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BVerfG 19.08.2016 - 1 BvR 1283/13
BVerfG 19.08.2016 - 1 BvR 1283/13 - Nichtannahmebeschluss: Zur Gewähr rechtlichen Gehörs im Zivilprozess - rechtsfehlerhafte fachgerichtliche Anwendung der §§ 440, 441 ZPO verletzt weder Art 103 Abs 1 GG noch das aus Art 3 Abs 1 GG folgende Willkürverbot - keine grobe Verkennung grundrechtlichen Schutzes
Normen
Art 3 Abs 1 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 440 Abs 1 ZPO, § 441 ZPO
Vorinstanz
vorgehend AG Aachen, 22. März 2013, Az: 110 C 438/11, Beschluss
vorgehend AG Aachen, 12. Dezember 2012, Az: 110 C 438/11, Urteil
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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I.
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Verurteilung des Beschwerdeführers sowie die Nichtzulassung der Berufung in einem zivilrechtlichen Rechtsstreit.
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1. Die Parteien des Ausgangsverfahrens waren durch einen Telekommunikationsdienstleistungsvertrag und einen Internetvertrag miteinander verbunden. In einem vorausgegangenen Zivilrechtsstreit blieb die negative Feststellungsklage des Beschwerdeführers, dass der Klägerin ihm gegenüber keine Ansprüche mehr zustünden, erfolglos.
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In einem weiteren Rechtsstreit wurde der Beschwerdeführer (Beklagter des Ausgangsverfahrens) mit amtsrichterlichem Versäumnisurteil zur Zahlung von 232,60 Euro zuzüglich Nebenforderungen verurteilt. Auf seinen Einspruch hin hat das Amtsgericht das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe diesen aus dem Internetvertrag wirksam vertraglich verpflichtet; der Vortrag des Beschwerdeführers, die Unterschrift seiner Ehefrau auf dem Vertragsformular sei gefälscht, sei erkennbar unrichtig. Der Internetvertrag sei auch nicht wirksam gekündigt oder widerrufen worden. Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge wies das Amtsgericht durch Beschluss zurück.
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2. Der Beschwerdeführer greift mit der Verfassungsbeschwerde die das Versäumnisurteil aufrechterhaltende Entscheidung und den Beschluss zur Anhörungsrüge an. Er beanstandet Verstöße gegen das Willkürverbot, die Rechtsstaatsgarantie sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör, weil das Gericht sein Vorbringen jedenfalls nicht vollständig berücksichtigt und in den Entscheidungsgründen verarbeitet sowie trotz Abweichen von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der entscheidungserheblichen Rechtsfrage zur Echtheit der Unterschrift die Berufung nicht zugelassen habe.
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II.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
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Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), weil die durch die Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen bereits durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt sind (vgl. BVerfGE 90, 22 < 24 f.>).
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Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten verfassungsmäßigen Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstande b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde in der Sache keine Aussicht auf Erfolg hat.
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1. Eine Verletzung des Gehörsrechts aus Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor.
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Der Gehörsgrundsatz verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch der von dem Beteiligten vertretenen Rechtsansicht zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1 12>; 87, 1 33>). Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt auch keine Pflicht der Gerichte, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Denn grundsätzlich geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass die Gerichte das Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Art. 103 Abs. 1 GG ist daher erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen klar ergibt, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 65, 293 295>; 70, 288 293>; 86, 133 145 f.>; stRspr). Art. 103 Abs. 1 GG schützt weiterhin auch nicht davor, dass das Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt bleibt, etwa weil es nach Ansicht des Gerichts für die zu treffende Entscheidung unerheblich ist (vgl. BVerfGE 21, 191 194>; 69, 145 148 f.>; 70, 288 294>; 96, 205 216>; stRspr).
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a) Aus den angegriffenen Entscheidungen ergibt sich, dass das Gericht das Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat.
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Zwar zeigt die Verfassungsbeschwerde einen Rechtsfehler insoweit auf, als das Amtsgericht trotz des Bestreitens der Echtheit der Unterschrift und des lediglich in Kopie vorgelegten Internetvertrages entgegen der Gesetzesintention des § 440 Abs. 1 ZPO der Klägerin nicht aufgegeben hat, das Original des Vertrages vorzulegen, und diese offenbar auch keine beglaubigte Abschrift eingereicht hatte (vgl. dazu Geimer, in: Zöller, 31. Aufl. 2016, § 416 Rn. 1, 14).
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Aus den Urteilsgründen wird deutlich, dass das Amtsgericht verkannt hat, dass nicht der Beschwerdeführer die Fälschung der Unterschrift beweisen muss, sondern die Klägerin deren Echtheit. Dieser Verstoß bleibt jedoch vollständig auf einfachrechtlicher Ebene und lässt keine generelle Vernachlässigung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch das Amtsgericht erkennen.
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Der Rechtsanwendungsfehler liegt darin, dass das Gericht den Bedeutungsgehalt des § 440 Abs. 1 ZPO nicht hinreichend beachtet hat. Dass das Amtsgericht das tatsächliche und rechtliche Vorbringen des Beschwerdeführers als solches zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat, ergibt sich aus den Urteilsgründen zum "erkennbar unrichtigen" Vortrag des Beschwerdeführers zur Unterschriftenfälschung angesichts der Durchführung der Augenscheineinnahme durch den Amtsrichter und des Verweises auf die - unvollständig zitierte - Kommentarstelle bei Zöller zu § 441 ZPO. Danach hat das Amtsgericht den Vortrag des Beschwerdeführers aufgenommen, indem es - als solches rechtlich zutreffend - ausgeführt hat, dass in "derartigen Fällen" (gemeint ist in Fällen der Schriftvergleichung) die vom Beschwerdeführer beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich sei. Das Gericht hat allerdings nicht erkannt, dass die von ihm selbst durchgeführte Schriftvergleichung nach § 441 Abs. 1 ZPO im Bestreitensfall wie hier ebenfalls anhand der richtigen Materialgrundlage - also mittels des Originals oder einer beglaubigten Abschrift der Urkunde - durchzuführen ist, auch wenn dazu im zitierten Kommentar zu § 441 ZPO kein gesonderter Hinweis zu finden ist.
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b) Ein Gehörsverstoß kann auch dem Beschluss zur Anhörungsrüge nicht entnommen werden. Das Amtsgericht ist in dem angegriffenen Beschluss in knapper Form auf die nochmaligen - in rechtlicher Hinsicht zutreffenden - Erwägungen des Bevollmächtigten des Beschwerdeführers zu § 440 Abs. 1 ZPO eingegangen und hat sie noch hinreichend erkennbar erwogen. Nach der dort gegebenen Begründung legt das Amtsgericht nämlich dar, dass es weder ein "Sachverständigengutachten (…) eingeholt" noch "die Klägerin auf das Fehlen des Beweisantrittes hingewiesen hat", weil es meinte, es habe von der "generell zulässigen Möglichkeit Gebrauch gemacht, selbst eine Beurteilung der Echtheit der Unterschrift vorzunehmen, was dokumentiert wurde durch den Verweis auf den Kommentar". Damit hat das Amtsgericht zwar wiederum verkannt, dass die Schriftvergleichung nach § 441 ZPO auch nur anhand des - von der Klägerin vorzulegenden - Originals durchzuführen ist, gleichwohl hat es sich mit den Ausführungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt.
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2. Diese fehlerhafte Rechtsanwendung begründet im Ergebnis auch keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot.
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a) Willkürlich ist ein Richterspruch nur dann, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst dann vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden wird. Von einer willkürlichen Missdeutung kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 89, 1 13 f.>; 96, 189 203>). Entsprechendes gilt für die Handhabung beweisrechtlicher Grundsätze und der Beweiswürdigung im Einzelnen (vgl. BVerfGE 96, 189 203>). Danach rechtfertigt allein die fehlerhafte Anwendung von Beweisregeln nicht ohne Weiteres den Vorwurf der Willkür, solange keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass das Urteil auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 67, 90 94>).
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b) Der Rechtsanwendungsfehler liegt hier darin, dass das Amtsgericht die einschlägige Norm des § 440 Abs. 1 ZPO nicht richtig angewendet hat. Allerdings war es, wie die Begründungen sowohl im Urteil als auch im Beschluss zur Anhörungsrüge zeigen, der Ansicht, sein Vorgehen sei von § 441 ZPO gedeckt. Diese Argumentation ist zwar wie aufgezeigt rechtsfehlerhaft, erweist sich jedoch nicht als grobe Verkennung grundrechtlichen Schutzes (vgl. BVerfGE 90, 22 25>).
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3. Die Nichtzulassung der Berufung begründet keinen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass das Amtsgericht in bewusster Abweichung von der Gesetzessystematik und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entschieden hat.
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III.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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