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BVerfG 31.03.2021 - 1 BvR 413/20
BVerfG 31.03.2021 - 1 BvR 413/20 - Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Berücksichtigung des Schutzes des Verhältnisses zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern gem Art 6 Abs 1 GG bei der Entscheidung über die Person des Betreuers gem § 1897 BGB - hier: Grundrechtsverletzung durch Entlassung der Beschwerdeführerin als Betreuerin ihrer volljährigen Tochter ohne hinreichende Berücksichtigung grundrechtlicher Belange und des ausdrücklichen Wunsches der Betreuten (§ 1897 Abs 5 BGB)
Normen
Art 6 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 1897 Abs 1 BGB, § 1897 Abs 4 S 1 BGB, § 1897 Abs 5 BGB, Art 12 Abs 2 UNBehRÜbk, Art 12 Abs 3 UNBehRÜbk, Art 12 Abs 4 UNBehRÜbk
Vorinstanz
vorgehend BVerfG, 16. Juli 2020, Az: 1 BvR 413/20, Ablehnung einstweilige Anordnung
vorgehend LG Neubrandenburg, 5. Dezember 2019, Az: 2 T 134/19, Beschluss
Tenor
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1. Der Beschluss des Landgerichts Neubrandenburg vom 5. Dezember 2019 - 2 T 134/19 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes.
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2. Der Beschluss des Landgerichts Neubrandenburg vom 5. Dezember 2019 - 2 T 134/19 - wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Neubrandenburg zurückverwiesen.
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3. Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten. Damit erledigt sich der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfassungsbeschwerdeverfahren.
Gründe
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I.
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Der Verfassungsbeschwerde liegt ein betreuungsrechtliches Verfahren zugrunde. Die Beschwerdeführerin und Mutter der Betreuten setzt sich gegen ihre Entlassung als Betreuerin zur Wehr. Sie macht eine Verletzung in ihrem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG sowie eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 in seiner Ausprägung als Willkürverbot und von Art. 19 Abs. 4 GG geltend.
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1. Die 1992 geborene Tochter der Beschwerdeführerin (im Folgenden: die Betroffene) leidet an einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie. Für sie wurde 2014 ein Berufsbetreuer für den Aufgabenkreis "Vertretung vor Ämtern, Behörden und Einrichtungen" bestellt. 2018 wurde die Betreuung verlängert, um den Aufgabenkreis "Gesundheitsfürsorge einschließlich hiermit verbundener Aufenthaltsbestimmung" erweitert und für diesen Aufgabenkreis die Beschwerdeführerin als Betreuerin bestellt.
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In den Jahren 2018 und 2019 wurde die Betroffene mehrmals auf Antrag der Beschwerdeführerin jeweils kurzzeitig in der geschlossenen Abteilung des örtlichen psychiatrischen Krankenhauses untergebracht. Der Grund für die Einweisungen waren rezidivierende akute psychotische Exazerbationen mit krisenhaften Erregungszuständen, teilweise mit akuter Suizidalität. Daraufhin holte das Amtsgericht ein Gutachten ein zu der Frage, ob die Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen Abteilung betreuungsrechtlich zu genehmigen und ärztliche Behandlungsmaßnahmen erforderlich seien. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass eine weitere Unterbringung zur Heilbehandlung und zur Abwendung einer akuten Eigengefährdung dringend erforderlich sei, und empfahl eine geschlossene Unterbringung für mindestens sechs Monate, wobei ein Orts- und Betreuerwechsel der Betroffenen möglichst nicht zugemutet werden solle. Dagegen empfahl die Betreuungsbehörde einen Betreuerwechsel hin zu einem unvorbelasteten, familienfremden Berufsbetreuer. Die die Betroffene behandelnden Ärzte sprachen sich in zwei schriftlichen Stellungnahmen ebenfalls für einen Betreuerwechsel aus. Es bestehe eine innerfamiliäre Dynamik, die für die Betroffene ausschließlich kontraproduktiv wirke.
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Das Amtsgericht entließ daraufhin die Beschwerdeführerin als Betreuerin ihrer Tochter und bestellte eine Berufsbetreuerin unter anderem für den Aufgabenkreis "Gesundheitsfürsorge einschließlich hiermit verbundener Aufenthaltsbestimmung und Entscheidung über die Unterbringung".
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Bereits zuvor hatte das Amtsgericht den Chefarzt der örtlichen Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie mit der Erstellung eines weiteren Gutachtens beauftragt. In seinem Gutachten empfahl der Chefarzt die Unterbringung der Betroffenen für die Dauer eines Jahres. Weniger einschneidende Maßnahmen seien aufgrund der symbiotischen Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter nicht erfolgversprechend. Auf Antrag der Berufsbetreuerin genehmigte das Amtsgericht daraufhin die Unterbringung der Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses sowie nachfolgend in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Heimes. Aufgrund dieses Beschlusses befand sich die Betroffene von September 2019 bis April 2020 in einer von dem Wohnort der Beschwerdeführerin circa 120 km entfernten psychiatrischen Einrichtung.
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Die gegen ihre Entlassung als Betreuerin gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin wies das Landgericht zurück. Zur Begründung führte das Gericht aus, die Voraussetzungen eines Betreuerwechsels nach § 1908b BGB lägen vor. Die Trennung der persönlichen mütterlichen Fürsorge und der rechtlichen Betreuung sei sachgerecht. Die Betroffene bedürfe einer stabilen Therapie, die in der Vergangenheit mit der Beschwerdeführerin als Betreuerin − trotz deren engagierten Einsatzes für ihre Tochter − nicht gewährleistet gewesen sei. Die Beschwerdeführerin befinde sich in einem Konflikt zwischen ihrer Rolle als Mutter mit enger emotionaler Bindung zu der Betroffenen auf der einen und als deren rechtlicher Vertreterin auf der anderen Seite, der zu einer Vermischung unterschiedlicher Motivationslagen und inkonsistenten Botschaften gegenüber der Betroffenen führe. Auf den entgegenstehenden Wunsch der Betroffenen, die sich ihre Mutter als Betreuerin wünsche, komme es nicht an, da dieser Wunsch dem Wohl der Betroffenen zuwiderlaufe.
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2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin, der angegriffene Beschluss verletze sie in ihren Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten aus Art. 3 Abs. 1 GG in der Ausprägung als Willkürverbot, aus Art. 6 Abs. 1 GG sowie aus Art. 19 Abs. 4 GG. Der Beschluss des Landgerichts sei rechtlich nicht nachvollziehbar. Zudem habe das Landgericht weder das Gebot des fairen Verfahrens berücksichtigt, noch den Schutz der Familie ausreichend gewürdigt.
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Bereits das Amtsgericht habe ausschließlich der Meinung der behandelnden Ärzte Bedeutung beigemessen, dabei aber das Ergebnis des Gutachtens des nicht in die Behandlung der Betroffenen involvierten Gutachters unberücksichtigt gelassen. Die rechtlich nicht nachvollziehbare Beurteilung des Amtsgerichts setze sich in der angegriffenen Entscheidung des Landgerichts fort. Der Entscheidung fehle es an nachvollziehbaren Fakten, welche die Ungeeignetheit der Beschwerdeführerin belegten. Die Gerichte hätten das Ziel verfolgt, die Betroffene dem Einflussbereich der Beschwerdeführerin zu entziehen, obwohl die Betroffene selbst durchgängig den Wunsch geäußert habe, zu Hause wohnen bleiben zu dürfen. Zudem habe das Landgericht in nicht hinnehmbarer Weise die Bedeutung des Betreuervorschlags der Betroffenen verkannt.
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3. Zu der zugestellten Verfassungsbeschwerde haben das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern, der Bundesgerichtshof, der Betreuungsgerichtstag e.V., der Bundesverband der Berufsbetreuer/innen e.V., der Bundesverband freier Berufsbetreuer e.V., der Deutsche Caritasverband e.V., die Diakonie Deutschland Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung Deutschland e.V. sowie die Aktion psychisch Kranke Vereinigung zur Reform der Versorgung psychisch Kranker e.V. Stellung genommen.
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Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen vor.
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II.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b, § 93b Satz 1, § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 6 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung durch die Kammer liegen vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
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1. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Inhalt und Tragweite des durch Art. 6 Abs. 1 GG garantierten Schutzes der Familie im Hinblick auf die Beziehung zwischen Eltern und ihren (volljährigen) Kindern sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt (vgl. BVerfGE 33, 236 238 f.>.; 57, 170 178>; 80, 81 91>; 112, 332 352>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Dezember 2008 - 1 BvR 2604/06 -, Rn. 21).
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2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist im Hinblick auf eine Grundrechtsverletzung der Beschwerdeführerin zulässig (a) und hat insoweit auch in der Sache Erfolg (b).
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a) Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit zulässig, als die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG rügt.
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b) Die Verfassungsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat die Bedeutung und Tragweite der persönlichen Beziehung und familiären Bindung der Beschwerdeführerin als Mutter zu ihrer Tochter für die Entscheidung über die Entlassung der Beschwerdeführerin als Betreuerin ihrer Tochter verkannt und damit die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG verletzt.
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aa) Die von den Zivilgerichten getroffenen tatsächlichen Feststellungen und die von ihnen im Einzelnen vorgenommene Abwägung unterliegen grundsätzlich nicht der Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht. Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erst dann erreicht, wenn die Auslegung der Zivilgerichte Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Grundrechte, insbesondere vom Umfang ihres Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 142, 74 101 Rn. 83>; stRspr).
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bb) Art. 6 Abs.1 GG enthält eine wertentscheidende Grundsatznorm für das gesamte die Familie betreffende private Recht (vgl. BVerfGE 6, 55 71 f.>). Das Familiengrundrecht garantiert insbesondere das Zusammenleben der Familienmitglieder und die Freiheit, über die Art und Weise der Gestaltung des familiären Zusammenlebens selbst zu entscheiden (vgl. BVerfGE 61, 319 347>; 151, 101 <125 Rn. 56; stRspr). Verfassungsrechtlichen Schutz genießt insofern die familiäre Verantwortlichkeit füreinander, die von der wechselseitigen Pflicht von Eltern wie Kindern zu Beistand und Rücksichtnahme geprägt ist, wie es auch der Gesetzgeber als Leitbild der Eltern-Kind-Beziehung in § 1618a BGB statuiert hat (vgl. BVerfGE 57, 170 178>).
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Art. 6 Abs. 1 GG schützt die Familie als tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft der Kinder und ihrer Eltern. Im Zusammenleben der Eltern mit ihren heranwachsenden Kindern entfaltet die familiäre Gemeinschaft besondere Bedeutung, weil die leibliche und seelische Entwicklung der prinzipiell schutzbedürftigen Kinder in der Familie und der elterlichen Erziehung eine wesentliche Grundlage findet (vgl. BVerfGE 80, 81 90>; 133, 59 82 Rn. 62>). Art. 6 Abs. 2 GG garantiert zudem den Vorrang der Eltern bei der Verantwortung für das des Schutzes und der Hilfe bedürftige Kind (vgl. BVerfGE 24, 119 138>; 33, 236 238>). Diese Verfassungsgrundsätze gebieten eine bevorzugte Berücksichtigung der Familienangehörigen bei der Auswahl von Pflegern und Vormündern für das (minderjährige) Kind, sofern keine Interessenkollisionen bestehen oder der Zweck der Fürsorgemaßnahme aus anderen Gründen die Bestellung eines Dritten verlangt (vgl. BVerfGE 33, 236 238 f.>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Dezember 2008 - 1 BvR 2604/06 -, Rn. 21).
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Der Schutz des Familiengrundrechts reicht indessen über den Zweck hinaus, einen besonderen personellen Raum kindlicher Entfaltungsmöglichkeiten zu sichern. Er zielt generell auf den Schutz spezifisch familiärer Bindungen (vgl. BVerfGE 133, 59 82 f. Rn. 62> m.w.N.) und erfasst auch das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern (vgl. BVerfGE 57, 170 178>; 80, 81 91>). Zwar treten mit wachsender Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit des Kindes Verantwortlichkeit und Sorgerecht der Eltern zurück. Die Lebensgemeinschaft kann dadurch zur bloßen Hausgemeinschaft werden, die Gemeinsamkeiten des Zusammenwohnens wahrt, jedem Mitglied der Familie im Übrigen aber die unabhängige Gestaltung seines Lebens überlässt. Mit der Auflösung der Hausgemeinschaft kann sich die Familie sodann zur bloßen Begegnungsgemeinschaft wandeln, bei der Eltern und Kinder nur den gelegentlichen Umgang pflegen (vgl. BVerfGE 80, 81 90 f.>). Unabhängig hiervon sind familiäre Bindungen im Selbstverständnis des Individuums jedoch regelmäßig von hoher Bedeutung und haben im Lebensalltag der Familienmitglieder häufig besondere praktische Relevanz. Sie zeichnen sich durch schicksalhafte Gegebenheit aus und können von besonderer Nähe und Zuneigung, von Verantwortungsbewusstsein und Beistandsbereitschaft geprägt sein (vgl. BVerfGE 57, 170 178>; 112, 332 352>).
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cc) Dem Schutz der Familie ist auch bei der Bestellung einer Betreuerin Rechnung zu tragen. Aus dem Vorstehenden folgt, dass Art. 6 Abs. 1 GG eine bevorzugte Berücksichtigung der (nahen) Familienangehörigen jedenfalls dann gebietet, wenn eine tatsächlich von familiärer Verbundenheit geprägte engere Bindung besteht (vgl. BVerfGE 136, 382 389>).
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dd) Der angegriffene Beschluss des Landgerichts genügt den an ihn zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.
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(1) Gemäß § 1908b Abs. 1 Satz 1 BGB hat das Betreuungsgericht eine Betreuerin zu entlassen, wenn ihre Eignung, die Angelegenheiten der Betreuten zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt. Die fehlende Eignung muss nicht erwiesen sein, es genügen berechtigte Zweifel aufgrund konkreter Tatsachen (vgl. Loer, in: Jürgens, Betreuungsrecht, 6. Aufl. 2019, § 1908b BGB Rn. 2). Die Zweifel an der Eignung müssen zudem nicht zwangsläufig auf einer Pflichtverletzung beruhen. Eine Betreuerin ist vielmehr auch dann nicht mehr geeignet, wenn die Betreuung durch sie dem Wohl der Betreuten zuwiderläuft (vgl. Kieß, in: Jurgeleit, Betreuungsrecht, § 1908b BGB Rn. 27; Roth, in: Grunewald/Maier-Reimer/Westermann, Erman BGB, § 1908b Rn. 6; Schneider, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 1908b Rn. 4). Es bedarf mithin einer Abwägung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls.
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(2) Wie auch bei der (erstmaligen) Bestellung einer Betreuerin nach § 1897 Abs. 1 BGB ist danach die (fehlende) Eignung bezogen auf die Aufgaben der rechtlichen Betreuung in dem konkreten Einzelfall festzustellen. Erforderlich ist eine Prognoseentscheidung dahingehend, ob die in Frage stehende Person die aus der konkreten Betreuung erwachsenden Aufgaben insbesondere in Bezug auf § 1901 Abs. 2 Satz 1 BGB in Zukunft erfüllen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2019 - XII ZB 334/18 -, NJW-RR 2019, S. 705 706 Rn. 10> m.w.N.). Eine Betreuerin muss danach insbesondere in der Lage sein, ihre Entscheidungen an dem subjektiven Wohl der Betreuten - auch unter Hintanstellung eigener Vorstellungen und Wünsche hinsichtlich des aus Sicht der Betreuerin "objektiv" Sinnvollen für die Betreute - auszurichten und die Betreute dabei zu unterstützen, im Rahmen ihrer Fähigkeiten eigene Wünsche und Vorstellungen zu entwickeln und umzusetzen. Im Hinblick auf die Regelung des § 1901 Abs. 4 Satz 1 BGB, wonach eine Betreuerin dazu beizutragen hat, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung der Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern, ist zudem eine Einsicht in die Krankheit oder Behinderung der Betreuten und eine gegebenenfalls bestehende Behandlungsbedürftigkeit erforderlich. Im Rahmen der Prognoseentscheidung über die Eignung sind daher die intellektuellen und sozialen Fähigkeiten, die psychische und körperliche Verfassung, die persönlichen Lebensumstände, bereits bestehende familiäre oder sonstige Beziehungen zur Betroffenen, ferner besondere Kenntnisse und Einstellungen zu den für die Betreuungsführung relevanten Fragen zu berücksichtigen; hingegen kommt es regelmäßig nicht auf Spezialwissen an (vgl. BGH, Beschluss vom 30. September 2015 - XII ZB 53/15 -, NJW-RR 2016, S. 1 2 Rn. 16>).
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Nach § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB hat das Betreuungsgericht einem Vorschlag der Betroffenen, eine Person zur Betreuerin zu bestellen, zu entsprechen, sofern die Bestellung der vorgeschlagenen Betreuerin dem Wohl der Betroffenen nicht zuwiderläuft. Die Vorschrift schützt das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen. Daher erfordert ein solcher Vorschlag auch weder Geschäftsfähigkeit noch Einsichtsfähigkeit der Betroffenen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2010 - XII ZB 165/10 -, NJW 2011, S. 925 f. <Rn. 14>). Dem Wunsch der Betroffenen kommt Vorrang zu; ihm ist seitens der Gerichte zu entsprechen, die insoweit keinen Ermessensspielraum haben (vgl. Schneider, in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 1897 Rn. 24 m.w.N.). Der Wille der Betroffenen kann aber dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person dem Wohl der Betroffenen zuwiderläuft. Nach § 1897 Abs. 5 BGB ist, wenn die Betroffene niemanden als Betreuerin vorgeschlagen hat, bei der Auswahl auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen der Volljährigen, insbesondere auf die Bindungen zu Eltern, zu Kindern, zum Ehegatten und zum Lebenspartner, sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen. Die bevorzugte Berücksichtigung der Angehörigen dient dem Schutz von Ehe und Familie (vgl. Müller-Engels, in: BeckOK BGB, § 1897 Rn. 21 [November 2020]). Die Vorschrift kommt auch dann zur Anwendung, wenn die Betroffene eine Angehörige als Betreuerin benannt hat. Denn die Angehörige ist nach Maßgabe dieser Vorschrift "erst recht" zu bestellen, wenn die Betroffene selbst diese Angehörige ausdrücklich als Betreuerin ihrer Wahl benannt hat (vgl. zur Bestellung eines volljährigen Kindes zum Betreuer der an Demenz erkrankten Mutter: BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2010 - XII ZB 165/10 -, NJW 2011, S. 925 926 Rn. 15>).
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(3) Aus der angegriffenen Entscheidung geht indes nicht hervor, dass das Landgericht dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz der Familie unter Berücksichtigung des Selbstbestimmungsrechts der Betroffenen hinreichend Rechnung getragen hat.
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(a) Das Landgericht hat die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Entlassung der Beschwerdeführerin als Betreuerin ihrer Tochter mit der fehlenden Eignung der Beschwerdeführerin und dem entgegenstehenden Wohl der Betroffenen begründet. Das Gericht macht dabei den auch von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen Umstand zum Ausgangspunkt seiner Überlegungen, dass eine fördernde krankheitsgerechte Behandlung der Betroffenen in der Vergangenheit nicht erkennbar, sondern vielmehr eine zunehmende Chronifizierung und Retardierung der Krankheit eingetreten war. Den Grund hierfür sieht das Landgericht in erster Linie in dem Rollenkonflikt, in dem sich die Beschwerdeführerin befinde. Trotz des großen Einsatzes der Beschwerdeführerin für ihre Tochter sei mit zunehmender Manifestation der Erkrankung der Betroffenen deutlich geworden, dass sich dieser Konflikt nicht lösen lasse. Aus diesem Grund könne die Beschwerdeführerin die Betreuung "aus ihrer emotionalen Grundsituation heraus" nicht zum Wohl der Betroffenen führen und sei daher als Betreuerin ihrer Tochter nicht geeignet.
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(b) Die Entscheidung lässt in diesem Zusammenhang jedoch nicht erkennen, dass das Gericht dem in § 1897 Abs. 5 BGB zum Ausdruck kommenden Schutz der Familie hinreichend Rechnung getragen hat.
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Zwar stellt das Landgericht die Mutter-Tochter-Beziehung der Beschwerdeführerin und der Betroffenen in den Mittelpunkt seiner Entscheidungsgründe. Die Betrachtung dieser Beziehung erfolgt jedoch einseitig im Hinblick auf den bisherigen Verlauf der Behandlung der Betroffenen. Die familiäre Bindung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter wird ausschließlich unter diesem Aspekt beleuchtet, ohne dass deutlich würde, dass dem Wert der familiären Beziehungen, dem innerfamiliären Zusammenhalt und der Familie als Schutzraum der Betroffenen darüber hinaus Bedeutung beigemessen würde. Zwar ist aufgrund der Volljährigkeit der Betroffenen das durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützte elterliche Erziehungsrecht nicht betroffen (vgl. BVerfGE 59, 360 382>; 72, 122 137>). Die Betroffene lebte zum Zeitpunkt der Entscheidung jedoch im Haushalt der Beschwerdeführerin, so dass jedenfalls eine familiäre Hausgemeinschaft bestand. Es spricht zudem viel dafür, dass die familiäre Verbundenheit und Einstandsbereitschaft hier sogar deutlich über das bei einer Hausgemeinschaft zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern übliche Maß hinausging. Die Entlassung der Beschwerdeführerin und die Bestellung einer Berufsbetreuerin erfolgten zudem offensichtlich auch im Hinblick auf die Entscheidung über eine dauerhafte Unterbringung der Betroffenen außerhalb ihrer Familie. Dies folgt zum einen aus dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Entscheidung über den Betreuerwechsel und der Einholung eines Gutachtens zur Frage einer längerfristigen Unterbringung sowie der gerichtlichen Entscheidung über die geschlossene Unterbringung der Betroffenen. Zum anderen hat das Amtsgericht die Entscheidung über die Unterbringung der Betroffenen gerade damit begründet, dass die empfohlene medizinische und soziale Therapie in der häuslichen Umgebung der Betroffenen nicht konsequent umgesetzt worden sei und daher die Bestellung einer Berufsbetreuerin allein nicht zur konsequenten Durchsetzung einer Therapie genüge.
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In diesem Zusammenhang durfte das Landgericht insbesondere das Gutachten des gerichtlich bestellten Gutachters nicht unberücksichtigt lassen, der sich ausdrücklich gegen einen Betreuer- und Ortswechsel ausgesprochen hatte, da diese zu einer Verschlechterung der Symptomatik und erheblichen Widerständen gegen die Behandlung und Unterbringung führen könnten. Der Gutachter hatte zwar ausdrücklich eine geschlossene Unterbringung der Betroffenen vorgeschlagen, dabei jedoch eine Unterbringung in unmittelbarer Nähe zum Wohnort der Beschwerdeführerin empfohlen, da somit die sowohl von der Beschwerdeführerin als auch von der Betroffenen gewünschte Nähe gewährleistet werden könne. Eine Behinderung der Genesung der Betroffenen durch die Betreuung seitens der Beschwerdeführerin konnte der Gutachter hingegen nicht erkennen.
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(c) Darüber hinaus hat das Landgericht dem Umstand nicht hinreichend Rechnung getragen, dass die Betroffene mehrfach ausdrücklich den Wunsch geäußert hatte, ihre Mutter, in deren Haushalt sie lebte und zu der sie eine enge Beziehung pflegte, als Betreuerin zu behalten. Der Vorrang des Willens der Betreuten bei der Auswahl der Betreuerin gemäß § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB ist "Ausdruck des grundrechtlich verbürgten und umfassenden Selbstbestimmungsrechts (auch) betreuungsbedürftiger Personen" (Schmidt-Recla, in: Krafka/Schindler, BeckOGK BGB, § 1897 Rn. 52 [Juli 2020]). Die Regelung steht damit in unmittelbarem Zusammenhang zu § 1901 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach die betreute Person ihr Leben nach ihren eigenen Wünschen und Vorstellungen gestalten können muss. Dieser Grundsatz wird in § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB auf die Auswahl der Betreuerin erstreckt (vgl. Schmidt-Recla, in: Krafka/Schindler, BeckOGK BGB, § 1897 Rn. 52 [Juli 2020]).
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Das grundrechtlich verbürgte Selbstbestimmungsrecht erfasst auch Entscheidungen, die aus der Sicht eines objektiven Betrachters unvernünftig erscheinen mögen. Die Freiheitsgrundrechte schließen das Recht ein, von der Freiheit einen Gebrauch zu machen, der in den Augen Dritter den wohlverstandenen Interessen des Grundrechtsträgers zuwiderläuft (vgl. BVerfGE 142, 313 339 Rn. 74>). Die Betreuungsbedürftigkeit der Einzelnen erlaubt es staatlichen Organen nicht, deren Wille allein deshalb beiseite zu schieben, weil er aus der Außenansicht unvernünftig erscheint. Bezogen auf die Auswahl der Betreuerin bedeutet dies auch, dass allein die Tatsache, dass geeignetere Personen in Betracht kommen, nicht ausreichen, um den Willen der Betroffenen zu entkräften (vgl. BayObLG, Beschluss vom 14. Juni 1996 - 3Z BR 125/96 -, BayObLGZ 1996, S. 136 138>).
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Allerdings ist es nicht in jedem Fall geboten, den Wunsch der Betreuten hinsichtlich der betreuenden Person umzusetzen. Dem verfassungsrechtlich verbürgten Selbstbestimmungsrecht der Betreuten steht die Pflicht des Staates gegenüber, dem aufgrund einer Behinderung oder einer psychischen Erkrankung hilfsbedürftigen Menschen die Hilfe und Unterstützung zukommen zu lassen, die er benötigt. § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB ermöglicht daher in Ausnahmefällen die Bestellung einer anderen als von der Betreuten gewünschten Person, wenn die Befolgung des Wunsches der Betreuten deren Wohl zuwiderläuft.
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Dem trägt auch die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts Rechnung. Nach dem Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts (Beschluss des Bundestags vom 5. März 2021, BTDrucks 19/27287; Zustimmung des Bundesrats am 26. März 2021, BRDrucks 199/21), das am 1. Januar 2023 in Kraft treten soll, darf gemäß § 1816 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 1821 Abs. 2 Satz 1 BGB-E dem Wunsch des Betroffenen nur dann nicht entsprochen werden, wenn die gewünschte Person nicht geeignet ist, in dem gerichtlich angeordneten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, dass dieser im Rahmen seiner Möglichkeiten sein Leben nach seinen Wünschen gestalten kann.
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Auch de lege lata ist dem Wunsch der Betreuten nicht zu folgen, wenn die von ihr gewünschte Person als Betreuerin nicht geeignet ist im Sinne des § 1897 Abs. 1 BGB. Die mangelnde Eignung darf jedoch nicht vorschnell angenommen werden, um anstelle der von der Betreuten gewünschten Person eine andere, aus Sicht des Gerichts besser geeignete Person zur Betreuerin zu bestellen. Insbesondere, wenn die Gründe für die fehlende Eignung in der familiären und möglicherweise über einen langen Zeitraum gewachsenen Beziehung der Betroffenen zu der als Betreuerin gewünschten Person wurzeln, ist unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 GG eine sorgfältige Abwägung erforderlich. Es muss der Betroffenen grundsätzlich möglich sein, sich für eine Familienangehörige als Betreuerin zu entscheiden und diesen Entschluss durchzusetzen, auch wenn besser geeignete Betreuerinnen zur Verfügung gestanden hätten. Daher muss die fehlende Eignung anhand der Umstände des Einzelfalls im Hinblick auf den konkret in Rede stehenden Aufgabenkreis dargelegt und mit dem Wunsch der Betroffenen abgewogen werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, inwieweit die Zweifel an der Eignung durch andere Maßnahmen wie einem konkreten Hilfsangebot für die von der Betroffenen gewünschte Person abgemildert und dem Wunsch der Betroffenen dadurch zur Umsetzung verholfen werden kann. Gegebenenfalls ist für einzelne Aufgabenkreise auch eine andere Person als die von der Betreuten gewünschte Person als Mitbetreuerin zu bestellen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 2015 - XII ZB 577/14 -, NJW 2015, S. 1876 1877>).
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Die Bestellung einer anderen als die von der Betreuten gewünschten Person ist jedoch geboten, wenn die fehlende Eignung im konkreten Einzelfall dazu führt, dass eine Befolgung des Wunsches eine erhebliche Gefahr für die Betreute mit sich brächte und sie diese Gefahr aufgrund ihrer Krankheit oder Behinderung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann. Denn in diesem Fall liegt eine gegenüber der Betreuungsbedürftigkeit gesteigerte, spezifische Hilfsbedürftigkeit vor, die ein staatliches Eingreifen in weiterem Umgange erforderlich macht, als dies bei betreuungsbedürftigen Personen der Fall ist, die in ihrer Selbstbestimmungsfähigkeit nicht eingeschränkt sind (vgl. BVerfGE 142, 313 338 f. Rn. 73>). Zwar ist in diesem Fall auch der vorhandene natürliche Wille Ausdruck des durch das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit geschützten Selbstbestimmungsrechts (vgl. BVerfGE 142, 313 340 Rn. 76>) und als solcher angemessen zu berücksichtigen. Drohen der aufgrund Krankheit oder Behinderung nicht einsichtsfähigen Betreuten bei Umsetzung des Betreuerwunsches schwerwiegende Beeinträchtigungen, kann jedoch die Schutzpflicht des Staates sowohl das Selbstbestimmungsrecht der Betreuten als auch den Schutz der Familie der Betreuten überwiegen. Die Übergehung des Wunsches der Betreuten bedarf in diesem Fall ebenfalls einer auf den konkreten Einzelfall bezogenen Abwägung. Insbesondere ist der natürliche Wille der Betroffenen sorgsam zu ermitteln. Hierzu gehört auch die Feststellung, auf welcher Grundlage die Betreute einen Willen gebildet hat, mithin, ob ihr alle Umstände bekannt sind, die aus Sicht eines objektiven Betrachters gegen die Bestellung der gewünschten Person sprechen.
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(4) Dem stehen auch die UN-Behindertenrechtskonvention (BRK), die in Deutschland Gesetzeskraft hat (Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie zu dem Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 21. Dezember 2008, BGBl II S. 1419) und als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite der Grundrechte herangezogen werden kann (vgl. BVerfGE 128, 28 306 f.>; 142, 313 345 Rn. 88>), nicht entgegen.
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Nach Artikel 3 Buchstabe a BRK gehört zu den Grundsätzen der Konvention die Achtung der dem Menschen innewohnenden Würde, seiner individuellen Autonomie, einschließlich der Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen. Diesem Grundsatz entspricht Art. 12 Abs. 2 BRK, wonach die Vertragsstaaten anerkennen, dass Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen gleichberechtigt mit anderen Rechts- und Handlungsfähigkeit genießen. Art. 12 Abs. 3 BRK verpflichtet die Vertragsstaaten, Menschen mit Behinderung Zugang zu der Unterstützung zu verschaffen, die sie bei der Ausübung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit benötigen, wobei gemäß Art. 12 Abs. 4 Satz 2 BRK die Rechte, der Wille und die Präferenzen der betreffenden Person zu achten sind.
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Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach festgestellt, dass den Konventionsbestimmungen kein grundsätzliches Verbot für Maßnahmen entnommen werden kann, die gegen den natürlichen Willen des Betroffenen vorgenommen werden und an eine krankheitsbedingt eingeschränkte Selbstbestimmungsfähigkeit anknüpfen (vgl. für die Zwangsbehandlung BVerfGE 128, 282 306 f.>; 142, 313 345 Rn. 88> und für die Fixierung BVerfGE 149, 293 329 f. Rn. 90>). Die Vertragsstaaten sind gemäß Art. 12 Abs. 4 Satz 2 BRK allerdings verpflichtet, geeignete Sicherungen gegen Interessenkonflikte, Missbrauch und Missachtung sowie zur Gewährleistung der Verhältnismäßigkeit vorzusehen (vgl. BVerfGE 128, 282 307>; 142, 313 345 Rn. 88>; 149, 293 330 Rn. 90>).
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Diese Grundsätze sind auch bei der Auslegung und Anwendung des § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB zu beachten. Zwar wird die Regelung des Art. 12 Abs. 3, Abs. 4 BRK in der Literatur in erster Linie auf das Besorgen von Angelegenheiten durch die Betreuerin und nicht auf die Auswahl der Betreuerin bezogen (vgl. Brosey, in: Aichele (Hrsg.), Das Menschenrecht auf gleiche Anerkennung vor dem Recht, S. 355 364 ff.>; Lachwitz, in: Kreutz/Lachwitz/Trenk-Hinterberger, Die UN-Behindertenrechtskonvention in der Praxis, Art. 12 Rn. 26 m.w.N.). Es ist jedoch kein Grund ersichtlich, warum das Selbstbestimmungsrecht der Betreuten bei der Auswahl der betreuenden Person nicht geschützt sein sollte. Danach ist dem Wunsch der Betroffenen grundsätzlich zu entsprechen. Art. 12 Abs. 4 Satz 2 BRK steht jedoch einer Auslegung von § 1897 Abs. 4, Abs. 5 BGB nicht entgegen, wonach der Wunsch der Betroffenen bei der Auswahl der Betreuerin in Ausnahmefällen dann unberücksichtigt bleiben kann, wenn die Nichtbeachtung zum Schutz des betroffenen Menschen erforderlich ist, weil die gewünschte Person nicht in der Lage oder nicht willens ist, die benötigte Unterstützung zu leisten. Andernfalls würde das Ziel der rechtlichen Betreuung, der Betroffenen die notwendige Unterstützung bei der Besorgung ihrer rechtlichen Angelegenheiten zu verschaffen, konterkariert.
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(5) Indem das Landgericht die Bedeutung und Tragweite der persönlichen Beziehung und familiären Bindung der Beschwerdeführerin als Mutter zu ihrer Tochter für die Entscheidung über die Entlassung der Beschwerdeführerin als Betreuerin gerade vor dem Hintergrund des erklärten Willens der Betroffenen verkannt hat, genügt die - im Ansatz vorhandene - Abwägung nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 6 Abs. 1 GG.
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III.
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Der Beschluss des Landgerichts über die Entlassung der Beschwerdeführerin als Betreuerin ihrer Tochter beruht auf der Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG. Er ist daher aufzuheben und die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 93c BVerfGG i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG).
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Bei der erneuten Entscheidung über die Entlassung der Beschwerdeführerin als Betreuerin ihrer Tochter wird der Wunsch der Betroffenen, ihre Mutter als Betreuerin zu behalten, ebenso zu beachten sein wie das enge Familienverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrer Tochter. Dies gilt gerade auch vor dem Hintergrund, dass die Trennung der Betroffenen von ihrer Familie nach der vorzeitigen Beendigung der Heimunterbringung als misslungen angesehen werden muss. In diesem Zusammenhang werden insbesondere die beiden gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten von März 2019 und April 2020 in die erforderliche Abwägung einzubeziehen sein, wonach ein Betreuerwechsel der Betroffenen nicht zugemutet und der Ausschluss der Beschwerdeführerin aus juristischen und medizinischen Bezügen korrigiert werden sollte. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, dass das jüngere Gutachten eine professionelle Betreuung − wenn auch in Kooperation mit dem familiären Umfeld der Betroffenen − von Vorteil erachtet.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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