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BVerfG 18.04.2024 - 2 BvR 29/24
BVerfG 18.04.2024 - 2 BvR 29/24 - Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Berücksichtigung einer einmaligen Betäubungsmittelstraftat bei der Entscheidung über die Ausweisung eines straffälligen "faktischen Inländers" - hier: Verletzung von Art 2 Abs 1 GG durch Ausweisung eines im Inland aufgewachsenen Kosovaren - unzureichende fachgerichtliche Abwägung aller wesentlicher Umstände
Normen
Art 2 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 51 Abs 1 Nr 5 AufenthG 2004, § 50 Abs 1 AufenthG 2004, § 67d Abs 2 StGB, § 88 Abs 1 JGG
Vorinstanz
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 9. Januar 2024, Az: 10 ZB 24.13, Beschluss
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 18. Dezember 2023, Az: 10 ZB 23.1200, Beschluss
Tenor
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Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Dezember 2023 - 10 ZB 23.1200 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
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Damit wird der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Januar 2024 - 10 ZB 24.13 - über die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegenstandslos. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt sich.
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Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) und für das Verfahren betreffend den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 Euro (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.
Gründe
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I.
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1. Der am (...) 1998 in München geborene Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er erhielt im Jahr 2014 eine Niederlassungserlaubnis. Seine drei Geschwister sind deutsche Staatsangehörige, seine Eltern, kosovarische Kriegsflüchtlinge, verfügen über Niederlassungserlaubnisse. Im Kosovo, den er nur von Urlaubsreisen kennt, leben Cousins des Beschwerdeführers, zu denen er keinen Kontakt hat. Er spricht die albanische Sprache, kann sie jedoch nicht lesen und schreiben. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers lag durchweg im Bundesgebiet, wo er Kindergarten und Schule besuchte, die er im Juli 2016 mit der mittleren Reife verließ. In der Folge war er arbeitslos, sodann zunächst geringfügig beschäftigt und machte sich 2017 oder 2018 als Messe- und Veranstaltungstechniker selbstständig. Zwischen April und August 2022 arbeitete er als Fahrzeugreiniger. Seit September 2022 absolviert er eine Ausbildung zum Lagerlogistiker; zur Abschlussprüfung ist er zugelassen worden (Prüfungstermine 24. April und 4. Juni 2024).
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2. Der Beschwerdeführer trat im Dezember 2017, Februar 2019 und Juni 2023 strafrechtlich in Erscheinung:
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Nachdem er zuvor mit amtsgerichtlichem Urteil vom 11. Dezember 2018 wegen gefährlicher Körperverletzung in vier tateinheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten (bei einer Bewährungszeit von zwei Jahren und sechs Monaten) verurteilt worden war, verurteilte das Landgericht den Beschwerdeführer mit Urteil vom 21. Januar 2021 unter Einbeziehung des früheren Urteils zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und zehn Monaten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln. Es ordnete zudem seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Das Landgericht ging von einem strafbefreienden Rücktritt vom versuchten Totschlag aus und nahm einen minder schweren Fall der gefährlichen Körperverletzung an. Es ging von einem symptomatischen Zusammenhang zwischen dem Betäubungsmittelkonsum und den Taten aus.
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Anlass der im Jahr 2017 begangenen und vom Amtsgericht abgeurteilten Tat war ein Streit in einer Diskothek. Nachdem Freunde des Beschwerdeführers eine Schlägerei angezettelt hatten, lauerten der Beschwerdeführer und seine Freunde den Kontrahenten und ihren Begleiterinnen unweit der Diskothek auf und attackierten sie mit - auch gegen den Kopf gerichteten - Schlägen und Tritten, die bei den Opfern zu Prellungen, Platz- und Schürfwunden sowie einem Schädel-Hirn-Trauma ersten Grades führten. Zur Tatzeit war der Beschwerdeführer alkoholbedingt enthemmt.
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Auslöser der durch das Landgericht abgeurteilten Tat aus dem Jahr 2019 war, dass der Beschwerdeführer aus dem Umfeld einer ehemaligen Freundin als jemand kontaktiert wurde, der Kokain besorgen könne. Er traf sich in der Folge mit zwei vermeintlichen Käufern, die ihn ihrem zuvor gefassten Tatplan entsprechend unvermittelt überfielen und körperlich schwer misshandelten, um an das von dem Beschwerdeführer mitgebrachte Kokain zu gelangen. Nachdem auf die Hilferufe des Beschwerdeführers hin zwei seiner Freunde dazu stießen, ließen die vermeintlichen Käufer von ihm ab. Mit seinen Freunden nahm der Beschwerdeführer nunmehr die Verfolgung auf und stellte die vermeintlichen Käufer. Im Zuge der sich anschließenden Schlägerei zog einer der vermeintlichen Käufer ein mitgebrachtes Messer, dessen sich der Beschwerdeführer im Kampfgeschehen bemächtigte. Hiermit stach er auf den entwaffneten, inzwischen am Boden liegenden vermeintlichen Käufer ein, der diesen Angriff - lebensgefährlich verletzt - überlebte.
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Im Oktober 2023 erließ das Amtsgericht gegen den Beschwerdeführer einen Strafbefehl wegen fahrlässigen Fahrens trotz Fahrverbots (vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StVG).
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Der Beschwerdeführer befand sich von Februar 2019 bis März 2021 in Untersuchungs- beziehungsweise Organisationshaft und war fortan bis zu seiner Entlassung in einer Klinik für forensische Psychiatrie untergebracht, ab April 2022 in der höchsten Lockerungsstufe. Mit Wirkung zum 5. Oktober 2022 setzte das Amtsgericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und Reststrafe mit einer Reihe (strafbewährter) Weisungen zur (dreijährigen) Bewährung aus und setzte die Dauer der kraft Gesetz eintretenden Führungsaufsicht auf drei Jahre fest. Der Beschwerdeführer führte sich in Haft und im Maßregelvollzug - von einem Regelverstoß wegen Tabakabgabe während der Untersuchungshaft abgesehen - beanstandungslos, nahm (noch in Untersuchungshaft) an einem Antiaggressionstraining teil, schloss dieses ebenso wie eine in der Untersuchungshaft aufgenommene Drogentherapie erfolgreich ab und blieb - auch nach seiner Entlassung - abstinent. Zuvor hatte er jahrelang Alkohol, Cannabis und - beginnend einige Monate vor der Anlasstat - auch Kokain konsumiert, weshalb bei ihm die Diagnosen schädlicher Gebrauch von Alkohol und Kokain sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide (Abhängigkeitssyndrom) gestellt wurden.
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3. Nach Anhörung wies die Ausländerbehörde den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 12. Januar 2022 aus der Bundesrepublik Deutschland aus, erließ ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, das es (unter der Bedingung nachgewiesener Alkohol- und Drogenabstinenz) auf fünf Jahre beziehungsweise sieben Jahre befristete, und drohte ihm die Abschiebung in den Kosovo an. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzte die Behörde später auf drei beziehungsweise fünf Jahre. Die Straffälligkeit des Beschwerdeführers, insbesondere die mit Urteil vom 21. Januar 2021 abgeurteilten Straftaten, gefährde die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Es bestehe eine Wiederholungsgefahr. Der Beschwerdeführer habe mehrfach bewiesen, dass seine Hemmschwelle zum Einsatz auch massiver Gewalt ausgesprochen gering sei. Unabhängig davon sei die Ausweisung auch aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt. Ihm sei der Status des "faktischen Inländers" zuzuerkennen. Die Folgen einer Aufenthaltsbeendigung träfen ihn zwar schwer, aber nicht unverhältnismäßig. Es handele sich um eine Konsequenz seiner massiven Straffälligkeit. An der Verhinderung weiterer potentiell lebensgefährdender Delikte bestehe ein dringendes soziales Bedürfnis.
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4. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Klage, zu deren Begründung er insbesondere ausführte, es bestehe keine Wiederholungsgefahr (mehr), weil er eine Drogentherapie und Eingliederungsmaßnahme durchlaufen habe. Zudem seien die Straftaten im Jugend- und Heranwachsendenalter begangen worden. Die Jugendstrafe habe ihr Ziel erreicht, ihn nachreifen lassen und zu einem Umdenken veranlasst. Die Strafvollstreckung sei zur Bewährung ausgesetzt worden und er habe sich in Freiheit bewährt. Als "faktischer Inländer" komme seinen Bleibeinteressen besonderes Gewicht zu.
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Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 30. März 2023 ab. Der angegriffene Bescheid und insbesondere die Ausweisung seien rechtmäßig. Von dem Beschwerdeführer gehe aktuell eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Sein Verhalten in der Vergangenheit, aus dem hinsichtlich der Wiederholungsgefahr Rückschlüsse zu ziehen seien, lege eine hohe Rückfallgefahr nahe. Die durch die beiden Taten verletzten Rechtsgüter seien besonders hochrangig, weshalb an die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Schadenseintritts keine zu hohen Anforderungen zu stellen seien. Angesichts seines massiven Aggressionspotenzials und Verhaltens in der Vergangenheit lasse auch seine positive Entwicklung seit der anlassgebenden Verurteilung eine Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Zudem stehe die Anlasstat im Zusammenhang mit einer Betäubungsmittelproblematik, die noch nicht nachhaltig adressiert worden sei. Daneben bestünden auch erhebliche generalpräventive Gründe für die Ausweisung. Für eine Integration im Bundesgebiet spreche beinahe ausschließlich sein langer Aufenthalt. Dagegen habe er sich weder beruflich noch sozial nachhaltig integriert.
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5. Gegen das Urteil wandte sich der Beschwerdeführer, indem er wegen ernstlicher Zweifel an dessen Richtigkeit die Zulassung der Berufung beantragte. Das Verwaltungsgericht sei seiner verfassungsrechtlichen Pflicht aus Art. 2 Abs. 1 GG, alle für die Abwägung wesentlichen Umstände zu erkennen, zu ermitteln und diese mit ihrem entsprechenden Gewicht in die Abwägung mit einzustellen, nicht hinreichend nachgekommen. Dies gelte zunächst im Hinblick auf die Annahme des Vorliegens einer Wiederholungsgefahr. Das Verwaltungsgericht habe gänzlich fernliegende Annahmen in die Wahrscheinlichkeitsprognose einfließen lassen, während es sich umgekehrt mit naheliegenden Umständen nicht auseinandergesetzt habe. Zudem sei die generalpräventiv begründete Ausweisung unverhältnismäßig. Die Abwägung der Bleibe- und Ausweisungsinteressen sei fehlerhaft. Es habe eine rein schematische Prüfung stattgefunden im Sinne eines bloßen Abzählens von Umständen, die Ausweisungsinteresse einerseits und Bleibeinteresse andererseits begründeten. Zudem habe sich die Sach- und Rechtslage dahingehend verändert, dass sich der Beschwerdeführer mittlerweile 17 Monate in Freiheit bewährt, insbesondere keine Drogen konsumiert und sein erstes Ausbildungsjahr erfolgreich abgeschlossen habe.
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Mit Beschluss vom 18. Dezember 2023 lehnte der Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Zulassung der Berufung ab.Von dem Beschwerdeführer gehe auch zum aktuellen Zeitpunkt eine Wiederholungsgefahr schwerer Straftaten insbesondere gegen die körperliche Unversehrtheit aus. Da das Strafgericht bei der anlassgebenden Verurteilung vom 21. Januar 2021 einen symptomatischen Zusammenhang zwischen dem Betäubungsmittelkonsum und den abgeurteilten Straftaten bejaht habe, sei das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer sich nach Therapieende außerhalb des Straf- oder Maßregelvollzugs bewähren müsse. Das Verwaltungsgericht habe feststellen dürfen, dass die nach Abschluss der Therapie in Freiheit verbrachte Zeitspanne noch nicht ausreiche, eine relevante Wiederholungsgefahr im konkreten Fall zu verneinen. Dies sei auch jetzt, nach etwa einem Drittel der festgesetzten Führungsaufsichts- und Bewährungszeit, noch nicht der Fall. An die Entscheidung des Strafvollstreckungsgerichts sei das Verwaltungsgericht nicht gebunden. Dass der Beschwerdeführer einen gefestigten Eindruck mache beziehungsweise eine komplette Kehrtwende in seinem Leben vollzogen habe, sei durch die nicht unerheblichen wiederholten Verkehrsordnungswidrigkeiten sowie die Straftat im Straßenverkehr zumindest etwas relativiert. Auch generalpräventive Gründe rechtfertigten die Ausweisung. Eine sogenannte Hangtat liege nicht vor, da eine solche das Fehlen eines rational gesteuerten Verhaltens voraussetze, was bei den abgeurteilten Straftaten des Beschwerdeführers nicht festzustellen sei. Die Abwägungsentscheidung sei nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer habe sich weder beruflich noch sozial nachhaltig im Bundesgebiet integriert; zudem sei ihm eine Rückkehr in den Kosovo zumutbar, insbesondere da er jedenfalls über mündliche albanische Sprachkenntnisse verfüge und vor Ort Verwandte habe.
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6. Unter dem 3. Januar 2024 erhob der Beschwerdeführer Anhörungsrüge. Insbesondere sei der entscheidungserhebliche Vortrag zur Verwurzelung im Bundesgebiet nicht gewürdigt worden. Zudem sei sein Vorbringen zu den Umständen der Begehung der Anlasstat übergangen worden.
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Mit Beschluss vom 9. Januar 2024 wies der Verwaltungsgerichtshof die Anhörungsrüge zurück. Die Ausführungen dazu, dass der Beschwerdeführer "faktischer Inländer" sei, hätten im Zulassungsbegründungsschriftsatz nicht in dem Teil Niederschlag gefunden, in dem es um den Berufungszulassungsgrund gehe. Zudem habe das Verwaltungsgericht das Vorbringen zur Kenntnis genommen und erwogen. Gleiches gelte für die Umstände der Begehung der Anlasstat. Eine Wiederholung (sämtlicher) zutreffender Ausführungen und Bewertungen des Verwaltungsgerichts sei mit Blick auf § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht geboten.
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II.
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Der Beschwerdeführer hat am 10. Januar 2024 Verfassungsbeschwerde erhoben und den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Die angegriffenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs verletzten ihn in seinem Recht aus Art. 19 Abs. 4 GG. Er habe im Zulassungsverfahren tragende Rechtssätze und erhebliche Tatsachenfeststellungen des erstinstanzlichen Urteils zu seiner grundrechtlich geschützten Position als "faktischer Inländer", zur Annahme einer relevanten Wiederholungsgefahr und zur Verhältnismäßigkeit der Abwägung von Ausweisungs- und Bleibeinteressen mit schlüssigen Gegenargumenten hinterfragt. Weiterhin verletzten die Beschlüsse ihn in seinem aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden Anspruch auf rechtliches Gehör, weil der Verwaltungsgerichtshof auf den wesentlichen Kern seines Vorbringens zu den Umständen der Anlasstat sowie zu seiner lebenslangen Verwurzelung und beruflichen, familiären und sozialen Integration in der Bundesrepublik nicht eingegangen sei, obwohl all dies nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs von zentraler Bedeutung sei. Schließlich verletzten die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs ihn in seinem von Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Es fehle an der verfassungsrechtlich erforderlichen Ermittlung, Einstellung, Gewichtung und Abwägung aller wesentlichen Umstände. Insbesondere seien seine lebenslange Verwurzelung in der Bundesrepublik und seine Entwurzelung bezogen auf den Kosovo weder hinreichend erkannt beziehungsweise ermittelt noch mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt worden. Der Verwaltungsgerichtshof habe nicht erkannt und schon gar nicht erwogen, dass ihm, dem Beschwerdeführer, als "faktischem Inländer" ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse zur Seite stehe. Stattdessen habe der Verwaltungsgerichtshof einseitig die mangelnde Entwurzelung hervorgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof stütze seine Annahme einer Wiederholungsgefahr weder auf eine breitere Tatsachengrundlage als das Strafvollstreckungsgericht noch begründe er substantiiert eine fortbestehende konkrete Gefahr für höchste Rechtsgüter. Er verkenne zudem, dass geänderte Umstände eine derartige Gefahr erheblich vermindert oder gar beseitigt hätten.
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III.
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Die Akten des Ausgangsverfahrens, die Ausländerakte und die Akten der Strafverfahren haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen. Der Freistaat Bayern hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
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IV.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Entscheidung liegen vor. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung eines in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechts des Beschwerdeführers - namentlich des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG - angezeigt. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt; die Verfassungsbeschwerde ist zulässig (1.) und mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 GG offensichtlich begründet (2.).
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Sie wurde insbesondere fristgerecht erhoben und ordnungsgemäß begründet. Auch steht ihrer Zulässigkeit nicht der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes entgegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. Mai 2013 - 1 BvR 2059/12 -, Rn. 13, 15).
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch offensichtlich begründet. Die angegriffene Entscheidung vom 18. Dezember 2023 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG. Der Verwaltungsgerichtshof ist seiner verfassungsrechtlichen Pflicht aus Art. 2 Abs. 1 GG, alle für die Abwägung in Ausweisungssachen wesentlichen Umstände zu erkennen, zu ermitteln und diese mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen, nicht im erforderlichen Maße nachgekommen.
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a) Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG auf freie Entfaltung der Persönlichkeit steht als allgemeines Menschenrecht auch Ausländern zu. Die Beschränkung des Grundrechts der Freizügigkeit auf Deutsche und auf das Bundesgebiet (Art. 11 Abs. 1 GG) schließt nicht aus, auf den Aufenthalt von Ausländern in der Bundesrepublik Deutschland Art. 2 Abs. 1 GG anzuwenden (vgl. BVerfGE 35, 382 399>). Die Ausweisung ist ein Eingriff in das Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit des sich im Bundesgebiet aufhaltenden Ausländers (zu den Merkmalen eines Grundrechtseingriffs im Allgemeinen vgl. BVerfGE 105, 279 299 f.>). Der Eingriff liegt im Entzug des Aufenthaltsrechts und der daraus folgenden Verpflichtung zur Ausreise (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 5, § 50 Abs. 1 AufenthG); auf weitere mit der Ausweisung verbundene Rechtsnachteile kommt es daneben - für die Frage des Vorliegens eines Grundrechtseingriffs - nicht an. Ausweisungen oder sonstige Maßnahmen zum Entzug oder zur Verkürzung eines bereits gewährten Aufenthaltsrechts sind aufgrund gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich möglich. In materieller Hinsicht markiert in diesem Zusammenhang allerdings - vorbehaltlich besonderer verfassungsrechtlicher Gewährleistungen - der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die verfassungsrechtliche Grenze für Einschränkungen des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 90, 145 171 f.>; vgl. auch BVerfGE 75, 108 154 f.>; 80, 137 153>).
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Die einzelfallbezogene Würdigung der für die Ausweisung sprechenden öffentlichen Belange und der gegenläufigen Interessen des Ausländers sowie deren Abwägung gegen-einander ist den Verwaltungsgerichten übertragen. Das Bundesverfassungsgericht kann diese gerichtlichen Entscheidungen nicht in allen Einzelheiten, sondern nur auf die Beachtung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe überprüfen (vgl. BVerfGE 27, 211 219>; 76, 363 389>). Die verfassungsgerichtliche Überprüfung erstreckt sich darauf, ob die Verwaltungsgerichte die für die Abwägung wesentlichen Umstände erkannt und ermittelt haben und ob die vorgenommene Gewichtung der Umstände den Vorgaben der Verfassung entspricht. Hierbei sind auch die Vorgaben der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu berücksichtigen (vgl. BVerfGK 11, 153 159 ff.>). Danach besteht zwar für sogenannte faktische Inländer kein generelles Ausweisungsverbot. Bei der Ausweisung hier geborener beziehungsweise als Kleinkinder nach Deutschland gekommener Ausländer ist aber im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung der besonderen Härte, die eine Ausweisung für diese Personengruppe darstellt, in angemessenem Umfang Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGK 12, 37 45>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Oktober 2016 - 2 BvR 1943/16 -, Rn. 18 f.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. August 2020 - 2 BvR 640/20 -, Rn. 23 f.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Dezember 2021 - 2 BvR 860/21 -, Rn. 17 f.).
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Verlangt die gesetzliche Grundlage der Ausweisung, dass das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, so sind Anhaltspunkte dafür zu benennen, dass eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und damit von ihm eine bedeutende Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht. Die Feststellung entsprechender Anhaltspunkte durch die Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte muss nachvollziehbar und darf nicht willkürlich sein (vgl. BVerfG, Beschluss 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. März 2000 - 2 BvR 2120/99 -, Rn. 10, 15 <zu § 48 Abs. 1 AuslG>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Dezember 2021 - 2 BvR 860/21 -, Rn. 18).
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Dabei kann bereits eine einmalige Betäubungsmittelstraftat angesichts der mit einem solchen Verhalten regelmäßig verbundenen erheblichen kriminellen Energie einen solchen Anhaltspunkt für neue Verfehlungen des Betroffenen begründen. Es ist von Verfassungs wegen daher grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn in diesen Fällen die für eine spezialpräventive Ausweisung erforderliche Wiederholungsgefahr angenommen wird. Auch schließt eine positive Entscheidung über die Maßregel- oder Straf(rest)aussetzung zur Bewährung nicht von vornherein aus, dass im Einzelfall schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegen, die eine spezialpräventive Ausweisung rechtfertigen können. Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte sind an die tatsächlichen Feststellungen und Beurteilungen des Strafgerichts rechtlich nicht gebunden. Allerdings kommt diesen tatsächliche Bedeutung im Sinne einer Indizwirkung zu. Kommen Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte im Rahmen der ihnen obliegenden aufenthaltsrechtlichen Prognose, insbesondere mit Blick auf den unterschiedlichen Gesetzeszweck des Ausländerrechts zu einer von dieser Indizwirkung abweichenden Einschätzung der Wiederholungsgefahr, bedarf es hierfür einer substantiierten, das heißt eigenständigen Begründung. Solche Gründe können zum Beispiel dann gegeben sein, wenn der Ausländerbehörde umfassenderes Tatsachenmaterial zur Verfügung steht, das genügend zuverlässig eine andere Einschätzung der Wiederholungsgefahr erlaubt. Dabei ist der gegenüber der strafgerichtlichen oder strafvollstreckungsrechtlichen Beurteilung regelmäßig späteren Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts Rechnung zu tragen. Demgegenüber ist es im Rahmen der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung nicht ausreichend, wenn die Fachgerichte bei Betäubungsmittelstraftaten in jedem Fall ohne Weiteres auf die Gefährdung höchster Gemeinwohlgüter und auf eine kaum widerlegliche Rückfallgefahr schließen. Vielmehr sind der konkrete, der Verurteilung zugrundeliegende Sachverhalt ebenso zu berücksichtigen wie das Nachtatverhalten und der Verlauf von Haft und Therapie. Ein allgemeines Erfahrungswissen darf nicht zu einer schematischen Gesetzesanwendung führen, die die im Einzelfall für den Ausländer sprechenden Umstände ausblendet (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Dezember 2021 - 2 BvR 860/21 -, Rn. 19 m.w.N.).
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Erforderlich ist daher eine auf den konkreten Einzelfall bezogene individuelle Gefahrenprognose unter Berücksichtigung aktueller Tatsachen, die die Gefahr entfallen lassen oder nicht unerheblich vermindern können - nicht nur unions-, sondern auch verfassungs- und konventionsrechtlich (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. August 2020 - 2 BvR 640/20 -, Rn. 24 m.w.N.).
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b) Diesen Maßstäben wird der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Berufung nicht gerecht. Dem Beschluss lässt sich schon das Vorliegen von hinreichend gewichtigen Gründen für die Annahme einer ernsthaften Wiederholungsgefahr nicht zweifelsfrei entnehmen (aa). Jedenfalls aber entspricht die konkrete Würdigung der von dem Beschwerdeführer vorgetragenen Umstände zu seiner Verwurzelung in Deutschland und der Entwurzelung hinsichtlich des Kosovo nicht den aufgezeigten Maßstäben, insbesondere der Notwendigkeit, die aktuelle Entwicklung seit der Aussetzung von Unterbringung und Reststrafe mit besonderer Sorgfalt auszuwerten und zu berücksichtigen (bb).
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aa) Es ist schon zweifelhaft, ob der Verwaltungsgerichtshof das Bestehen einer ernsthaften Wiederholungsgefahr in einer den genannten verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Argumentationstiefe begründet hat.
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Der Verwaltungsgerichtshof wertet die vom Beschwerdeführer 2017 und 2019 begangenen Taten dahin, dass sie ein "von einer geringen Hemmschwelle gekennzeichnetes, äußerst gewalttätiges Verhaltensmuster" erkennen lasse, in das er mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zurückzufallen drohe. Ob damit ohne weitere Erkenntnisse eine dem Beschwerdeführer wesenseigene und dauerhafte Gewaltneigung hinreichend sicher festgestellt werden kann, ist allerdings fraglich, da die Ausgangssituation beider Taten - alkoholbedingte Enthemmung im Dezember 2017, unvermittelter gewalttätiger Angriff gegen den Beschwerdeführer mit nicht unerheblichen Verletzungen im Februar 2019 - höchst unterschiedlich waren und sowohl das Nachtatverhalten bei der letztgenannten Tat als auch das vom Beschwerdeführer wiederholt vorgebrachte Erlebnis, schon einmal als Jugendlicher Opfer eines Messerangriffs geworden zu sein, eingehender Würdigung bedurft hätte.
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Vor allem aber fehlt es an einer hinreichend substantiierten Begründung für die Abweichung von der strafvollstreckungsgerichtlichen Einschätzung zum Erfolg der vom Beschwerdeführer durchgeführten Drogentherapie sowie von der Einschätzung bei der Aussetzung der angeordneten Maßregel der Besserung und Sicherung sowie der Resteinheitsjugendstrafe zur Bewährung nach § 67d Abs. 2 StGB und § 88 Abs. 1 JGG. Obwohl der Verwaltungsgerichtshof im Ausgangspunkt die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Indizwirkung strafvollstreckungsgerichtlicher Entscheidungen anführt, lässt seine Entscheidung nicht erkennen, dass er die vom Beschwerdeführer begangenen Verkehrsordnungswidrigkeiten oder die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht rechtskräftig geahndete Straftat im Straßenverkehr als hinreichend gewichtige Veränderung der relevanten Tatsachengrundlage einstuft oder hieraus konkrete Gefahren für höchste Rechtsgüter ableitet. Nach der angegriffenen Entscheidung "relativieren" diese Umstände die Einschätzung des Amtsgerichts lediglich und sprächen gegen die behauptete Nachreifung. Allerdings haben weder die Ausländerbehörde noch die Verwaltungsgerichte ein Sachverständigengutachten etwa zur Ernsthaftigkeit der Verhaltensänderung eingeholt; auch hat der Verwaltungsgerichtshof keine konkreten Feststellungen zu den nach seiner Einschätzung drohenden Taten durch den Beschwerdeführer getroffen. Die daneben angeführten, eher negativen Bewertungen der mit der Bewährungsentscheidung des Amtsgerichts angeordneten, die Abstinenz des Beschwerdeführers einen nachsorgenden Therapiebedarf betreffenden Weisungen stellen keine tragfähige Begründung für die Abweichung von der Entscheidung des Amtsgerichts dar. Auch der Verweis auf die durch das Amtsgericht angeblich festgesetzte "Höchstdauer" der Führungsaufsicht und Bewährungszeit hätte, jedenfalls soweit er sich auf die Führungsaufsicht bezieht, zumindest näherer Erläuterung bedurft (vgl. einerseits § 22 Abs. 1 Satz 2 JGG, der für die Führungsaufsicht nicht <unmittelbar> gilt, und andererseits § 2 Abs. 2 JGG i.V.m. § 68c Abs. 1 Satz 1 StGB; s. dazu LG Berlin, Beschluss vom 30. Juni 2009 - 524 Qs 32/09 -, juris, und Kölbel, in: Eisenberg/Kölbel, JGG, 25. Aufl. 2024, § 7 Rn. 61).
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Die vom Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar beanstandete Annahme des Verwaltungsgerichts, der Beschwerdeführer habe "bereits in der Vergangenheit taktisch motiviert einsichtiges Verhalten gezeigt, (…), ohne dass dies Ausdruck einer tatsächlichen tiefgreifenden Verhaltensänderung" gewesen sei, wertet die positive Entwicklung des Beschwerdeführers zudem ausländerrechtlich gegen ihn, ohne dass für diese Annahme aussagekräftige Indizien vorlägen und ohne dass offensichtlich wäre, dass seine Bemühungen ausschließlich dem Ausweisungsverfahren geschuldet gewesen wären. Diese pauschale Annahme ist mit dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung nicht zu vereinbaren und findet auch in den beigezogenen Akten keine Stütze.
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bb) Auch die "unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet" (vgl. § 53 Abs. 1 AufenthG) entspricht nicht den Anforderungen des Art. 2 Abs. 1 GG. In dem angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Dezember 2023 fehlt es an einer ernsthaften Berücksichtigung des Umstands, dass der inzwischen 25-jährige Beschwerdeführer in München geboren und aufgewachsen ist, dort die mittlere Reife erlangt hat, auch vor der Anlasstat (unter anderem) als Selbstständiger zeitweise berufstätig war und sein Leben ausschließlich (sich in diesem legal aufhaltend) im Bundesgebiet geführt hat, wo auch wesentliche Teile seiner Familie und sein sonstiges soziales Umfeld leben. Selbst wenn er- wie durch den Verwaltungsgerichtshof angenommen: mangels Entwurzelung hinsichtlich des Kosovo - nicht als sogenannter faktischer Inländer betrachtet werden müsste, dürfte der Vollzug der Ausweisung für ihn als eine "im Bundesgebiet geborene und aufgewachsene" (BVerfGK 11, 153 160>) Person einen Grundrechtseingriff von erheblichem Gewicht darstellen, was im Rahmen der Abwägung der Bleibe- und Ausweisungsinteressen angemessen und in einem auf die Erfassung seiner individuellen Lebensverhältnisse angelegten Prüfprogramm zu würdigen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Oktober 2016 - 2 BvR 1943/16 -, Rn. 19, 24; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Januar 2020 - 2 BvR 690/19 -, Rn. 20 m.w.N.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. August 2020 - 2 BvR 640/20 -, Rn. 34); insbesondere das Bemühen des Beschwerdeführers um die erfolgreiche Durchführung und den Abschluss seiner Ausbildung wäre in diesem Zusammenhang eingehend zu würdigen. Auch das Verwaltungsgericht widmet sich den im Zeitpunkt seiner Entscheidung relevanten Aspekten nur unzureichend, indem es - im Rahmen der Überprüfung der generalpräventiven Begründung für die Ausweisung - den Status des Beschwerdeführers als sogenannter faktischer Inländer in Zweifel zieht, im Ergebnis jedoch offenlässt und - im Rahmen der Abwägung der Bleibe- und Ausweisungsinteressen - lediglich bagatellisierend erwähnt.
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Der angegriffene Beschluss vom 18. Dezember 2023 beruht auf dem Verfassungsverstoß. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Verwaltungsgerichtshof bei ordnungsgemäßer Berücksichtigung aller wesentlichen Belange - auch hinsichtlich der angeführten generalpräventiven Gründe für die Ausweisung - zu einem anderen Prognose- und Abwägungsergebnis gelangt wäre.
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Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Rechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 GG angezeigt, da ihm durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil in Gestalt der Ausweisung entstünde (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b Halbsatz 2 BVerfGG).
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In Anbetracht des festgestellten Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1 GG bedarf es keiner Entscheidung, ob die angegriffenen Entscheidungen zugleich gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG oder Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen.
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V.
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Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Kammer geht davon aus, dass vor der Berufungsentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs keine Abschiebung stattfinden wird.
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Durch die Zurückverweisung wird der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Januar 2024 über die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegenstandslos.
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VI.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.
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