Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
BAG 22.08.2012 - 5 AZR 768/11
BAG 22.08.2012 - 5 AZR 768/11 - Anerkenntnisurteil - Vergütungsdifferenz
Normen
Vorinstanz
vorgehend ArbG Essen, 28. Oktober 2010, Az: 1 Ca 2173/10, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 11. Juli 2011, Az: 14 Sa 1812/10, Urteil
Tenor
-
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 11. Juli 2011 - 14 Sa 1812/10 - aufgehoben.
-
2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 28. Oktober 2010 - 1 Ca 2173/10 - in seinen Ziffern 2 und 3 abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 134,62 Euro brutto nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2010 zu zahlen.
-
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Gründe
- 1
-
I. Die Parteien streiten - soweit für die Revision von Belang - über eine weitere Vergütungsdifferenz für die Monate Februar und April 2010.
-
Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt,
-
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 134,62 Euro brutto nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2010 zu zahlen.
- 3
-
Das Arbeitsgericht hat insoweit die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
- 4
-
Die Beklagte hat im Revisionsverfahren mit Schriftsatz vom 29. Juni 2012 den Klageanspruch anerkannt. Daraufhin hat die Klägerin den Erlass eines Anerkenntnisurteils beantragt.
- 5
-
II. Die zulässige Revision ist begründet. Aufgrund des Anerkenntnisses der Beklagten ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen, § 307 Satz 1 ZPO.
-
III. Die Beklagte hat gemäß § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
-
Müller-Glöge
Laux
Biebl
Kremser
Busch
Kontakt zur AOK Hessen
Firmenkundenservice
E-Mail-Service