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BVerfG 09.02.2022 - 2 BvR 2027/19
BVerfG 09.02.2022 - 2 BvR 2027/19 - Nichtannahmebeschluss: Unzulässige Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen § 608 Abs 3 ZPO - Wegfall des Rechtsschutzinteresses hinsichtlich Sonderregelungen bei Musterfeststellungsklage mit Beendigung des jeweiligen Musterfeststellungsverfahrens
Normen
§ 90 BVerfGG, § 608 Abs 3 ZPO, § 610 Abs 3 ZPO, § 613 Abs 2 ZPO
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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Die Beschwerdeführer wenden sich als Käufer von Dieselkraftfahrzeugen der Marke Volkswagen nach ihrer am 8. Januar 2019 und am 15. März 2019 bestätigten Anmeldung zur Eintragung in das Klageregister des Bundesamtes für Justiz zur Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG vor dem Oberlandesgericht Braunschweig (Aktenzeichen: 4 MK 1/18) gegen die am 1. November 2018 in Kraft getretene Regelung des § 608 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) in der Fassung vom 12. Juli 2018 (BGBl I S. 1151 1152>). Da nach dieser Norm eine Anmeldung zu einer Musterfeststellungsklage nur bis zum Ablauf des Tages des Beginns der mündlichen Verhandlung zurückgenommen werden kann, rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts, des allgemeinen Justizgewährleistungsanspruchs sowie des Rechts auf rechtliches Gehör.
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Am 30. April 2020 wurde das Musterfeststellungsverfahren durch eine Rücknahme der Klage nach einem außergerichtlichen Vergleichsabschluss beendet.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Sie ist unzulässig.
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1. a) Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung des angegriffenen Hoheitsaktes oder jedenfalls für die Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit vorliegt (vgl. BVerfGE 81, 138 140>; 146, 294 308 f. Rn. 24>). Dieses Rechtsschutzbedürfnis muss noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts fortbestehen (vgl. BVerfGE 21, 139 143>; 30, 54 58>; 33, 247 253>; 50, 244 247>; 56, 99 106>; 72, 1 5>; 81, 138 140>; 146, 294 308 f. Rn. 24>; stRspr).
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Ein Beschwerdeführer ist angehalten, seine Verfassungsbeschwerde bei entscheidungserheblicher Veränderung der Sach- und Rechtslage aktuell zu halten und die Beschwerdebegründung gegebenenfalls auch nachträglich zu ergänzen (vgl. BVerfGE 106, 210 214 f.>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8. Juni 2021 - 1 BvR 2771/18 -, Rn. 57 und 64). Ihn trifft eine aus § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG fließende Begründungslast für das (Fort-) Bestehen der Annahme- und Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. Oktober 2021 - 1 BvR 1416/17 -, Rn. 7).
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b) Dieser Begründungslast sind die Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Aus ihrer Begründung der Verfassungsbeschwerde geht nicht hervor, dass noch ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Mit der Beendigung des Musterfeststellungsverfahrens ist die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Regelung des § 608 Abs. 3 ZPO für die Beschwerdeführer nicht mehr von erkennbarer Relevanz. Denn die während einer Musterfeststellungsklage nach § 610 Abs. 3 ZPO beziehungsweise nach § 613 Abs. 2 ZPO bestehenden Sonderregelungen für individuelle Klagen angemeldeter Verbraucher, deren Streitgegenstand denselben Lebenssachverhalt und dieselben Feststellungsziele wie die Musterfeststellungsklage betreffen, gelten lediglich während der Rechtshängigkeit der Musterfeststellungsklage.
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2. a) Auch ein ausnahmsweise fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich aus dem Vortrag der Beschwerdeführer nicht. Der Umstand, dass die Fachgerichte und das Bundesverfassungsgericht häufig außerstande sind, schwierige Rechtsfragen in kurzer Zeit zu entscheiden, darf grundsätzlich nicht dazu führen, dass eine Verfassungsbeschwerde allein wegen des vom Beschwerdeführer nicht zu vertretenden Zeitablaufs als unzulässig verworfen wird (vgl. BVerfGE 74, 163 172 f.>; 76, 1 38 f.>; 81, 138 141>). Bei Erledigung des mit der Verfassungsbeschwerde verfolgten Begehrens besteht das Rechtsschutzbedürfnis deshalb fort, wenn entweder die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung andernfalls unterbliebe und der gerügte Grundrechtseingriff besonders belastend erscheint oder eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen ist oder die aufgehobene oder gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer noch weiterhin beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 33, 247 257 f.>; 69, 161 168>; 81, 138 140>; 139, 245 263 f. Rn. 53>; 146, 294 308 f. Rn. 24>; stRspr).
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b) Eine andauernde oder besonders belastende Beeinträchtigung durch die zeitlich beschränkte Rücknahmemöglichkeit einer Anmeldung in § 608 Abs. 3 ZPO haben die Beschwerdeführer weder dargetan, noch ist eine solche sonst ersichtlich. Dem nicht weiter konkretisierten Vorbringen, durch die zeitliche Verzögerung fortwirkende Nachteile erlitten zu haben, kann eine besondere Beeinträchtigung nicht entnommen werden. Inwiefern den Beschwerdeführern durch die während der sieben Monate zwischen dem Beginn der mündlichen Verhandlung am 30. September 2019 und der Beendigung des Musterfeststellungsverfahrens am 30. April 2020 ausgeschlossene individuelle Klagemöglichkeit tatsächlich ein konkreter Nachteil entstanden sein könnte, bleibt nach ihrem Vortrag offen. Insbesondere haben sich die Beschwerdeführer auch nicht hinreichend damit auseinandergesetzt, dass ab der Rechtshängigkeit des Musterfeststellungsverfahrens der Eintritt der Verjährung der zum Klageregister angemeldeten Ansprüche nach § 204 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bis sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des Verfahrens gehemmt ist. Auch eine für die Beschwerdeführer bestehende konkrete Wiederholungsgefahr kann ihrem Vortrag nicht entnommen werden.
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3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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