangte der Kläger mit Schreiben vom 10. Oktober 2011 die Nachzahlung der Differenz zur bisherigen persönlichen Zulage. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er die Zulage zu Unrecht erhalten habe. Die Sicherung des Lohnstandes nach § 37 MTArb beziehe sich nur auf den Monatstabellenlohn nach dem MTArb. Dies gelte auch bei einer Leistungsminderung nach dem Inkrafttreten des TVöD. Weil das Tabellenentgelt des Klägers nach Entgeltgruppe 4 Stufe 6 TVöD zum 1. Juli 2009 bereits den Monatstabellenlohn nach Lohngruppe 5A Stufe 8 MTArb überstiegen habe, stehe ihm keine Entgeltsicherung zu. Insgesamt habe er unberechtigt 2.929,51 Euro erhalten. Unter Berücksichtigung der Ausschlussfrist des § 37 TVöD sei er daher zur Rückzahlung von 614,68 Euro verpflichtet. Ab November 2011 stellte die Beklagte dementsprechend die Zahlung der persönlichen Zulage ein. Zudem hat die Beklagte in Höhe eines monatlich pfändbaren Betrags von 47,26 Euro die Aufrechnung bis zur vollständigen Tilgung der Überzahlung erklärt.
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Mit seiner am 30. Januar 2012 eingegangenen Klage hat der Kläger die Fortzahlung der Zulage in Höhe von derzeit 110,23 Euro und die Begleichung der bislang angefallenen Differenzbeträge gefordert. Die Beklagte sei zur Kürzung bzw. Streichung der Zulage nicht berechtigt. Sie habe ihm mit den Schreiben vom 15. Juli 2009 und 29. September 2009 die Leistung dieser Entgeltsicherung zugesichert. Zudem habe er einen tarifvertraglichen Anspruch auf die persönliche Zulage. Bei Eintritt der Leistungsminderung nach Überleitung in den TVöD sei die zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Entgeltgruppe des TVöD als „bisherige“ Lohngruppe iSd. § 37 Abs. 1 Satz 1 MTArb anzusehen. Die Lohnsicherung sei dynamisiert ausgestaltet. Hinsichtlich der bereits erhaltenen Beträge sei er zudem entreichert iSd. § 818 Abs. 3 BGB.
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Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 786,89 Euro brutto nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe ab bestimmten Zeitpunkten zu verurteilen und die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des monatlichen Unterschiedsbetrags zwischen den Entgeltgruppen 5 und 4 TVöD ohne zeitliche Einschränkung festzustellen. Dabei machte er mit der Klage zunächst bezogen auf die Zeit vom 1. August 2011 bis zum 31. Dezember 2011 einen Differenzbetrag von 471,91 Euro brutto geltend. Mit Klageerweiterung vom 20. März 2012 hat er die Leistungsklage um die Differenz für Januar und Februar 2012 auf 786,89 Euro brutto erweitert und den Feststellungsantrag unverändert gelassen. Die Summe von 786,89 Euro brutto ergibt sich aus der Differenz zwischen der ursprünglichen Zulage von 110,23 Euro und dem in den Monaten August bis Oktober 2011 gezahlten 57,92 Euro (Differenzbetrag 52,31 Euro x 3 = 156,93 Euro), der in den Monaten November 2011 bis einschließlich Februar 2012 nicht gezahlten 110,23 Euro (zusammen 440,92 Euro) sowie den in diesen Monaten vorgenommenen Aufrechnungen von 47,26 Euro (zusammen 189,04 Euro).
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Das Arbeitsgericht hat die Beklagte ohne Zulassung der Berufung zur Zahlung von 189,04 Euro brutto verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die verlangte Zulage. Die Beklagte sei aber zur Zahlung der von November 2011 bis Februar 2012 monatlich einbehaltenen 47,26 Euro verpflichtet, da der Kläger insoweit entreichert sei. Der Kläger hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und unter Berücksichtigung des bereits rechtskräftig zugesprochenen Betrags im Berufungsverfahren zuletzt beantragt,
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1.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 597,85 Euro brutto seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2.
festzustellen, dass die Beklagte bis zum Inkrafttreten einer tarifvertraglichen Regelung gemäß der Protokollerklärung zum 3. Abschnitt TVÜ-Bund verpflichtet ist, dem Kläger im Rahmen ihrer Entgeltzahlung monatlich den Unterschiedsbetrag zwischen der Entgeltgruppe 5 TVöD und der Entgeltgruppe 4 TVöD in Höhe von derzeit 110,23 Euro unter Ausschluss der Rückforderung zu zahlen.
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Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, dass für die begehrte Entgeltsicherung keine Anspruchsgrundlage bestehe. Eine einzelvertragliche Zusicherung des Ausgleichs der Entgeltdifferenz sei nicht erfolgt. Es sei nur eine Erfüllung vermeintlicher tariflicher Ansprüche bezweckt gewesen. Tatsächlich hätten die tariflichen Regelungen die geleistete Entgeltsicherung aber nicht vorgesehen. Die Protokollerklärung habe bei einer leistungsbedingten Herabgruppierung vor Inkrafttreten des TVöD in Satz 2 die statische Fortzahlung der bisherigen Bezüge nach dem MTArb bestimmt. Satz 3 (ab 1. Januar 2014 Satz 4) der Protokollerklärung habe den Fall der Einstellung und Leistungsminderung nach Inkrafttreten des TVöD geregelt. Solche Fälle hätten den von Satz 2 erfassten Fällen gleichgestellt werden sollen. Folglich hätten die von Satz 3 (ab 1. Januar 2014 Satz 4) betroffenen Beschäftigten ebenfalls nur eine statische Sicherung auf Basis einer fiktiven Berechnung der zuletzt geltenden Lohnsätze nach dem MTArb beanspruchen können. Der vorliegende Fall, bei dem die Leistungsminderung eines in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten erst nach der Überleitung erfolgte, sei dem Wortlaut nach weder von Satz 2 noch von Satz 3 (ab 1. Januar 2014 Satz 4) der Protokollerklärung erfasst gewesen. Eine ergänzende Auslegung komme nur dahin gehend in Betracht, dass auch solche Beschäftigte eine Sicherung entsprechend der Lohngruppe des MTArb beanspruchen konnten. Bei dieser Vergütung habe es sich um die „bisherige Lohngruppe“ iSd. § 37 MTArb gehandelt. Die vom Kläger angenommene Dynamisierung lasse sich der Protokollerklärung nicht entnehmen. Es wäre zudem nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, dass Beschäftigte mit einer Leistungsminderung nach dem Inkrafttreten des TVöD eine dynamisierte Sicherung ihres monatlichen Tabellenentgelts nach dem TVöD erhalten würden, während Beschäftigte mit einer Leistungsminderung vor dem Inkrafttreten des TVöD nur eine statische Sicherung des Entgelts nach Maßgabe des MTArb beanspruchen könnten.
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Das Landesarbeitsgericht hat unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung dem noch anhängigen Zahlungsantrag ohne Zinsen stattgegeben und die begehrte Feststellung mit der Einschränkung getroffen, dass der Differenzbetrag von 110,23 Euro statisch zu zahlen sei. Zudem erfolgte kein Ausschluss der Rückforderung. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihre Ziele des Berufungsverfahrens weiter.
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Im Laufe des Revisionsverfahrens schlossen die Tarifvertragsparteien den Änderungstarifvertrag Nr. 8 zum TVÜ-Bund vom 1. April 2014. Mit diesem wurde zum 1. März 2014 die Protokollerklärung gestrichen und § 16a TVÜ-Bund neu eingefügt. Demnach finden die §§ 25 und 37 MTArb auf Beschäftigte, die nach Tätigkeitsmerkmalen eingruppiert sind, welche im Anhang zu Nrn. 21, 22 und 23 der Anlage 1 Teil B TVÜ-Bund aufgelistet sind, entsprechend Anwendung, und zwar auch auf Beschäftigte iSd. § 1 Abs. 2 TVÜ-Bund.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist teilweise begründet. Die Klage ist unzulässig, soweit sie für die Zeit bis zum 29. Februar 2012 die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der streitgegenständlichen Entgeltsicherung begehrt. Im Übrigen ist die Klage im noch rechtshängigen Umfang zulässig und begründet. Der Kläger hatte bis zum 28. Februar 2014 gemäß § 611 Abs. 1 BGB iVm. Satz 3 (ab 1. Januar 2014 Satz 4) der Protokollerklärung zum 3. Abschnitt TVÜ-Bund und § 37 Abs. 1 Satz 1 MTArb einen Anspruch auf eine persönliche Zulage in Höhe von 110,23 Euro brutto als Unterschiedsbetrag zwischen den Entgeltgruppen 5 und 4 TVöD. Die Revision ist deshalb insoweit zurückzuweisen, auch wenn das Landesarbeitsgericht seiner Entscheidung fälschlicherweise die Protokollerklärung zum 3. Abschnitt des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts vom 13. September 2005 (TVÜ-VKA) zugrunde gelegt hat. Die Entscheidung stellt sich auch bei Anwendung der Protokollerklärung zum 3. Abschnitt TVÜ-Bund insoweit als richtig dar (§ 561 ZPO).
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A. Die Klage ist teilweise unzulässig.
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I. Hinsichtlich der nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderlichen Bestimmtheit des Leistungsantrags kann dahinstehen, ob mit der Formulierung „seit Rechtshängigkeit“ ein Antrag auf Verzinsung der geforderten Summe in gesetzlicher Höhe seit Rechtshängigkeit (§ 291 BGB) zu verstehen ist. Das Landesarbeitsgericht hat keine Zinsen zugesprochen. Da der Kläger diesbezüglich keine Urteilsergänzung nach § 321 ZPO beantragt hat, ist die Rechtshängigkeit der Klage insoweit entfallen (vgl. BAG 26. Juni 2008 - 6 AZN 1161/07 - Rn. 15). Der Antragsbestandteil „seit Rechtshängigkeit“ ist daher im Revisionsverfahren bedeutungslos.
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II. Der Feststellungsantrag ist nach Vornahme der gebotenen Auslegung hinreichend bestimmt.
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1. Die beantragte Feststellung einer Vergütungspflicht bedarf der ausdrücklichen Bestimmung des Beginns des Zeitraums, für den diese Feststellung begehrt wird (vgl. BAG 27. Februar 2014 - 6 AZR 988/11 - Rn. 42). Der hier gestellte Antrag lässt nicht erkennen, ab wann die streitgegenständliche Vergütungspflicht bestehen soll. Aus dem gesamten Vorbringen des Klägers ergibt sich jedoch, dass bei Klageerhebung der Zeitraum ab dem 1. Januar 2012 gemeint war. Die Zeit bis zum 31. Dezember 2011 deckte der Leistungsantrag ab. Mit der Erweiterung der Leistungsklage vom 20. März 2012, welche sich auf die Monate Januar und Februar 2012 bezieht, hat der Kläger allerdings keine entsprechende Anpassung des Feststellungsantrags vorgenommen. Der Wille zu einer Beschränkung der Feststellung auf die Zeit ab dem 1. März 2012 ist der Begründung der Klageerweiterung nicht zu entnehmen. Der Antrag ist somit unverändert auf die Feststellung gerichtet, dass die Beklagte seit dem 1. Januar 2012 bis zum Inkrafttreten einer tarifvertraglichen Regelung zur benannten Entgeltsicherung verpflichtet ist. Der so verstandene Antrag ist hinreichend bestimmt.
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2. Die begehrte Feststellung der Pflicht zur Zahlung eines Unterschiedsbetrags in Höhe von „derzeit“ 110,23 Euro ist dahin gehend auszulegen, dass der Kläger allein das Klageziel verfolgt, den Anspruch auf eine Entgeltsicherung in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Entgeltgruppen 5 und 4 TVöD festzustellen. Der bezifferte Betrag ist lediglich als Ausgangsbetrag angeführt und steht zwischen den Parteien nicht im Streit. In diesem Fall ist eine Bezifferung des festzustellenden Anspruchs, den das Feststellungsurteil in der vorliegenden Konstellation nur seinem Bestand nach feststellt, zur Erfüllung des Bestimmtheitserfordernisses nicht erforderlich (vgl. BAG 21. März 2013 - 6 AZR 401/11 - Rn. 18).
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III. Der Feststellungsantrag ist jedoch mangels des gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresses unzulässig, soweit er die Zeit bis zum 29. Februar 2012 erfasst.
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1. Hinsichtlich der Zeitspanne vom 1. Januar 2012 bis zum 29. Februar 2012 überschneidet sich die Feststellungsklage mit der erhobenen Leistungsklage. In einem solchen Fall muss der Kläger vortragen, welches über die mit der Leistungsklage verfolgten Zahlungen hinausgehende Interesse für den Zeitraum der Überschneidung an der begehrten Feststellung besteht. Anderenfalls ist die Feststellungsklage bezüglich dieses Zeitraums unzulässig (vgl. BAG 27. Februar 2014 - 6 AZR 988/11 - Rn. 44; 27. Januar 2011 - 6 AZR 526/09 - Rn. 12, BAGE 137, 80). Ein solches Feststellungsinteresse hat der Kläger nicht dargelegt.
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2. Für die Zeit ab dem 1. März 2012 besteht sowohl der von § 256 Abs. 1 ZPO verlangte Gegenwartsbezug als auch das erforderliche Feststellungsinteresse. Der Kläger erstrebt gegenwärtige rechtliche Vorteile in Form eines höheren Entgelts aus einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum (vgl. BAG 27. März 2014 - 6 AZR 571/12 - Rn. 10 f.).
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IV. Der Feststellungsantrag umfasst im Revisionsverfahren nur noch die Zeit bis zum 28. Februar 2014. Die Feststellung sollte sich auf die Zeit „bis zum Inkrafttreten einer tarifvertraglichen Regelung“, dh. auf die Dauer der Geltung der Protokollerklärung beziehen. Zum 1. März 2014 trat § 16a TVÜ-Bund in Kraft. Zum selben Zeitpunkt wurde die Protokollerklärung gestrichen.
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B. Im Rahmen seiner Zulässigkeit ist der Feststellungsantrag ebenso wie der Leistungsantrag begründet.
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I. Der Kläger hat allerdings keinen Anspruch nach § 611 Abs. 1 BGB auf Fortzahlung der begehrten Entgeltsicherung aufgrund einzelvertraglicher Zusagen. Es ist nach seinem Vortrag nicht ersichtlich, dass die bis einschließlich Juli 2011 vorgenommene Entgeltsicherung unabhängig von den unstreitig auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifverträgen für den öffentlichen Dienst des Bundes erfolgen sollte. Von einem solchen Regelungswillen wäre nur bei Vorliegen besonderer Anhaltspunkte auszugehen, weil Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes wie die Beklagte im Zweifel lediglich Normvollzug betreiben wollen und ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes deshalb nur auf eine korrekte Anwendung der aktuell geltenden rechtlichen Regelungen vertrauen darf (BAG 31. Juli 2014 - 6 AZR 955/12 - Rn. 21; 28. Januar 2009 - 4 AZR 904/07 - Rn. 24 f.). Solche Anhaltspunkte bestehen hier nicht.
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II. Der Kläger kann die streitige Entgeltsicherung aber gemäß § 611 Abs. 1 BGB iVm. Satz 3 (ab 1. Januar 2014 Satz 4) der Protokollerklärung zum 3. Abschnitt TVÜ-Bund (im Folgenden: Protokollerklärung) und § 37 Abs. 1 Satz 1 MTArb beanspruchen.
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1. Bei der Protokollerklärung handelte es sich um eine tarifliche Inhaltsnorm iSd. § 1 Abs. 1 TVG.
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a) Protokollnotizen oder -erklärungen können eigenständiger Teil eines Tarifvertrags sein (vgl. BAG 29. September 2010 - 10 AZR 630/09 - Rn. 17; 27. Januar 2011 - 6 AZR 382/09 - Rn. 31, 34). Gegebenenfalls ist durch Auslegung zu ermitteln, ob die Protokollnotiz oder -erklärung eine tarifliche Inhaltsnorm darstellt oder lediglich bei der Auslegung der tariflichen Regelungen zu berücksichtigten ist (vgl. BAG 27. Juni 2012 - 5 AZR 51/11 - Rn. 21 ff.). Entscheidend ist, ob der Wille der Tarifvertragsparteien zur Normsetzung hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt (BAG 24. November 1993 - 4 AZR 402/92 - zu B I der Gründe, BAGE 75, 116; 19. September 2007 - 4 AZR 670/06 - Rn. 32, BAGE 124, 110; JKOS/Krause 2. Aufl. § 4 Rn. 172; Bepler in Henssler/Moll/Bepler Der Tarifvertrag Teil 3 Rn. 63; Däubler/Reim/Nebe TVG 3. Aufl. § 1 Rn. 14).
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b) Dies ist hier der Fall. Die Tarifvertragsparteien hatten in Satz 1 der Protokollerklärung klargestellt, dass die Verhandlungen zur Überleitung der Entgeltsicherung bei Leistungsminderung zurückgestellt wurden. Satz 2 der Protokollerklärung brachte zum Ausdruck, dass sich die Tarifvertragsparteien der damit drohenden Regelungslücke bewusst waren („Da damit … nicht sichergestellt ist, ...“). Vor diesem Hintergrund sollten die Regelungen der Protokollerklärung bis zur Maßgeblichkeit des „künftigen Verhandlungsergebnisses“ bzw. bis zum „In-Kraft-Treten einer Neuregelung“ vorläufig gelten und damit einen regelungslosen Zustand verhindern. Dies kam auch dadurch zum Ausdruck, dass die Fortzahlung der bisherigen Bezüge nach Satz 2 der Protokollerklärung als zu verrechnender Abschlag erfolgen sollte. Das Ziel der Verhinderung eines regelungslosen Zustandes konnte nur erreicht werden, wenn der Protokollerklärung tarifliche Normqualität zukam. Sie war daher bis zu ihrer Aufhebung als Bestandteil des TVÜ-Bund anzusehen.
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2. Die Protokollerklärung galt bis zum Inkrafttreten des § 16a TVÜ-Bund am 1. März 2014 und ist daher maßgeblich für die Beurteilung der Ansprüche des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum. § 3 des Änderungstarifvertrags Nr. 8 zum TVÜ-Bund vom 1. April 2014 bestimmt keine über den 1. März 2014 hinausgehende Rückwirkung des § 16a TVÜ-Bund.
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3. Die Tarifvertragsparteien hatten mit der Protokollerklärung eine vollständige und verfassungskonforme Regelung der Entgeltsicherung bei leistungsbedingter Herabgruppierung im ehemaligen Geltungsbereich des MTArb getroffen. Durch sie wurden alle Fälle der Entgeltsicherung erfasst. Folglich stellt sich entgegen der Ansicht der Revision die Frage einer ergänzenden Auslegung nicht.
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a) Satz 2 der Protokollerklärung regelte ua. die Entgeltsicherung von leistungsgeminderten Beschäftigten, welche eine Zahlung originär nach den dort genannten Vorschriften des MTArb erhielten. Bei ihnen lag die Leistungsminderung und die deshalb erfolgte Herabgruppierung schon unter Geltung des durch den TVöD abgelösten Tarifrechts vor. Sie wurden zwar in den TVöD übergeleitet. Die Protokollerklärung sicherte ihnen aber statisch die Fortzahlung mindestens der bisherigen Vergütung, welche die bislang geleistete Entgeltsicherung einschloss. Bis zum Erreichen der bisherigen Verdiensthöhe durch die Vergütung nach dem TVöD war damit ihr vor der Überleitung erzieltes Einkommen in voller Höhe abgesichert.
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aa) Die Protokollerklärung bezog sich ausdrücklich nur auf den 3. Abschnitt des TVÜ-Bund, dh. auf die Besitzstandsregelungen. Dementsprechend sprach Satz 1 der Protokollerklärung von den Verhandlungen zur „Überleitung der Entgeltsicherung“. Die Vorgaben zur Überleitung im 2. Abschnitt des TVÜ-Bund wurden für die von der Protokollerklärung erfassten Beschäftigten nur hinsichtlich der Höhe des Mindestentgelts nach der Überleitung modifiziert. Die Überleitung in den TVöD als solche wurde davon nicht berührt (vgl. BeckOK TVöD/Schmidt-Rudloff Stand 1. Juni 2014 TVÜ-Bund Protokoll 3. Abschnitt Rn. 2; Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand April 2011 Teil B 2.2 Protokollerklärung zum 3. Abschnitt TVÜ-Bund Rn. 6 bis 8; zur Überleitung von leistungsgeminderten Beschäftigten im Bereich des TVÜ-VKA vgl. die entsprechende Arbeitgeberrichtlinie vom 23. November 2012 sowie die Regelung des seit 1. März 2014 geltenden § 16a Abs. 1 TVÜ-VKA). Ohne die Protokollerklärung wäre die nach bisherigem Tarifrecht in Form einer Zulage erlangte Sicherung des Lohnstandes bei der Überleitung unberücksichtigt geblieben. Bei der Berechnung des Vergleichsentgelts nach § 5 Abs. 2 und Abs. 3 TVÜ-Bund ist diese Zulage nicht eingeflossen. Eine „fristgerechte“ Überleitung unter Wahrung der vollständigen Höhe der bisherigen Vergütung wäre zum Stichtag 1. Oktober 2005 folglich nicht möglich gewesen. Dies brachte Satz 2 der Protokollerklärung zum Ausdruck.
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bb) Satz 2 der Protokollerklärung gewährte eine statische Besitzstandssicherung, da ausdrücklich nur die „bisherigen“ Bezüge erfasst sind. Maßgeblich für die Entgeltsicherung waren folglich die Löhne zum Stichtag 30. September 2005 nach dem Entgeltsystem des MTArb (vgl. Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand April 2011 Teil B 2.2 Protokollerklärung zum 3. Abschnitt TVÜ-Bund Rn. 8, 14). Der betroffene Beschäftigte sollte nach seiner Überleitung mindestens in dieser Höhe vergütet werden. Dies entspricht dem Sinn und Zweck der Entgeltsicherung. Wie andere Besitzstandsregelungen dieser Art soll sie den Lebensstandard der Arbeitnehmer erhalten (vgl. zu § 7 TV UmBw BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 94/12 - Rn. 36; zu § 8 TV SozSich 6. Oktober 2011 - 6 AZN 815/11 - Rn. 11, BAGE 139, 226). Die leistungsbedingt herabgruppierten Beschäftigten erhielten nach den abgelösten Tarifregelungen eine Sicherung ihrer Vergütung nach der Herabgruppierung. Diese Besitzstandssicherung sollte ihnen im Wege einer weiteren Besitzstandssicherung im Rahmen der Überleitung erhalten bleiben. Sie sollten durch die nach § 4 Abs. 1 TVÜ-Bund vergütungs- bzw. lohngruppenbezogene Überleitung in den TVöD keine Einkommenseinbußen hinnehmen müssen. Dieses Ziel kam auch dadurch zum Ausdruck, dass im Falle einer ungünstigeren Neuregelung eine Rückforderung gewährter Leistungen nach Satz 5 (ab 1. Januar 2014 Satz 6) der Prokollerklärung ausgeschlossen war.
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cc) Die Tarifentwicklung nach der Überleitung war zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Protokollerklärung offen. Sicherlich war eine zeitnahe Regelung zur Überleitung der Entgeltsicherung bei Leistungsminderung angestrebt. Bis zu einer solchen Tarifierung konnten die vormals herabgruppierten Beschäftigten jedoch die abschlagsweise geleistete Entgeltsicherung nach Satz 2 der Protokollerklärung in Anspruch nehmen. Dies hatte die Konsequenz, dass das dynamisierte Entgelt nach dem TVöD früher oder später die statisch gesicherte Lohnhöhe nach dem MTArb erreicht hatte. Ab diesem Zeitpunkt entfiel die Sicherung. Ihr Zweck war erfüllt.
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b) Der 1. Halbsatz des Satzes 3 (ab 1. Januar 2014 Satz 4) der Protokollerklärung betraf Arbeitnehmer, bei denen die leistungsbedingte Herabgruppierung erst nach der Überleitung in den TVöD eintrat. Die Protokollerklärung ordnete für diese Fälle bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung die Weitergeltung der in Satz 2 genannten Bestimmungen, dh. auch des § 37 MTArb, an. Es handelte sich um eine Spezialregelung zu § 2 Abs. 1 TVÜ-Bund, wonach der TVöD auch den MTArb ersetzt (vgl. Anlage 1 Teil A Nr. 3 TVÜ-Bund). Satz 3 (ab 1. Januar 2014 Satz 4) der Protokollerklärung nahm keine inhaltlichen Veränderungen der weitergeltenden Bestimmungen vor. Er sah damit ihre dem TVöD entsprechende Anwendung vor. § 37 MTArb galt folglich mit der terminologischen Anpassung weiter, dass der Begriff „Monatstabellenlohn“ durch das Tabellenentgelt nach § 15 Abs. 1 TVöD-AT zu ersetzen war und statt der „Lohngruppe“ die jeweilige Entgeltgruppe des TVöD maßgeblich war (zur Ersetzung bisheriger tariflicher Begriffe durch solche des TVöD vgl. BAG 25. Februar 2010 - 6 AZR 838/08 - Rn. 19). Entgegen der Auffassung der Revision gewährte die Protokollerklärung iVm. § 37 Abs. 1 Satz 1 MTArb damit eine dynamisierte Entgeltsicherung, welche sich auf die bisherige Entgeltgruppe nach dem TVöD bezog. Das Vergütungssystem des MTArb war dabei ohne Bedeutung.
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aa) Bei Berücksichtigung der Anpassung seines Wortlauts an den TVöD wird nach § 37 Abs. 1 Satz 1 MTArb bei einer wegen Leistungsminderung erfolgten Herabgruppierung der „Unterschiedsbetrag zwischen dem jeweiligen Tabellenentgelt der bisherigen und der neuen Entgeltgruppe als persönliche Zulage gewährt“. Die bisherige Entgeltgruppe ist damit diejenige des TVöD, in welche der Beschäftigte vor der Herabgruppierung tatsächlich eingruppiert war. Auf diesen Stand der Eingruppierung bezieht sich die Entgeltsicherung, eine Veränderung der Entgeltgruppen nach dem Eintritt der Leistungsminderung wird von der tariflichen Sicherung nicht erfasst (so zur Vorgängervorschrift des § 37 MTB II BAG 23. November 1994 - 4 AZR 883/93 - zu II 2 c cc der Gründe). Hinsichtlich der Höhe des gesicherten Unterschiedsbetrags ist allerdings auf das „jeweilige“ Tabellenentgelt abzustellen. Daraus folgt, dass die Tarifvertragsparteien die Sicherung des Beschäftigten nicht auf das Tabellenentgelt beschränken wollten, das ihm vor der Herabgruppierung zustand, sondern ihm den Anspruch auf einen den weiteren Lohnentwicklungen angepassten Lohn gemäß der jeweiligen Entgelttabelle einräumen wollten (vgl. BAG 23. November 1994 - 4 AZR 883/93 - zu II 2 c dd der Gründe). Durch das Adjektiv „jeweilig“ ist die Entgeltsicherung sowohl bezüglich des Aufstiegs in den Stufen des monatlichen Tabellenentgelts als auch bezüglich sonstiger Verbesserungen des Tabellenentgelts dynamisch gestaltet worden (vgl. zu § 28 BMT-G II BAG 16. Juli 1975 - 4 AZR 433/74 -; 2. April 1992 - 6 AZR 610/90 - zu 1 b der Gründe).
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bb) Dieses Verständnis des fortgeltenden § 37 Abs. 1 Satz 1 MTArb entspricht dem Sinn und Zweck der Entgeltsicherung. Wie dargelegt, soll sie den Lebensstandard der Arbeitnehmer erhalten. Der leistungsgeminderte Beschäftigte soll hinsichtlich des Einkommens abgesichert werden, welches er zum Zeitpunkt der aufgrund der Leistungsminderung erfolgten Herabgruppierung erreicht hat. Dieses Einkommen stellt die Grundlage seines Lebensstandards dar. Dessen Aufrechterhaltung soll ihm trotz der Herabgruppierung ermöglicht werden. Mit diesem Zweck der Entgeltsicherung wäre es nicht vereinbar, wenn entsprechend der Auffassung der Revision das nach dem Vergütungssystem des MTArb zum 30. September 2005 fiktiv erzielte Einkommen für die Sicherung maßgeblich gewesen wäre (so aber Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand April 2011 Teil B 2.2 Protokollerklärung zum 3. Abschnitt TVÜ-Bund Rn. 11). Die Entgeltsicherung wäre mit zunehmender Tendenz entwertet worden und hätte schließlich nicht mehr stattgefunden. Je länger der Zeitraum zwischen der Überleitung in den TVöD und dem Eintritt der Herabgruppierung gewesen wäre, desto geringer wäre die Entgeltsicherung geworden, denn ihr hätte ein statischer Wert (Vergütung nach MTArb zum 30. September 2005) zugrunde gelegen. Die Vergütung nach dem TVöD hat sich hingegen aufgrund der Tarifsteigerungen dynamisch entwickelt. In den Fällen, in denen das Einkommen nach der Herabgruppierung in der niedrigeren Entgeltgruppe des TVöD das fiktive Einkommen der höheren Lohngruppe nach dem MTArb überstiegen hat, hätte keinerlei Entgeltsicherung gegriffen.
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cc) Die auf den TVöD bezogene und dynamisierte Entgeltsicherung der Beschäftigten, deren leistungsbedingte Herabgruppierung erst nach ihrer Überleitung in den TVöD erfolgte, verstößt entgegen den Bedenken der Revision nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, auch wenn die bei Geltung des MTArb von der Herabgruppierung betroffenen Beschäftigten nur eine auf den MTArb bezogene Sicherung beanspruchen können.
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(1) Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch dazu, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 Abs. 1 GG verletzen. Den Tarifvertragsparteien kommt als selbständigen Grundrechtsträgern allerdings aufgrund der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser Spielraum reicht, hängt von den Differenzierungsmerkmalen im Einzelfall ab. Hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen liegt die Einschätzungsprärogative bei den Tarifvertragsparteien. Sie brauchen nicht die sachgerechteste oder zweckmäßigste Regelung zu finden (vgl. BAG 3. Juli 2014 - 6 AZR 1067/12 - Rn. 25; 19. Dezember 2013 - 6 AZR 94/12 - Rn. 43 ; 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 58 ).
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(2) Tarifvertragsparteien sind durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht gehindert, für bestimmte Lebenssachverhalte wie besitzstandswahrende Regelungen Stichtage einzuführen (vgl. BVerfG 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86 ua. - zu C III 1 der Gründe, BVerfGE 87, 1). Stichtage sind als Ausdruck einer pauschalierten Betrachtung und im Interesse der Praktikabilität grundsätzlich zulässig, wenn sich die Wahl des Zeitpunktes am zu regelnden Sachverhalt orientiert und demnach sachlich vertretbar ist. Eine Umstellung von Vergütungssystemen wäre ohne Stichtagsregelungen nicht durchführbar (BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 382/09 - Rn. 33 mwN; vgl. auch 17. April 2013 - 4 AZR 770/11 - Rn. 26). Eine sich im Einzelfall aus einer knappen Verfehlung des Stichtags ergebende Härte ist dabei unvermeidbar (vgl. BVerfG 27. Februar 2007 - 1 BvL 10/00 - zu C II 3 a der Gründe, BVerfGE 117, 272; BAG 8. Dezember 2011 - 6 AZR 319/09 - Rn. 43, BAGE 140, 83).
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(3) Demnach haben die Tarifvertragsparteien hier ihren Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Durch die Anordnung der Fortgeltung des § 37 MTArb hatten sie die Entgeltsicherung nicht strukturell verändert. Sowohl bei den unter Geltung des MTArb als auch bei den nach Überleitung in den TVöD wegen Leistungsminderung herabgruppierten Beschäftigten entstand der Anspruch auf die persönliche Zulage ab der Weiterbeschäftigung in der niedrigeren Lohngruppe bzw. Entgeltgruppe. Die im Entgeltsystem des MTArb herabgruppierten Betroffenen profitierten von der Dynamisierung des § 37 MTArb. Die dynamisierte Sicherung ihres „jeweiligen Monatstabellenlohns“ endete allerdings mit dem Stichtag der Überleitung in den TVöD am 1. Oktober 2005. Diese Grenzziehung ist sachgerecht. Ab diesem Zeitpunkt wurde das Entgeltsystem des MTArb durch Tarifverhandlungen nicht weiterentwickelt, dh. es wurden auch keine Tariflohnerhöhungen mehr vereinbart. Erhöhungen fanden ab diesem Zeitpunkt nur bezogen auf die Vergütung nach dem TVöD statt. Diese erfassten - wie dargelegt - auch die noch im abgelösten Entgeltsystem herabgruppierten und dann übergeleiteten Beschäftigten. Deren statische Entgeltsicherung entsprach der Ersetzung des MTArb durch den TVöD (§ 2 TVÜ-Bund). Anderenfalls hätten Tarifsteigerungen auch bezüglich des ansonsten nicht mehr geltenden MTArb verhandelt werden müssen. Dies wäre mit dem grundlegenden Gedanken der Ablösung des MTArb nicht vereinbar gewesen. Zudem wurde die auf den MTArb bezogene statische Entgeltsicherung durch die Tarifsteigerungen des TVöD ohnehin abgeschmolzen und letztlich zum Wegfall gebracht. Dies verkennt die Revision.
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c) Schließlich regelte die Protokollerklärung im 2. Halbsatz des Satzes 3 (ab 1. Januar 2014 Satz 4) die Entgeltsicherung für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis erst nach dem 30. September 2005 begann (§ 1 Abs. 2 TVÜ-Bund). Entsprechend den oben dargestellten Grundsätzen war auch diese Entgeltsicherung bezogen auf das System des TVöD (so auch Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand April 2011 Teil B 2.2 Protokollerklärung zum 3. Abschnitt TVÜ-Bund Rn. 13). In Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 MTArb unterlag die Sicherung aus den genannten Gründen ebenfalls der Dynamisierung.
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4. Der Kläger hat für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. August 2011 bis zum Inkrafttreten des § 16a TVÜ-Bund zum 1. März 2014 einen Anspruch auf Zahlung der persönlichen Zulage als Entgeltsicherung, denn er erfüllt unstreitig die Tatbestandsvoraussetzungen des § 37 MTArb. Folglich ist der Zahlungsantrag in unstreitiger Höhe begründet. Die begehrte Feststellung war aus den genannten Gründen auf die Zeit bis zum 28. Februar 2014 zu beschränken. Hinsichtlich der Statik des monatlichen Betrags von 110,23 Euro brutto, welche das Landesarbeitsgericht angenommen hat, ist der Senat an dessen Entscheidung gebunden. Der Kläger hat keine Anschlussrevision eingelegt. Soweit das Landesarbeitsgericht bei der Tenorierung des Feststellungsantrags unberücksichtigt gelassen hat, dass sich die beantragte Feststellung auch auf den Ausschluss der Rückforderung beziehen sollte, ist dem Senat eine Korrektur verwehrt. Ein Antrag auf Urteilsergänzung gemäß § 321 ZPO wurde nicht gestellt.
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C. Die Beklagte hat gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
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Fischermeier
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