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BVerfG 05.06.2024 - 2 BvR 1177/20
BVerfG 05.06.2024 - 2 BvR 1177/20 - Erfolglose Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 EuWG (Mindestwahlalter) - Unzulässigkeit mangels Wahrung der Jahresfrist des § 93 Abs 3 BVerfGG - keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Normen
§ 90 BVerfGG, § 93 Abs 2 BVerfGG, § 93 Abs 3 BVerfGG, § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 EuWG vom 16.06.1978, § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 EuWG vom 08.03.1994, § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 EuWG vom 11.01.2023
Tenor
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1. Das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird, soweit es den Beschwerdeführer zu 3. betrifft, eingestellt.
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2. Bezüglich der Beschwerdeführerinnen zu 1. und 2. wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
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3. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag der Beschwerdeführerin zu 1. auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
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A.
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I.
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Die minderjährigen Beschwerdeführenden wenden sich gegen die Bestimmung des Wahlalters für die Europawahl und den damit verbundenen Ausschluss von der Wahl. Die Beschwerdeführenden sind im August 2009 (Beschwerdeführerin zu 1.), Juli 2010 (Beschwerdeführerin zu 2.) und Januar 2008 (Beschwerdeführer zu 3.) geboren.
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Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europawahlgesetz - EuWG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl I S. 423, 555, 852), in Kraft getreten am 13. März 1994 (nachfolgend: § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EuWG a.F.), waren zur Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments zunächst nur Personen berechtigt, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hatten. Diese Altersgrenze fand sich schon im ursprünglichen Europawahlgesetz vom 16. Juni 1978 (BGBl I S. 709). Sämtliche nachfolgende Änderungen des Europawahlgesetzes ließen die Festsetzung des Mindestwahlalters unberührt. Dies gilt auch für solche Änderungen, die zumindest teilweise § 6 EuWG in redaktioneller Hinsicht betrafen (vgl. insbesondere das Gesetz vom 18. Juni 2019, das am 1. Juli 2019 in Kraft trat, BGBl I S. 834). Mit am 14. Januar 2023 in Kraft getretener Gesetzesänderung vom 11. Januar 2023 (BGBl I Nr. 11) ist das Mindestwahlalter für die Europawahl in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EuWG auf 16 Jahre herabgesetzt worden.
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II.
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Die Beschwerdeführenden legten gegen die 9. Europawahl am 26. Mai 2019 unter dem 18. Juli 2019 Einspruch ein. Dieser wurde vom Deutschen Bundestag mit Beschluss vom 16. Januar 2020 (BTPlenProt 19/140, S. 17505) entsprechend der Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses (BTDrucks 19/16350, Anlage 17) zurückgewiesen.
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B.
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I.
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Mit am 3. Juli 2020 eingegangener Verfassungsbeschwerde haben sich die Beschwerdeführenden unmittelbar gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EuWG a.F. gewandt, da dieser ihnen die Teilnahme an der Europawahl verwehre, weil sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten. Zugleich haben sie gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 16. Januar 2020 Wahlprüfungsbeschwerde erhoben. Wegen der näheren Einzelheiten wird insoweit auf den Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom heutigen Tag im Verfahren 2 BvC 15/20 verwiesen.
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1. "Die Beschwerden" seien zulässig. Der Rechtsweg sei erschöpft. "Die Beschwerde" sei jedenfalls gemäß § 90 Abs. 2 BVerfGG zulässig. Den Beschwerdeführenden sei es "schon auf Grund ihres Lebensalters objektiv unmöglich, die Norm binnen Jahresfrist anzugreifen". Es folgen Ausführungen zur Zulässigkeit der Wahlprüfungsbeschwerde, hinsichtlich derer auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist gestellt wird.
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2. Die Verfassungsbeschwerde sei auch begründet. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EuWG a.F. sei unionsrechts- und verfassungswidrig.
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II.
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Mit Berichterstatterschreiben vom 10. Mai 2023 wurden die Beschwerdeführenden auf die Herabsenkung des Wahlalters für die Europawahl in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EuWG auf 16 Jahre hingewiesen und vor diesem Hintergrund um Mitteilung gebeten, ob an der Verfassungsbeschwerde festgehalten werde.
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III.
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Mit am 25. Mai 2024 eingegangenem Schriftsatz hat die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin zu 1. sowie Bevollmächtigte der Beschwerdeführenden zu 2. und 3. mitgeteilt, dass die "Verfassungs- und Wahlprüfungsbeschwerden für die Beschwerdeführerinnen zu 1. und 2." aufrechterhalten würden und sich auch nach der Gesetzesänderung "unmittelbar gegen § 6 Abs. 1 [Satz 1] Nr. 1 EuWG in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 […], zuletzt geändert durch [Gesetz] vom 11. Januar 2023" richteten. Den Beschwerdeführerinnen zu 1. und 2. werde die Teilnahme an der Europawahl verwehrt, weil sie das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten.
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Überdies hat die Beschwerdeführerin zu 1. den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt beantragt, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EuWG für die kommende Europawahl am 9. Juni 2024 für nicht anwendbar zu erklären. Der Ausschluss von 14-Jährigen wie ihr sei nicht nachvollziehbar. Sie sei aufgrund ihrer Interessen und Bildung auf die Wahlentscheidung vorbereitet. Die vorläufige Außervollzugsetzung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EuWG sei zur Abwehr schwerer Nachteile geboten. "Die Beschwerde" sei weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet.
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C.
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Das Verfassungsbeschwerdeverfahren ist hinsichtlich des Beschwerdeführers zu 3. einzustellen (I.), im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen, da sie unzulässig ist (II.).
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I.
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Ausweislich des Schriftsatzes vom 25. Mai 2024 wird die Verfassungsbeschwerde nur noch von den Beschwerdeführerinnen zu 1. und 2. fortgeführt. Dies ist im Hinblick auf das Berichterstatterschreiben vom 10. Mai 2023 dahingehend zu werten, dass der - mittlerweile 16 Jahre alte - Beschwerdeführer zu 3. die Verfassungsbeschwerde zurückgenommen hat. Damit ist das Verfahren insoweit einzustellen (vgl. BVerfGE 106, 210 211, 213>).
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II.
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Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig.
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1. Soweit sie sich gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EuWG a.F. wendet, ist sie schon nicht fristgerecht erhoben worden (a). Darüber hinaus fehlt es nach der Änderung der Norm am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis (b).
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a) Die Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EuWG a.F. nicht fristgerecht erhoben worden.
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aa) Gemäß § 93 Abs. 3 BVerfGG kann eine Verfassungsbeschwerde, die sich gegen ein Gesetz richtet, nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes erhoben werden.
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Diese Frist ist vorliegend nicht gewahrt. Dabei kann dahinstehen, ob für den Fristbeginn auf das Inkrafttreten des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EuWG a.F. am 13. März 1994 oder sogar bereits auf die ursprüngliche Fassung des Europawahlgesetzes vom 16. Juni 1978 abzustellen ist, weil die Neubekanntmachung vom 8. März 1994 für die Bestimmung des Wahlalters keine inhaltlichen Änderungen zur Folge hatte (vgl. BVerfGE 137, 108 140 Rn. 73>). Die Erhebung der Verfassungsbeschwerde am 3. Juli 2020 erfolgte jedenfalls offensichtlich nicht innerhalb eines Jahres seit dem 13. März 1994.
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bb) Es ist entgegen dem Beschwerdevorbringen auch keine andere Bewertung deshalb geboten, weil die Beschwerdeführerinnen zu 1. und 2. erst nach Ablauf der an das Inkrafttreten des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EuWG a.F. anknüpfenden Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG geboren wurden.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts spielt es für den Fristlauf grundsätzlich keine Rolle, wann ein Beschwerdeführer durch eine Norm erstmalig beschwert wird (vgl. BVerfGE 23, 153 164>; 30, 112 126>; BVerfGK 16, 396 401>), weil die Ausschlussfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG sonst ihren Zweck, Rechtssicherheit zu schaffen, verfehlen würde (vgl. BVerfGE 11, 255 260>; BVerfGK 16, 396 401 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. November 1996 - 1 BvR 1862/96 -, juris, Rn. 7). Lediglich dann, wenn nach dem Willen des Gesetzgebers eine Norm generell erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem des Inkrafttretens belastende Wirkung entfalten soll, etwa weil sie hierzu der landesrechtlichen oder untergesetzlichen Umsetzung bedarf, kommt es für den Beginn der Frist des § 93 Abs. 3 BVerfGG auf den späteren Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ausführungsbestimmung an (vgl. BVerfGE 34, 165 178 f.>; 64, 323 350>; BVerfGK 16, 396 402>).
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cc) Die Beschwerdeführerinnen zu 1. und 2. haben im Hinblick auf die Verfassungsbeschwerde auch keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist gestellt. Der gestellte Wiedereinsetzungsantrag bezieht sich ausschließlich auf die mit derselben Beschwerdeschrift anhängig gemachte Wahlprüfungsbeschwerde 2 BvC 15/20. Unabhängig davon handelt es sich bei der in § 93 Abs. 2 BVerfGG vorgesehenen Möglichkeit der Wiedereinsetzung nach dem Wortlaut und der Gesetzessystematik dieser Norm sowie dem Zweck der in § 93 Abs. 3 BVerfGG vorgesehenen Ausschlussfrist um eine Möglichkeit, die für das Verfahren der Rechtssatzverfassungsbeschwerde von vornherein nicht besteht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juni 2014 - 1 BvR 1443/08 -, Rn. 4).
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b) Überdies fehlt es der gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EuWG a.F. gerichteten Verfassungsbeschwerde am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, das auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gegeben sein muss (vgl. BVerfGE 50, 244 247 f.>; 91, 125 133>; 99, 129 138>; 106, 210 214>; 119, 309 317 f.>; 134, 33 54 Rn. 52>; 163, 43 70 Rn. 76 f.> - Bundesverfassungsschutzgesetz - Übermittlungsbefugnisse).
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Vorliegend ist das Rechtsschutzbedürfnis entfallen, weil durch die Änderung des angegriffenen § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EuWG a.F. mit Wirkung vom 14. Januar 2023 die von dieser Regelung ausgehende Beschwer weggefallen ist (vgl. BVerfGE 87, 181 194>; 100, 271 281 f.>; 155, 119 158 Rn. 68> - Bestandsdatenauskunft II; 163, 43 70 Rn. 76>). Allenfalls von der Neuregelung kann - vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an - eine, insoweit neue, Beschwer ausgehen (vgl. BVerfGE 106, 210 214>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juni 2014 - 1 BvR 1443/08 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. Dezember 2023 - 1 BvR 1781/18 -, Rn. 6; vgl. auch BVerfGE 155, 119 158 f. Rn. 68>; 163, 43 70 Rn. 76>). Diese kann durch Umstellung zum Gegenstand der bereits anhängigen Verfassungsbeschwerde gemacht (vgl. BVerfGE 87, 181 194>; 155, 119 158 Rn. 67>; 158, 170 183 Rn. 24> - IT-Sicherheitslücken; 163, 43 69 f. Rn. 75>) oder es kann gegen sie mit einer neuen Verfassungsbeschwerde vorgegangen werden (vgl. BVerfGE 106, 210 214>; 163, 43 70 Rn. 76>).
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Ein ausnahmsweise fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis an einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EuWG a.F. ist weder dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich. Insbesondere unterbleibt auf diese Weise nicht etwa die Klärung verfassungsrechtlicher Fragen von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. BVerfGE 81, 138 140>; 100, 271 281 f.>; 155, 119 158 f. Rn. 68>; 163, 43 70 Rn. 77>).
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2. Betreffend die am 14. Januar 2023 in Kraft getretene Neuregelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EuWG ist ebenfalls die Verfassungsbeschwerdefrist nicht gewahrt.
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Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde gegen eine zwischenzeitlich aufgehobene Vorschrift, erstreckt sie sich nicht automatisch auf die an ihre Stelle getretene Norm; dies gilt selbst dann, wenn die Neuregelung - anders als vorliegend - inhaltsgleich zu der Vorgängerregelung ist (vgl. BVerfGE 87, 181 194>; 155, 119 158 Rn. 66>; 163, 43 69 Rn. 74>). Beschwerdeführende haben zwar - jedenfalls dann, wenn die Verfassungsbeschwerde ursprünglich zulässig war - die Möglichkeit, ihre bereits gegen die vorherige Gesetzesfassung erhobene Verfassungsbeschwerde auf die Neufassung umzustellen. Dann muss aber die Umstellung ihrerseits die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG wahren (vgl. BVerfGE 87, 181 194>; 155, 119 158 Rn. 67>; 158, 170 183 Rn. 24>; 163, 43 69 f. Rn. 75>). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
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D.
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Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag der Beschwerdeführerin zu 1. auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
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Der auslegungsbedürftige Antrag der Beschwerdeführerin zu 1. auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unter Beachtung ihres ausdrücklichen Antragsvorbringens einerseits und ihrer recht verstandenen Rechtsschutzinteressen andererseits (vgl. BVerfGE 122, 190 198>) so zu deuten, dass er im Rahmen des vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahrens gestellt worden ist.
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Der Antrag kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass es sich um einen isolierten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu einer noch zu erhebenden weiteren Verfassungsbeschwerde handelt. Ausweislich der Überschrift der Antragsschrift vom 25. Mai 2024 wird der Antrag ausdrücklich zu dem vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren und dem parallelen Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren 2 BvC 15/20 gestellt, an denen anschließend festgehalten wird. Als Antragstellerin wird zudem die als solche bezeichnete Beschwerdeführerin zu 1. genannt. Überdies wäre ein isolierter Antrag gleichfalls offensichtlich unzulässig, da die in der Hauptsache noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gegen die am 14. Januar 2023 in Kraft getretene Änderung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EuWG aus den vorgenannten Gründen (vgl. oben Rn. 12 ff.) mangels Fristwahrung ihrerseits von vornherein unzulässig wäre (vgl. etwa BVerfGE 149, 374 376 ff. Rn. 5 ff.>; 149, 378 380 ff. Rn. 5 ff.>).
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Eine Auslegung des Antrags dergestalt, dass er sich auch auf die Wahlprüfungsbeschwerde 2 BvC 15/20 als Hauptsacheverfahren bezieht, scheidet aus. Zwar wird in der Überschrift der Antragsschrift vom 25. Mai 2024 allein das Aktenzeichen des Wahlprüfungsbeschwerdeverfahrens genannt. Dem kann aber keine maßgebliche Bedeutung beigemessen werden, da es dort zugleich "Verfassungs- und Wahlprüfungsbeschwerde" heißt. In der weiteren Begründung wird zudem nur von der "Beschwerde" gesprochen, womit in der ursprünglichen Beschwerdeschrift vom 1. Juli 2020 auch die Verfassungsbeschwerde gemeint war. Entscheidend ist jedoch, dass die Wahlprüfungsbeschwerde 2 BvC 15/20 als ein einer Wahl nachgelagerter Rechtsbehelf allein die zurückliegende Europawahl vom 26. Mai 2019 zum Gegenstand hat und nicht die kommende Wahl am 9. Juni 2024 betrifft, auf die sich hingegen der Eilantrag der Beschwerdeführerin zu 1. bezieht. Überdies besteht für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens schon grundsätzlich kein Raum (vgl. nur BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 9. April 2024 - 2 BvQ 26/24 -, Rn. 12 m.w.N.). Insoweit wäre auch ein isolierter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu einer noch zu erhebenden weiteren Wahlprüfungsbeschwerde betreffend die anstehende Europawahl am 9. Juni 2024 nicht statthaft.
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