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BSG 18.08.2022 - B 1 KR 35/22 B
BSG 18.08.2022 - B 1 KR 35/22 B - Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Bezeichnung - Prozessurteil statt Sachurteil - Klageerhebungswille trotz untypischem Erscheinungsbild der Klageschrift und fehlender örtlicher Zuständigkeit des SG - keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
Normen
§ 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 57 Abs 1 S 1 SGG, § 57 Abs 1 S 2 SGG, § 90 SGG, § 92 Abs 1 S 1 SGG, § 92 Abs 1 S 3 SGG, § 92 Abs 1 S 4 SGG, § 94 S 1 SGG, § 98 S 1 SGG, § 202 S 1 SGG, § 17 Abs 1 S 2 ZPO, § 17b Abs 1 S 2 GVG, § 109 Abs 5 SGB 5, § 325 SGB 5 vom 11.12.2018, PpSG
Vorinstanz
vorgehend SG Dortmund, 30. August 2021, Az: S 78 KR 864/19, Gerichtsbescheid
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 16. März 2022, Az: L 10 KR 755/21 KH, Urteil
Tenor
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Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2022 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
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Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 77 094,16 Euro festgesetzt.
Gründe
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I. Die Beteiligten streiten über die Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung.
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Am 8.11.2018 ging ein an das SG Köln gerichtetes, als "Klage" bezeichnetes Schreiben der klagenden Krankenkasse (KK) ein. Es enthält ein Rubrum, in dem die KK als Klägerin und der Krankenhausträger als Beklagter bezeichnet sind, nähere Angaben zum Gegenstand der Klage, einen Klageantrag sowie eine kurze Begründung. Es trägt jedoch keinen Briefkopf und kein Datum. Der zuständige Sachbearbeiter und Verfasser ist nicht angegeben und das Schreiben trägt auch keine Unterschrift. In grau hinterlegten Textteilen sind der Name des beklagten Krankenhausträgers, weitere individualisierende Angaben zum Sachverhalt und der eingeklagte Betrag eingetragen. Das SG ist namentlich benannt, aber ergänzend nur dessen Fax-Nummer angegeben. Das SG Köln hat sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das SG Dortmund verwiesen. Das SG hat die Klage abgewiesen. Sie sei bereits nicht wirksam erhoben (Gerichtsbescheid vom 30.8.2021). Das LSG hat die Berufung der KK zurückgewiesen: Der erforderliche Klageerhebungswille sei objektiv anhand des Schreibens nicht erkennbar. Zwar sei für dessen Vorliegen keine Unterschrift erforderlich. Er könne auch auf andere Weise ersichtlich sein. Bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts seien aber höhere Anforderungen an den Klageerhebungswillen zu stellen als bei natürlichen Personen. In der Gesamtschau sei danach nur von einem Entwurf auszugehen. Hierfür spreche die Formatierung mit grau hinterlegten Textteilen, das Fehlen eines Briefkopfes und jeglicher Hinweise auf den konkreten Urheber des Schreibens. Dies lege nahe, dass die Textbearbeitung noch nicht abgeschlossen gewesen sei (Urteil vom 16.3.2022).
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Die KK wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.
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II. Die zulässige Beschwerde der klagenden KK ist begründet. Das Urteil des LSG beruht auf einem Verfahrensmangel (Revisionszulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG; dazu 2.), den die KK entsprechend den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG bezeichnet (dazu 1.). Die ausdrücklich erhobene Rüge der grundsätzlichen Bedeutung ist dagegen unzulässig (Revisionszulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG; dazu 3.). Dies eröffnet dem Senat die Möglichkeit der Zurückverweisung der Sache an das LSG nach § 160a Abs 5 SGG (dazu 4.).
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1. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Die KK bezeichnet den geltend gemachten Verfahrensmangel der gebotenen Sachentscheidung über eine nach §§ 90, 92 SGG wirksam erhobene, zulässige Klage anstelle des ergangenen Prozessurteils hinreichend.
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Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels die ihn begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht (stRspr; vgl BSG vom 3.3.2022 - B 9 V 37/21 B - juris RdNr 8; BSG vom 1.2.2017 - B 5 R 312/16 B - juris RdNr 12; BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14). Diese Begründungsanforderungen erfüllt die Beschwerde der KK. Die KK hat zwar ausdrücklich nur eine Grundsatzrüge erhoben. Die von § 160a Abs 2 Satz 3 SGG geforderte Bezeichnung des Verfahrensmangels erfordert allerdings nicht, dass der gerügte Verfahrensmangel ausdrücklich als Verfahrensmangel bezeichnet, also ausdrücklich die Rüge eines Verfahrensmangels erhoben wird. Denn auch sich auf einen Verfahrensmangel beziehende Fragen von grundsätzlicher Bedeutung und deren Begründungen können implizit zugleich Verfahrensmängel bezeichnen. Dies ist hier der Fall. Die KK macht geltend, das LSG habe ihr unter Berufung auf die Voraussetzungen der §§ 90, 92 SGG den Rechtsweg abgeschnitten. Sie begründet auch ausführlich, warum das LSG aufgrund der konkreten Umstände einen Klageerhebungswillen nicht hätte verneinen dürfen und zu einer Entscheidung in der Sache hätte gelangen müssen.
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2. Die Beschwerde ist auch begründet. Das LSG hätte in der Sache entscheiden müssen. Das Ergehen eines Prozessurteils anstatt des gebotenen Sachurteils ist ein Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG (stRspr; vgl nur BSG vom 27.10.1955 - 4 RJ 105/54 - BSGE 1, 283; BSG vom 19.5.2021 - B 14 AS 389/20 B - juris RdNr 6). Von einem fortwirkenden Verfahrensmangel ist auszugehen, wenn anstelle eines erstinstanzlichen Prozessurteils eine Sachentscheidung hätte ergehen müssen und das LSG das Prozessurteil des SG bestätigt (vgl BSG vom 17.12.2019 - B 8 SO 8/19 B - juris RdNr 6 mwN). So liegt der Fall hier. Das LSG-Urteil beruhte auch auf diesem Verfahrensmangel.
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Zwar ergibt sich die fehlende Sachentscheidung nicht bereits aus dem Tenor des angefochtenen Urteils, mit dem das LSG die Berufung "zurückgewiesen" hat. Um den Sinn der Urteilsformel zu ermitteln, sind die Entscheidungsgründe aber mit heranzuziehen (so zu einem vergleichbaren Fall bereits BSG vom 27.10.1955 - 4 RJ 105/54 - BSGE 1, 283, 285). Danach hat hier das LSG - teilweise unter Bezugnahme auf die Gründe des Gerichtsbescheids des SG - schon die Rechtshängigkeit einer Klage durch den am 8.11.2018 eingegangenen Schriftsatz der KK verneint. Damit hat es nicht zur Sache entschieden, sondern ein Prozessurteil erlassen (vgl zum ähnlich gelagerten Fall der fehlerhaften Feststellung der Klagerücknahme als Verfahrensfehler BSG vom 14.5.2020 - B 14 AS 73/19 B - juris RdNr 9; BSG vom 5.7.2018 - B 8 SO 50/17 B - juris RdNr 4; beide Entscheidungen zur Klagerücknahmefiktion; BFH vom 11.7.2007 - XI R 1/07 - BFHE 218, 20 = juris RdNr 13 f). Zu Unrecht ist das LSG hierbei davon ausgegangen, es sei nicht feststellbar, dass die KK an diesem Tag den Willen zur Erhebung der Klage gehabt habe.
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Ob und in welchem Umfang eine Klage erhoben ist, ist durch Auslegung zu ermitteln, für die die Auslegungsregel des § 133 BGB gilt. Hierfür sind auch die in der Klageschrift enthaltenen Angaben zu berücksichtigen. Fehlt es an einer eindeutigen und zweifelsfreien Erklärung des Gewollten, hat das Gericht darauf hinzuwirken, dass der Kläger die Zweifel beseitigt. Ist dies nicht mehr rechtzeitig möglich, ist rechtlich maßgebender Erklärungsinhalt der Wille des Erklärenden, wenn er innerhalb der Klagefrist in der Erklärung einen erkennbaren - wenn auch unvollkommenen - Ausdruck gefunden hat. Entscheidend ist der objektive Erklärungswert, dh wie das Gericht und die übrigen Prozessbeteiligten bei Berücksichtigung aller ihnen erkennbaren Umstände das Rechtsschutzbegehren verstehen müssen (vgl BSG vom 9.8.2006 - B 12 KR 22/05 R - juris RdNr 19 mwN; BFH vom 12.5.1981 - VIII R 24/78 - juris RdNr 10).
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Nach diesem Maßstab handelt es sich bei dem am 8.11.2018 beim SG eingegangenen Schreiben um eine von der KK willentlich an das SG gesandte Klageschrift und nicht bloß um einen Entwurf. Ungeachtet des ungewöhnlichen Erscheinungsbildes erfüllt das Schreiben alle an eine Klageschrift nach dem SGG zu stellenden Anforderungen. Das Schreiben der KK vom 8.11.2018 ist als Klage bezeichnet und sollte nach § 57 Abs 1 Satz 2, § 90 SGG bei dem für vermeintlich zuständig gehaltenen SG eingehen (dazu a). Es enthält sämtliche von § 92 Abs 1 Satz 1 SGG geforderten Muss-Angaben sowie weitere Soll-Angaben (dazu b). Auch aus dem untypischen Erscheinungsbild der Klageschrift kann nicht abgeleitet werden, dass der KK der Klageerhebungswille fehlte. Es spricht vielmehr alles dafür, dass die formalen Besonderheiten allein den allgemein bekannten, außergewöhnlichen Umständen des Zustandekommens des Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz <PpSG> vom 11.12.2018, BGBl I 2394) geschuldet sind. Dies war für die Vorinstanzen und den beklagten Krankenhausträger erkennbar (dazu c).
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a) Die Klage ist nach § 90 SGG bei dem zuständigen Gericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Wird sie - wie hier - bei einem örtlich unzuständigen Gericht erhoben, ergibt sich die Rechtshängigkeit aus § 94 Satz 1, § 98 Satz 1 SGG iVm § 17b Abs 1 Satz 2 GVG.
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§ 57 Abs 1 Satz 1 SGG bestimmt ua, dass örtlich zuständig das SG ist, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat. Im Falle einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ist es der in der Satzung bestimmte Rechtssitz. Weicht davon der Verwaltungssitz ab, kommt es nach § 202 Satz 1 SGG iVm § 17 Abs 1 Satz 2 ZPO nur dann auf ihn an, "wenn sich nichts anderes ergibt" (vgl BSG vom 8.10.1981 - 2 RU 20/81 - BSGE 52, 203, 205 f = SozR 1500 § 57 Nr 2). Die Ausnahmeregelung des § 57 Abs 1 Satz 2 SGG greift hier nicht ein, wonach der Sitz der juristischen Person des Privatrechts maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit des SG ist, wenn eine Körperschaft des öffentlichen Rechts klagt. Hier klagt eine KK als öffentlich-rechtliche Körperschaft gegen den Landschaftsverband als Krankenhausträger, der ebenfalls eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ist. Der hier maßgebliche satzungsmäßige Sitz der klagenden KK ist Bochum, für das das SG Dortmund zuständig ist, an das das SG Köln zu Recht den Rechtsstreit verwiesen hat.
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Unschädlich für den Klageerhebungswillen ist hingegen, dass die KK die Klage beim örtlich unzuständigen SG erhoben hat. Entscheidend ist allein, dass die KK bei diesem Gericht eine Klage erheben wollte. Dies ist hier der Fall. Das Schreiben vom 8.11.2018 ist ausdrücklich als "KLAGE" bezeichnet.
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b) Die Klage muss nach § 92 Abs 1 Satz 1 SGG den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Dies ist hier der Fall. Die Angaben der KK sind sehr präzise und bestimmen den Streitgegenstand klar. Benannt werden als Klägerin "VIACTIV Krankenkasse, vertreten durch ihren Vorstand Herrn W, Universitätsstraße 43, 44789 Bochum" und als Beklagter der "Landschaftsverband Rheinland, Kennedy-Ufer 2, 50679 Köln. Außerdem wird die genaue Höhe des Erstattungsbetrags (77 094,16 Euro), der Name der Versicherten mit Geburtsdatum, der Behandlungszeitraum und die "KV-Nr" zur Individualisierung des Sachverhalts angegeben.
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Das Schreiben enthält außerdem einen ausdrücklichen, konkret formulierten Klageantrag (Soll-Angabe nach § 92 Abs 1 Satz 3 SGG). Die Klage ist, wenn auch knapp, begründet. Die KK habe ohne Rechtsgrund 77 094,16 Euro gezahlt. Deshalb stehe ihr ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zu. Das Schreiben schließt mit dem Satz: "Die weitere Begründung der Klage erfolgt zeitnah."
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Unerheblich ist die fehlende Unterschrift. Denn § 92 Abs 1 Satz 3 SGG bestimmt nur, dass die Klage vom Kläger oder einer zu seiner Vertretung befugten Person mit Orts- und Zeitangabe unterzeichnet sein soll, aber nicht muss. Gleiches gilt für die nähere Darlegung der Tatsachen zur Begründung des geltend gemachten Erstattungsanspruchs (Soll-Angabe nach § 92 Abs 1 Satz 4 SGG).
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c) Die klagende KK sah sich durch das Vorgehen des Gesetzgebers bei der Verkürzung der Verjährungsregelungen durch das PpSG im Gesetzgebungsverfahren mit der Aufgabe konfrontiert, binnen weniger Tage Erstattungsforderungen durch mehrere hundert Klagen bis zum 9.11.2018 rechtshängig zu machen, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern, nachdem der entsprechende Änderungsantrag erst zwei Tage zuvor im Bundestagsausschuss eingebracht worden war. Dies dürfte einzelne formale Mängel im Erscheinungsbild der Klageschrift erklären.
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Art 7 Nr 8a (§ 109 Abs 5 SGB V) und Nr 20 (§ 325 SGB V aF) des PpSG bestimmen:
"§ 109 Abs 5 SGB V: Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen und Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen verjähren in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. Dies gilt auch für Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Satz 1 gilt nicht für Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend."
"§ 325 SGB V: Die Geltendmachung von Ansprüchen der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen ist ausgeschlossen, soweit diese vor dem 1. Januar 2017 entstanden sind und bis zum 9. November 2018 nicht gerichtlich geltend gemacht wurden."
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Diese Regelungen beruhten auf im Ausschussverfahren zum Entwurf des PpSG eingebrachten Änderungsanträgen der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD vom 5.10.2018 (Ausschuss-Drucks 19(14)38.1). Ein Änderungsantrag betraf die Verkürzung der Verjährung nach § 109 Abs 5 SGB V. Diese Änderung sollte auch rückwirkend und ohne Übergangsvorschrift wirksam werden, sodass vor 2017 entstandene Ansprüche im Zeitpunkt des Inkrafttretens des PpSG zum 1.1.2019 verjährt wären. Der Ausschuss für Gesundheit übernahm in seinen Empfehlungen diesen Antrag im Wesentlichen, änderte ihn aber insoweit ab, als er die Rückwirkung der neuen Verjährungsregelung nur für Forderungen der KKn und in einem neuen § 325 SGB V eine "Übergangsregelung" vorsah, die es den KKn ermöglichte, bis zum Tag der 2./3. Lesung des PpSG vor 2017 entstandene Ansprüche bei den SGen verjährungshemmend rechtshängig zu machen (BT-Drucks 19/5593 S 54). Die Ausschussdrucksache datiert vom 7.11.2018, die 2./3. Lesung erfolgte am 9.11.2018. Die Übergangsfrist betrug danach genau zwei Tage.
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Angesichts dieses zeitlichen Ablaufs und des damit einhergehenden enormen Zeitdrucks, der auf den KKn lastete, war es nachvollziehbar, dass es nicht allen KKn gelingen werde, die in großer Zahl zu erstellenden Klageschriften in der erwarteten formalen Qualität zu fertigen. Der Zeitdruck geht hier insbesondere aus den Textbausteinen mit ihren grau hinterlegten Freifeldern hervor, die individuell ausgefüllt werden mussten und von der KK auch ausgefüllt wurden. Die Klageschrift lässt ihrem Inhalt nach keinen Zweifel an dem Willen der KK erkennen, am 8.11.2018 einen bestimmten Anspruch auf Erstattung gezahlter Behandlungskosten gegen den Beklagten gerichtlich durchsetzen zu wollen. Gerade der Zeitpunkt des Zugangs des Schreibens beim SG spricht maßgeblich dafür, dass es der KK darum ging, innerhalb des vorgenannten engen zeitlichen Korridors ihre Rechte zu wahren. Hinzu kommt, dass nicht bloß die hier vorliegende Klageschrift, sondern zumindest etliche Erstattungsforderungsklagen der klagenden KK, die im Zeitfenster bis zum 9.11.2018 bei Gericht eingingen, dasselbe ungewohnte formale Erscheinungsbild hatten. Dies steht der Annahme entgegen, dass das vorliegende Schreiben vom 8.11.2018 durch ein Versehen zum SG gelangt sein könnte. All dies war hier für die Gerichte und den beklagten Krankenhausträger erkennbar. Hingegen sind sonstige Umstände nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich, weshalb die KK einen Grund gehabt haben könnte, die Verjährung der von ihr behaupteten Erstattungsforderung eintreten zu lassen.
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3. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieses Maßstabs BVerfG vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24 RdNr 5 ff mwN). Dem wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht.
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Die KK formuliert als Rechtsfragen:
"1) Steht die Verwendung von erkennbaren Textbausteinen/ auszufüllenden Feldern im Rubrum einer Klageschrift einer ordnungsgemäßen Klageerhebung gem. §§ 90, 92 SGG entgegen?
2) Kann aus dem Erscheinungsbild einer Klageschrift, das auf Verwendung erkennbarer Textbausteine/ auszufüllender Felder basiert, und eines fehlenden Datums hergeleitet werden, dass kein ernsthafter Wille beseht, Rechtsschutz in Anspruch nehmen zu wollen, soweit die nach § 92 SGG erforderlichen „Muss"- Bestandteile einer Klageschrift erfüllt sind?"
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Die KK verweist auf höchstrichterliche Rechtsprechung (BSG vom 9.8.2006 - B 12 KR 22/05 R - juris). Sie setzt sich aber nicht mit der weiteren höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinander (vgl dazu 2.). Sie zeigt keine eventuell verbliebene Klärungsbedürftigkeit auf. Mit den (Rechts-)Fragen greift die KK in der Sache nur die Auslegung der Klageschrift durch das LSG an. Die richtige Subsumtion eines Sachverhalts unter verfahrensrechtliche Regelungen und die sie präzisierenden höchstrichterlichen Obersätze hat selbst dann keine grundsätzliche Bedeutung, wenn es eine Vielzahl gleichgelagerter rechtshängiger Sachverhalte gibt. Die unrichtige Anwendung von geklärten Verfahrensregelungen ist allein Gegenstand der Verfahrensrüge.
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4. Nach § 160a Abs 5 SGG kann das BSG in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegen, was - wie ausgeführt - hier der Fall ist. Der Senat macht von dieser Möglichkeit Gebrauch.
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5. Die Kostenentscheidung bleibt dem LSG vorbehalten. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG.
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