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BVerfG 17.09.2019 - 2 BvR 309/15
BVerfG 17.09.2019 - 2 BvR 309/15 - Zurückweisung einer sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss im Verfassungsbeschwerdeverfahren - keine Kostenfestsetzung ohne wirksame, insb schriftliche Bevollmächtigung gem § 22 Abs 2 BVerfGG
Normen
§ 22 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 22 Abs 2 S 2 BVerfGG
Vorinstanz
vorgehend BVerfG, 8. November 2018, Az: 2 BvR 309/15, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
vorgehend BVerfG, 24. Juli 2018, Az: 2 BvR 309/15, Urteil
vorgehend AG Ludwigsburg, 4. Februar 2015, Az: 5 XIV 29/15 L, Beschluss
Tenor
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Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
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I.
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1. Das Verfahren, in dem die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers eingelegt wurde, betraf die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Anordnung von Fixierungen im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 309/15 und 2 BvR 502/16 -).
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2. Mit am 12.Februar 2015 eingegangenem Telefax hat der Beschwerdeführer aus dem Ausgangsverfahren (im Folgenden: Beschwerdeführer) als Verfahrenspfleger "für den Betroffenen und im eigenen Namen" Verfassungsbeschwerde gegen den angegriffenen amtsgerichtlichen Beschluss und mittelbar gegen § 25 Abs. 3 PsychKHG Baden-Württemberg erhoben. Zwar war dort die Kanzlei, der auch Rechtsanwalt ... angehört, als "Verf.Bev." für den Betroffenen der Fixierungsmaßnahme bezeichnet worden. Dies konkretisierte der Beschwerdeführer indes sogleich dahingehend, dass er derjenige sei, der als Verfahrenspfleger für den Betroffenen auftrete. Eine weitere anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers wurde in der Verfassungsbeschwerde nicht behauptet, Rechtsanwalt ... wurde insoweit nicht benannt. Der Schriftsatz wurde - wie alle weiteren Schriftsätze im Verfahren - ausschließlich durch den Beschwerdeführer unterzeichnet. Eine Vollmacht lag der Verfassungsbeschwerde nicht bei.
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3. Unter dem 22. November 2017 lud das Bundesverfassungsgericht den Beschwerdeführer zur mündlichen Verhandlung am 30. und 31. Januar 2018. In der Ladung wurde der Beschwerdeführer als solcher bezeichnet. Ein Bevollmächtigter wurde in der Ladung nicht aufgeführt. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, die teilnehmenden Personen zu benennen.
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4. Mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2017 teilte der Beschwerdeführer mit, an dem Termin der mündlichen Verhandlung würden er selbst sowie Rechtsanwalt ... teilnehmen. In dem im Anwaltsschriftsatz skizzierten Rubrum werden der Betroffene der Fixierung und der Beschwerdeführer jeweils als "Beschwerdeführer" bezeichnet, während Rechtsanwalt ... und wiederum der Beschwerdeführer als Bevollmächtigte benannt werden. Erklärungen hierzu enthält der Schriftsatz nicht.
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5. In der mündlichen Verhandlung am 30. und 31. Januar 2018 war neben dem Beschwerdeführer auch Rechtsanwalt ... anwesend. Sein Erscheinen wurde festgestellt, er wurde im Protokoll als Bevollmächtigter bezeichnet und zu Wortbeiträgen aufgerufen.
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6. In den Schriftsätzen des Beschwerdeführers vom 28. Juni 2018 und 5. Juli 2018, mit dem dieser zur Verkündung des Urteils ankündigte, dass er selbst und Rechtsanwalt ... an dem Termin teilnehmen würden, bezeichnete er letzteren wiederum nicht als Bevollmächtigten.
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7. Im Senatsurteil vom 24. Juli 2018 und dem Senatsbeschluss über den Gegenstandswert vom 8. November 2018 wird der Beschwerdeführer im Rubrum als solcher bezeichnet. Ein Bevollmächtigter wurde wiederum nicht aufgeführt.
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8. Unter dem 13. Dezember 2018 beantragten sowohl der Beschwerdeführer wie auch Rechtsanwalt ... jeweils im eigenen Namen, die Kosten ihrer Tätigkeit festzusetzen.
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9. Das Land Baden-Württemberg trat dem Kostenfestsetzungsantrag des Beschwerdeführers entgegen und sah nur die von Rechtsanwalt ... geltend gemachten Kosten als erstattungsfähig an.
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10. Mit angegriffenem Beschluss des Rechtspflegers vom 11. März 2019 wurde der Antrag des Rechtsanwalts ... zurückgewiesen. Dieser sei im Verfahren nicht bevollmächtigt gewesen. Die Erstattungsfähigkeit von Kosten setze eine gemäß § 22 BVerfGG ordnungsgemäße Bevollmächtigung voraus, die spätestens in der mündlichen Verhandlung vorliegen müsse. Eine solche sei nicht aktenkundig. Dieser Mangel könne nach Ende der mündlichen Verhandlung nicht mehr behoben werden. Das Bundesverfassungsgericht habe nicht auf das Fehlen einer Vollmacht hinweisen müssen, weil die Verfassungsbeschwerde auch ohne Vorlage einer Vollmachtsurkunde zulässig gewesen sei. Denn sie sei nicht durch Rechtsanwalt ... eingereicht worden, sondern durch den Beschwerdeführer selbst. Dieses Ergebnis sei auch nicht unbillig, weil der Beschwerdeführer und Rechtsanwalt ... jeweils Rechtsanwälte seien, denen es zumutbar sei, die Anforderungen des § 22 BVerfGG zu kennen. Zudem habe Rechtsanwalt ... auffallen müssen, dass er seitens des Bundesverfassungsgerichts nicht als Bevollmächtigter angesehen worden sei, weil er in der Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht als solcher bezeichnet worden sei. Der Beschluss ging der Kanzlei des Rechtsanwalts ... unter dem 18. März 2019 zu.
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11. Mit Schriftsatz vom 29. März 2019 legte Rechtsanwalt ... "namens und in Vollmacht des Beschwerdeführers" gegen den Beschluss des Rechtspflegers vom 11. März 2019 sofortige Beschwerde ein. Eine Vollmacht übersandte er wiederum nicht. Er führte aus, der Rechtsauffassung des Rechtspflegers könne nicht gefolgt werden. Bereits die Verfassungsbeschwerde bezeichne "Rechtsanwälte ... & Collegen" als Bevollmächtigte. Im Schriftsatz vom 27. Dezember 2017, der Anmeldung zur mündlichen Verhandlung, sei Rechtsanwalt ... namentlich als Bevollmächtigter benannt worden. Er habe während der Verhandlung an einem Platz gesessen, welcher mit einem Schild mit dem Aufdruck "Bevollmächtigter" versehen gewesen sei, er habe an der Vorbesprechung teilgenommen und sei in die Liste derjenigen aufgenommen worden, die das Wort ergreifen würden. Auch bei Aufruf der Sache sei Rechtsanwalt ... "an allen drei Sitzungstagen" als Bevollmächtigter benannt worden. Hieraus werde deutlich, dass der Zweite Senat ihn als Bevollmächtigten akzeptiert habe. Auch der anwaltliche Vertreter des Landes Baden-Württemberg sei in seiner Stellungnahme davon ausgegangen, dass Rechtsanwalt ... als Bevollmächtigter einen Kostenfestsetzungsanspruch habe. Demnach sei nicht auf das Vorliegen einer schriftlichen Vollmacht abzustellen.
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12. Dem Beschwerdeführer wurde die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts ... zur Stellungnahme mit dem Hinweis zugestellt, dass die Entscheidung über seinen - noch anhängigen - Kostenfestsetzungsantrag möglicherweise mit der Entscheidung über die sofortige Beschwerde zusammenhänge, weil in entsprechender Anwendung des § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO Auslagen in Höhe der gesetzlichen Gebühren eines bevollmächtigten Rechtsanwalts nur dann erstattet werden könnten, wenn dieser sich selbst vertrete.
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13. Der Beschwerdeführer nahm unter dem 26. Juni 2019 Stellung. Er trug vor, dass er durch das Amtsgericht im fachgerichtlichen Verfahren als Verfahrenspflegerbeigeordnet worden sei und als solcher nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abrechne. Die Beendigung des Verfahrens, mit der auch die Bestellung zum Verfahrenspfleger ende, sei frühestens mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingetreten. Dementsprechend müsse die Staatskasse auch für das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht seine Gebühren tragen. Eine Abrechnung gegenüber der Staatskasse sei nicht möglich, da der Senat die Kosten dem Land Baden-Württemberg auferlegt habe und der Beschwerdeführer demnach verpflichtet sei, die Kosten dem Land gegenüber geltend zu machen. Im Übrigen seien die Ausführungen in der sofortigen Beschwerde zutreffend. Die Geltendmachung der Gebühren erfolge demnach nicht entsprechend § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO, sondern nach der Anordnung im angefochtenen Beschluss.
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II.
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Die sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Rechtspfleger hat den von Rechtsanwalt ... gestellten Kostenfestsetzungsantrag zu Recht zurückgewiesen.
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1. Über die gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 567 Abs. 2 ZPO und § 11 Abs. 1 RPflG - im Hinblick auf die über 200 € hinausgehende Beschwer - statthafte sofortige Beschwerde hat der Senat zu entscheiden.
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2. Die fristgemäß eingelegte sofortige Beschwerde vom 29. März 2019 ist unbegründet.
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a) Es kann dahinstehen, ob die sofortige Beschwerde bereits unzulässig ist, weil Rechtsanwalt ... diese ausdrücklich "namens und in Vollmacht des Beschwerdeführers" und damit des Anspruchsberechtigten (vgl. BVerfGE 96, 251 253>) einlegte, ohne eine auf ihn lautende Vollmacht vorzulegen.
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b) Der Rechtspfleger hat den Antrag jedenfalls zu Recht zurückgewiesen. Die Festsetzung der Kosten der Tätigkeit des Rechtsanwalts ... als "Bevollmächtigter des Beschwerdeführers" setzt eine Tätigkeit als Bevollmächtigter im Verfassungsbeschwerdeverfahren voraus. Ohne eine wirksame Bevollmächtigung besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf die Erstattung von Anwaltskosten gegen den Kostenschuldner. Da eine solche nicht vorlag, ist Rechtsanwalt ... im Urteil des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018, welches die für das Kostenfestsetzungsverfahren verbindliche Kostengrundentscheidung enthält, nicht als Bevollmächtigter aufgeführt worden.
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aa) Die Verfahrensvollmacht, durch die rechtsgeschäftlich die Vertretungsmacht für das verfassungsgerichtliche Verfahren begründet wird, muss, um wirksam zu sein, den Anforderungen des § 22 Abs. 2 BVerfGG genügen. Der das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht beherrschende Grundsatz der Offizialmaxime erfordert, dass das Gericht das Vorliegen einer Vollmacht von Amts wegen nachprüft (vgl. BVerfGE 1, 433 436>). Das Vorliegen der Vollmacht ist zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung für die beim Bundesverfassungsgericht anhängig gemachten Anträge (vgl. BVerfGE 62, 194 200>). Sie muss bis spätestens in der mündlichen Verhandlung vorliegen (vgl. BVerfGE 3, 19 22>). Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG bedarf die Vollmacht zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sie muss dem Gericht vom Beteiligten unterzeichnet im Original übersandt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Mai 2016 - 2 BvR 890/16 -, Rn. 15; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 6. August 2014 - 2 BvR 1340/14 -, Rn. 9; Lenz/Hansel, BVerfGG, § 22, Rn. 16 2. Aufl. 2015>; Lechner/Zuck, BVerfGG, § 22, Rn. 8 8. Aufl. 2019>). Erforderlich ist ferner, dass die Vollmacht nach § 22 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG erkennen lässt, dass sie sich konkret auf das betriebene verfassungsgerichtliche Verfahren bezieht. Prozesshandlungen, die durch einen nicht wirksam bevollmächtigten Vertreter vorgenommen wurden, sind unwirksam (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 28. Dezember 2012 - 1 BvR 2620/11 -; Lechner/Zuck, BVerfGG, § 22, Rn. 11 8. Aufl. 2019>).
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bb) Die Verfassungsbeschwerde wurde vom Zweiten Senat - in Ermangelung einer durch den Betroffenen der Fixierungsmaßnahme ausgestellten Vollmacht - dahingehend ausgelegt, dass der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Verfahrenspfleger im eigenen Namen Rechte des von der Fixierung Betroffenen geltend macht, obgleich er in der Verfassungsbeschwerde ausführte, diese auch "für den Betroffenen" zu erheben, was ohne Vollmacht unzulässig gewesen wäre. Dass auch der demnach als Beschwerdeführer geführte Verfahrenspfleger sich einer anwaltlichen Vertretung bedienen wollte, ging aus der Verfassungsbeschwerde nicht hervor.
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Eine Vollmachtsurkunde, mit der Rechtsanwalt ... bevollmächtigt wurde, ist nicht aktenkundig. Eine konkludente Vollmacht, etwa durch Dulden des Auftretens während der mündlichen Verhandlung, genügt nicht den Anforderungen des § 22 Abs. 2 BVerfGG. Über diese gesetzlichen Anforderungen kann sich das Bundesverfassungsgericht nicht hinwegsetzen. Dass Rechtsanwalt ... im Verhandlungsprotokoll als Bevollmächtigter genannt wurde und sich in der mündlichen Verhandlung zu Wort meldete, reicht angesichts der strikten Formerfordernisse des § 22 Abs. 2 BVerfGG nicht für den Nachweis der Bevollmächtigung aus.
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Hieran ändert auch das Schreiben des Beschwerdeführers vom 27. Dezember 2017, in dem auf die Ladung des Bundesverfassungsgerichts hin mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer sowie Rechtsanwalt ... an der Verhandlung teilnehmen würden, letzterer aber ohne weitere Erklärung neben dem Beschwerdeführer im Rubrum des Schriftsatzes als "Verfahrensbevollmächtigter" bezeichnet wurde, nichts. Denn dieses Schreiben genügt nicht den Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 BVerfGG. Schon die äußere Form spricht dagegen, das Schreiben als Vollmachtsurkunde anzusehen, weil es ersichtlich nur dem Zweck diente, dem Bundesverfassungsgericht mitzuteilen, wer an der Verhandlung teilnehmen werde, ohne dass ein darüberhinausgehender Erklärungswert zweifelsfrei aus ihm hervortrat. Zudem wird durch die bloße Nennung des Namens des Rechtsanwalts ... neben dem Namen des Beschwerdeführers in der Rubrik "Verfahrensbevollmächtigte" ohne weitere Ausführung dazu, ob und wen Rechtsanwalt ... im Verfahren vertreten solle - den Beschwerdeführer oder den Betroffenen der Maßnahme -, keine wirksame Bevollmächtigung dokumentiert.
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Weil demnach bis zur mündlichen Verhandlung keine Vollmacht vorgelegt wurde, ist Rechtsanwalt ... in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht als Bevollmächtigter aufgetreten. Dementsprechend wurde er auch nicht im Rubrum des Senatsurteils vom 24. Juli 2018 und des Gegenstandswertfestsetzungsbeschlusses vom 8. November 2018 als Bevollmächtigter aufgeführt.
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Ein vorheriger Hinweis auf das Fehlen der Vollmacht unter Setzung einer Frist für die Vorlage (vgl. dazu BVerfGE 62, 194 200>) war in dem Verfahren nicht angezeigt. Zwar entspricht es der Praxis des Gerichts, für die Nachreichung einer Vollmacht eine Frist zu setzen und erst wenn dem Mangel der Vollmacht nicht abgeholfen wird, einen Antrag als unzulässig anzusehen beziehungsweise eine Verfassungsbeschwerde als nicht wirksam erhoben nicht zur Entscheidung anzunehmen. Dies galt vorliegend indes nicht, denn der Beschwerdeführer hat die Verfassungsbeschwerde selbst wirksam erhoben. Von der wirksamen Bevollmächtigung des Rechtsanwalts ... hing der Ausgang des Verfahrens demnach nicht ab. Dieser ist im schriftlichen Verfahren nie aufgetreten. Auch bei der mündlichen Verhandlung konnte die wirksame Bevollmächtigung des Rechtsanwalts ... dahinstehen, denn der Beschwerdeführer konnte sich als Rechtsanwalt gemäß § 22 Abs. 1 BVerfGG selbst vertreten. Dass Rechtsanwalt ... sich mit Wortbeiträgen meldete, legt zwar eine verfahrensrechtliche Stellung nahe, bedingt sie aber nicht.
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Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer und Rechtsanwalt ... zugelassene Rechtsanwälte sind, ist es auch nicht unbillig, sie auf die strikten Wirksamkeitsanforderungen des § 22 Abs. 2 BVerfGG, deren Kenntnis ihnen zugemutet werden kann, zu verweisen.
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