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BVerfG 01.10.2012 - 1 BvR 170/06 - Vz 1/12
BVerfG 01.10.2012 - 1 BvR 170/06 - Vz 1/12 - Zurückweisung einer Verzögerungsbeschwerde - organisatorische und verfahrensmäßige Besonderheiten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens - Förderlichkeit der Zurückstellung eines Verfahrens zugunsten eines vorrangigen Pilotverfahrens ist ex ante zu beurteilen - hier: Verfahrensdauer von vier Jahren bei Zurückstellung zugunsten eines Pilotverfahrens - Überschreitung der Jahresfrist des § 97b Abs 1 S 4 BVerfGG vor Zurückstellung nicht unangemessen - Zurückstellung sachdienlich und sachlich gerechtfertigt
Normen
§ 31 BVerfGG, § 97a Abs 1 S 2 BVerfGG, § 97b Abs 1 S 1 BVerfGG, § 97b Abs 1 S 4 BVerfGG, § 97e S 1 BVerfGG, § 97e S 2 Halbs 1 BVerfGG, Art 6 Abs 1 MRK
Vorinstanz
vorgehend BVerfG, 11. Juni 2010, Az: 1 BvR 170/06, Nichtannahmebeschluss
nachgehend Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 4. September 2014, Az: 68919/10, Urteil
Gründe
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I.
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Die Verzögerungsbeschwerde richtet sich gegen die Dauer eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens.
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1. Der Beschwerdeführer wandte sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtgewährung einer Hinterbliebenenrente.
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a) Er schloss am 5. Oktober 2001 eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Sein Lebenspartner starb am 22. Juni 2002. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin die Gewährung einer Hinterbliebenenrente. Der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wies den Antrag zurück. Voraussetzung für die Zahlung einer Hinterbliebenenrente sei unter anderem das Bestehen einer gültigen Ehe zur Zeit des Todes des Versicherten. Eine eingetragene Lebenspartnerschaft erfülle diese Voraussetzung nicht. Das Widerspruchsverfahren blieb erfolglos. Die dagegen erhobene Klage wies das Sozialgericht ab. Der Beschwerdeführer legte die zugelassene Sprungrevision ein.
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Während des Revisionsverfahrens stellte der Gesetzgeber durch Einfügung von § 46 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) durch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 (BGBl I S. 3396) mit Wirkung zum 1. Januar 2005 hinterbliebene Lebenspartner bezüglich der Hinterbliebenenversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung verwitweten Ehegatten gleich. Der Rentenversicherungsträger erkannte daraufhin den von dem Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch für die Zeit ab dem 1. Januar 2005 an. Der Beschwerdeführer nahm dieses Teilanerkenntnis an und führte den Rechtsstreit für die Zeit vom 22. Juni 2002 bis zum 31. Dezember 2004 fort.
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Das Bundessozialgericht wies die Revision zurück. Für den noch streitigen Zeitraum habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Die bis Ende 2004 geltende Fassung von § 46 SGB VI erfasse nur Ehegatten, nicht aber Mitglieder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Der Ausschluss von eingetragenen Lebenspartnern sei nicht verfassungswidrig.
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b) Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer mit seiner am 20. Januar 2006 bei dem Bundesverfassungsgericht eingegangenen Verfassungsbeschwerde. Er rügte eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG durch die angegriffenen Entscheidungen und durch § 46 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung. Der Gesetzgeber sei verpflichtet gewesen, eingetragene Lebenspartner bereits vor dem 1. Januar 2005 in die gesetzliche Rentenversicherung einzubeziehen.
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Am 7. Juli 2009 entschied das Bundesverfassungsgericht in einem anderen Verfahren (1 BvR 1164/07), dass die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zusatzversichert sind, mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist (BVerfGE 124, 199). Zu den Auswirkungen dieser Entscheidung auf seine Verfassungsbeschwerde nahm der Beschwerdeführer mit am 1. Dezember 2009 eingegangenem Schriftsatz Stellung.
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Mit Beschluss vom 11. Juni 2010, dem Beschwerdeführer übersandt am 13. Juli 2010, nahm die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung an (1 BvR 170/06, juris). Die Annahmevoraussetzung des § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG (grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung) liege nicht vor, weil § 46 SGB VI in der von dem Beschwerdeführer angegriffenen Fassung nicht mehr in Kraft sei und kein über den Einzelfall hinausgreifendes Interesse bestehe, seine Verfassungsmäßigkeit noch zu klären. Die Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG) sei nicht angezeigt, weil der Beschwerdeführer sein vor den Fachgerichten verfolgtes Begehren nicht erreichen könne. Selbst wenn man die Verfassungswidrigkeit von § 46 SGB VI in der bis Ende 2004 geltenden Fassung unterstelle, könne dies nicht dazu führen, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vor dem 1. Januar 2005 Hinterbliebenenrente erhalte. Das Bundesverfassungsgericht könne allenfalls die Unvereinbarkeit von § 46 SGB VI in der bis Ende 2004 geltenden Fassung mit dem Grundgesetz feststellen. Es könne den Gesetzgeber aber nicht zu einer rückwirkenden Neuregelung verpflichten, weil die Verfassungsrechtslage bisher nicht hinreichend geklärt gewesen sei.
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2. Der Beschwerdeführer legte im November 2010 Individualbeschwerde bei dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ein, mit der er auch die Dauer des Verfassungsbeschwerdeverfahrens rügte. Der Gerichtshof wies den Beschwerdeführer im Dezember 2011 auf das Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl I S. 2302) hin und setzte ihm eine Frist für die Mitteilung, ob er von dem neuen innerstaatlichen Rechtsbehelf Gebrauch machen werde.
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3. Am 6. Februar 2012 hat der Beschwerdeführer Verzögerungsbeschwerde eingelegt. Er beantragt festzustellen, dass die Verfahrensdauer im Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 170/06 überlang war. Ferner beantragt er auszusprechen, dass das Bundesverfassungsgericht ihm eine Entschädigung in Höhe von 10.215,45 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Beschwerdeerhebung zu zahlen habe.
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a) Die Verfahrensdauer des Verfassungsbeschwerdeverfahrens sei unangemessen lang. Das ergebe sich schon prima facie aus der Gesamtdauer von vier Jahren, sechs Monaten und einem Tag. Die Unangemessenheit der Verfahrensdauer zeige sich aber auch dann, wenn die Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Aufgaben und der Stellung des Bundesverfassungsgerichts betrachtet würden. Zu den Umständen des Einzelfalls gehöre zunächst, dass das Bundesverfassungsgericht zwei Drittel aller Verfassungsbeschwerdeverfahren innerhalb eines Jahres erledige, weshalb eine über zwölf Monate hinausgehende Verfahrensdauer kritisch und immer in höchstem Maße rechtfertigungsbedürftig sei. Eine besondere Komplexität und Schwierigkeit des Falles, die eine längere Verfahrensdauer rechtfertigen könne, komme eigentlich nur bei den wenigen Senatssachen in Betracht. Sie fehle bei Kammersachen, jedenfalls aber in dem auch vorliegend gegebenen Fall eines Nichtannahmebeschlusses. Die praktischen Abläufe im Bundesverfassungsgericht seien bei Kammersachen einem Einzelrichterverfahren faktisch weitgehend angenähert. Die Begründung einer Nichtannahmeentscheidung müsse schon sehr in die Tiefe gehen, um wenigstens eine Verfahrensdauer von bis zu zwei Jahren zu rechtfertigen. Es könne offen bleiben, ob das Bundesverfassungsgericht Verfahren abweichend von der Eingangsreihenfolge bearbeiten dürfe, etwa um die Klärung der aufgeworfenen Fragen in einem anderen, als Grundsatzverfahren geführten Verfahren abzuwarten. Eine solche Situation sei angesichts der Begründung des Nichtannahmebeschlusses in der vorliegenden Sache nicht gegeben. Die Begründung für das Nichteingreifen der Annahmevoraussetzungen sei so trivial und einfach formuliert, dass schlicht nicht nachvollziehbar sei, wieso dafür eine Verfahrensdauer von viereinhalb Jahren erforderlich sein solle. Die maßgeblichen Umstände seien bei Einreichung der Verfassungsbeschwerde auf den ersten Blick erkennbar und die verfassungsprozessualen Maßstäbe geklärt gewesen. Angemessen sei allenfalls eine Verfahrensdauer von einem Jahr. Die darüber hinausgehende Verfahrensdauer von weiteren drei Jahren, sechs Monaten und einem Tag stelle eine Verzögerung dar.
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b) Dadurch habe der Beschwerdeführer Vermögensnachteile in Form von zusätzlichen Anwaltskosten erlitten. Für die Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte seien ihm auf der Basis eines Stundensatzes von 350 € (netto) geschätzt anteilige, auf die Rüge einer überlangen Verfahrensdauer entfallende Anwaltskosten von 1.190 € entstanden. Für Nachfragen bei seiner Rechtsanwältin in den Jahren 2008 bis 2010 sei ein zusätzlicher Kostenaufwand von 357 € anzusetzen. Der Kostenaufwand für die Erhebung der Verzögerungsbeschwerde betrage 4.260,20 €. Hinzu kämen 208,25 € für die Beantwortung des Schreibens des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus dem Dezember 2011.
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Neben diesen Positionen wird ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, für den Zeitraum ab dem 13. Januar 2007 in Höhe von 4.200 € (42 Monate à 100 €) geltend gemacht. Auch insoweit sei eine Entschädigung zu zahlen, weil das Verfassungsbeschwerdeverfahren besondere Bedeutung für den Beschwerdeführer gehabt habe. Laufende Rentenzahlungen hätten immer erhebliche Bedeutung für den Rentenbezieher.
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4. a) Der Berichterstatter des Verfassungsbeschwerdeverfahrens 1 BvR 170/06 hat folgende Stellungnahme abgegeben:
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Die Bearbeitung der Verfassungsbeschwerde sei im Hinblick auf ein im Jahr 2007 in einem anderen Dezernat eingegangenes ähnlich gelagertes Verfahren (1 BvR 1164/07) noch von seinem Amtsvorgänger in Abstimmung mit dem für das andere Verfahren zuständigen Berichterstatter zurückgestellt worden. Es habe nicht ausgeschlossen werden können, dass sich die Entscheidung im Verfahren 1 BvR 1164/07 - auch in zeitlicher Hinsicht - günstig auf die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers auswirken würde. Das Verfahren 1 BvR 1164/07 sei mit Beschluss vom 7. Juli 2009 beendet worden (BVerfGE 124, 199), der am 22. Oktober 2009 veröffentlicht worden sei. Hierauf habe der Beschwerdeführer mit einem Schriftsatz vom 29. November 2009, eingegangen am 1. Dezember 2009, reagiert.
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Bei der anschließenden weiteren Bearbeitung des Verfahrens des Beschwerdeführers habe sich herausgestellt, dass die Entscheidung BVerfGE 124, 199 für das hiesige Verfahren ohne Auswirkungen geblieben sei, weil sie sich lediglich auf den Zeitraum ab dem 1. Januar 2005 bezogen und keine darüber hinausgehende Aussage enthalten habe. Das Votum im Verfahren des Beschwerdeführers habe am 27. April 2010 vorgelegen. Die Entscheidungsfindung in der Kammer sei mit Nichtannahmebeschluss vom 11. Juni 2010 abgeschlossen gewesen.
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b) Der Beschwerdeführer hat dazu ausgeführt, die Stellungnahme des Berichterstatters zeige, dass die Verfahrensdauer auf eine bewusst gewählte Verfahrensgestaltung zurückgehe. Sie lege offen, dass das Kind schon in der auslaufenden Amtszeit des früheren Berichterstatters in den Brunnen gefallen und dort ertrunken sei. Die Verfassungsbeschwerde sei in dem ersten Jahr nach ihrem Eingang nicht bearbeitet worden. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Verfassungsbeschwerde in dem Verfahren 1 BvR 1164/07 nicht vor Ende Juni 2007 anhängig geworden sei. Bis dahin sei die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers aber schon ein Jahr und fünf Monate unbearbeitet anhängig gewesen. Sie habe offensichtlich den Zeitraum vor dem 1. Januar 2005 betroffen und damit die Frage aufgeworfen, ob der Gesetzgeber zur rückwirkenden Beseitigung eines Verfassungsverstoßes verpflichtet sei. Es sei nicht ersichtlich, dass das Verfahren 1 BvR 1164/07 etwas Förderliches hierzu hätte beitragen können.
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II.
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Die zulässige Verzögerungsbeschwerde ist nicht begründet.
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1. Der Zulässigkeit der Verzögerungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass das Verfassungsbeschwerdeverfahren bei Inkrafttreten der §§ 97a ff. BVerfGG bereits abgeschlossen war. Die §§ 97a bis 97d BVerfGG gelten gemäß § 97e Satz 1 BVerfGG auch für abgeschlossene Verfahren, deren Dauer am 3. Dezember 2011 Gegenstand einer Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte war oder noch werden konnte. Ersteres war hier der Fall. Für solche Verfahren gelten gemäß § 97e Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG die Vorschriften in § 97b Abs. 1 Satz 2 bis 5 BVerfGG über die Erhebung einer Verzögerungsrüge nicht. Das Fehlen einer Verzögerungsrüge ist hier deshalb belanglos.
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2. Nach § 97a Abs. 1 Satz 1 BVerfGG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht als Verfahrensbeteiligter oder als Beteiligter in einem zur Herbeiführung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzten Verfahren einen Nachteil erleidet. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich gemäß § 97a Abs. 1 Satz 2 BVerfGG nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Aufgaben und der Stellung des Bundesverfassungsgerichts.
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Die Vorschrift enthält - anders als § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG für den Bereich der Fachgerichtsbarkeit - keine exemplarische Aufzählung der Gesichtspunkte, die bei der Beurteilung der Angemessenheit zu berücksichtigen sind. Damit hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass sich diese im verfassungsgerichtlichen Verfahren anders darstellen und sie anders zu gewichten sein können als im fachgerichtlichen Verfahren (Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BTDrucks 17/3802, S. 26). Anzuknüpfen ist aber auch für den Bereich der Verfassungsgerichtsbarkeit bei der Bestimmung der relevanten Umstände des Einzelfalles an die Maßstäbe, die das Bundesverfassungsgericht und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Zusammenhang mit der Beurteilung überlanger gerichtlicher Verfahren bereits entwickelt haben (a). Zusätzlich sind die speziellen Aufgaben und die Stellung des Bundesverfassungsgerichts zu berücksichtigen, aus denen organisatorische und verfahrensmäßige Besonderheiten resultieren (b).
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a) aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährleisten Art. 19 Abs. 4 GG für den Bereich des öffentlichen Rechts (vgl. BVerfGE 88, 118 123>) und die aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitende Rechtsschutzgarantie in zivilrechtlichen Streitigkeiten (vgl. BVerfGE 82, 126 155>; 93, 99 107>) nicht nur das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, sondern garantieren diese Verfassungsnormen auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Wirksam ist nur ein Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit (vgl. BVerfGE 55, 349 369>; 60, 253 269>; 93, 1 13>).
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Dem Grundgesetz lassen sich allerdings keine allgemein gültigen Zeitvorgaben dafür entnehmen, wann von einer überlangen, die Rechtsgewährung verhindernden und damit unangemessenen Verfahrensdauer auszugehen ist; dies ist vielmehr eine Frage der Abwägung im Einzelfall (vgl. BVerfGE 55, 349 369>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. September 2007 - 1 BvR 775/05 -, NJW 2008, S. 503; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10 -, juris, Rn. 11). Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung der Frage, ab wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Natur des Verfahrens und die Bedeutung der Sache für die Parteien, die Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer für die Beteiligten, die Schwierigkeit der Sachmaterie, das den Beteiligten zuzurechnende Verhalten, insbesondere Verfahrensverzögerungen durch sie, sowie die gerichtlich nicht zu beeinflussende Tätigkeit Dritter, vor allem der Sachverständigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214 215>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10 -, juris, Rn. 11). Dagegen kann sich der Staat nicht auf solche Umstände berufen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Oktober 2003 - 1 BvR 901/03 -, NVwZ 2004, S. 334 335>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. September 2009 - 1 BvR 1304/09 -, juris, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10 -, juris, Rn. 11). Ferner haben die Gerichte auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen und sich mit zunehmender Dauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214 215>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. September 2009 - 1 BvR 1304/09 -, juris, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10 -, juris, Rn. 11; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Juni 2011 - 1 BvR 194/11 -, juris, Rn. 26 f.).
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Diese für den Bereich der Fachgerichtsbarkeit entwickelten Regeln gelten dem Grundsatz nach auch für das Bundesverfassungsgericht, das nach Art. 92 GG Teil der rechtsprechenden Gewalt ist, werden allerdings durch die speziellen Aufgaben und die besondere Stellung des Bundesverfassungsgerichts modifiziert (unten b).
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bb) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verpflichtet Art. 6 Abs. 1 EMRK die Konventionsstaaten dazu, ihr Gerichtswesen so einzurichten, dass die Rechtssachen innerhalb angemessener Frist entschieden werden können (EGMR, Urteil vom 27. Juli 2000, Beschwerde-Nr. 33379/96, Klein ./. Deutschland, Rn. 42). Über die Frage, ob die Dauer eines Verfahrens angemessen ist, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Falles und folgender Kriterien zu entscheiden: der Schwierigkeit des Falles, des Verhaltens des Beschwerdeführers und der zuständigen Behörden und Gerichte sowie der Bedeutung des Rechtsstreits für den Beschwerdeführer (EGMR, Urteil vom 2. September 2010, Beschwerde-Nr. 46344/06, Rumpf ./. Deutschland, Rn. 41; Urteil vom 21. Oktober 2010, Beschwerde-Nr. 43155/08, Grumann ./. Deutschland, Rn. 26).
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Das gilt grundsätzlich auch für Verfahren, die vor einem Verfassungsgericht geführt werden und deren Ergebnis für den Ausgang eines fachgerichtlichen Rechtsstreits entscheidend sein kann (EGMR, Urteil vom 27. Juli 2000, Beschwerde-Nr. 33379/96, Klein ./. Deutschland, Rn. 29). Insbesondere kann ein ständiger Rückstand infolge chronischer Überlastung nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auch beim Bundesverfassungsgericht eine überlange Verfahrensdauer nicht rechtfertigen (EGMR, Urteil vom 25. Februar 2000, Beschwerde-Nr. 29357/95, Gast und Popp ./. Deutschland, Rn. 78; Urteil vom 27. Juli 2000, Beschwerde-Nr. 33379/96, Klein ./. Deutschland, Rn. 43).
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b) Bei der Beurteilung, ob die Dauer eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens angemessen ist, sind gemäß § 97a Abs. 1 Satz 2 BVerfGG zusätzlich die speziellen Aufgaben und die Stellung des Bundesverfassungsgerichts zu berücksichtigen, aus denen organisatorische und verfahrensmäßige Besonderheiten resultieren (vgl. BTDrucks 17/3802, S. 26).
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aa) In organisatorischer Hinsicht ist anders als bei den Fachgerichten eine Kapazitätsausweitung als Reaktion auf gesteigerte Eingangszahlen grundsätzlich nicht möglich, da die Struktur des Gerichts durch seine Funktion bedingt und in der Verfassung und dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz vorgegeben ist. Organisatorischen Maßnahmen zum Zwecke einer Verkürzung der Verfahrensdauer sind damit strukturbedingte Grenzen gesetzt.
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bb) Verfahrensmäßige Besonderheiten ergeben sich aus der besonderen Aufgabe der verbindlichen Auslegung der Verfassung.
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(1) Nach dem Willen des Gesetzgebers ist zu berücksichtigen, dass die Sachentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 31 BVerfGG über den Einzelfall hinaus wirken und teilweise Gesetzeskraft haben, weshalb grundsätzlich in jedem verfassungsgerichtlichen Verfahren eine besonders tiefgehende und abwägende Prüfung erforderlich ist, die einer Verfahrensbeschleunigung Grenzen setzt (BTDrucks 17/3802, S. 26).
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(2) Außerdem gebietet es die besondere Rolle des Bundesverfassungsgerichts als Hüter der Verfassung, bei der Bearbeitung der Verfahren gegebenenfalls andere Umstände zu berücksichtigen als nur die chronologische Reihenfolge der Eintragung in das Gerichtsregister, etwa weil Verfahren, die für das Gemeinwesen von besonderer Bedeutung sind, vorrangig bearbeitet werden müssen (vgl. BTDrucks 17/3802, S. 26). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erkennt in seiner Rechtsprechung zu Art. 6 Abs. 1 EMRK an, dass die Verpflichtung, Gerichte so einzurichten, dass sie Rechtssachen innerhalb angemessener Fristen entscheiden können, für ein Verfassungsgericht nicht in derselben Weise wie für ein Fachgericht ausgelegt werden kann, weil die Rolle eines Verfassungsgerichts als Hüter der Verfassung es erfordert, auch andere Überlegungen zu berücksichtigen als die Zeitfolge, in der Fälle registriert werden, zum Beispiel die Art der Sache und ihre politische und soziale Bedeutung (EGMR, Urteil vom 25. Februar 2000, Beschwerde-Nr. 29357/95, Gast und Popp ./. Deutschland, Rn. 75; Urteil vom 8. Januar 2004, Beschwerde-Nr. 47169/99, Voggenreiter ./. Deutschland, Rn. 49, 52; Urteil vom 6. November 2008, Beschwerde-Nr. 58911/00, Leela Förderkreis e.V. u.a. ./. Deutschland, Rn. 63; Urteil vom 22. Januar 2009, Beschwerde-Nr. 45749/06 und 51115/06, Kaemena und Thöneböhn ./. Deutschland, Rn. 61 ff.).
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Zur Klärung von Auslegungsfragen des Grundgesetzes kann ein Zuwarten bei der Bearbeitung einzelner Verfahren nötig sein, weil mehrere Verfahren zu einem Fragenkreis gebündelt werden müssen, um einen umfassenden Blick auf die verfassungsrechtliche Problematik zu ermöglichen, oder weil umgekehrt eine in mehreren Verfahren aufgeworfene Frage in einem Pilotverfahren geklärt wird, während die übrigen gleich oder ähnlich gelagerten Verfahren einstweilen zurückgestellt bleiben (vgl. BTDrucks 17/3802, S. 26; EGMR, Urteil vom 25. Februar 2000, Beschwerde-Nr. 29357/95, Gast und Popp ./. Deutschland, Rn. 75; Urteil vom 8. Januar 2004, Beschwerde-Nr. 47169/99, Voggenreiter ./. Deutschland, Rn. 49; Urteil vom 6. November 2008, Beschwerde-Nr. 58911/00, Leela Förderkreis e.V. u.a. ./. Deutschland, Rn. 63 f.).
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Bestimmt das Gericht ein vorrangig zu betreibendes Pilotverfahren, in dem es Stellungnahmen einholt und gegebenenfalls eine mündliche Verhandlung durchführt, muss es sich nicht notwendig um das als erstes eingegangene aus der Menge der ähnlich gelagerten Verfahren handeln, sondern um das für eine umfassende Entscheidung am geeignetsten erscheinende (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Oktober 2011 - 2 BvR 1010/10 und 2 BvR 1219/10 -, juris, Rn. 32). Naturgemäß kann der weitere Verfahrensverlauf ex ante nicht mit Sicherheit vorhergesehen werden, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die Zurückstellung einzelner Verfahren oder die Auswahl des Pilotverfahrens - ex post betrachtet - letztlich als nicht förderlich darstellt. Die spätere Realisierung dieses Risikos entzieht der Entscheidung, ein Verfahren zurückzustellen, jedoch nicht die Grundlage. Vielmehr ist die Angemessenheit dieser Entscheidung aus der Sicht ex ante insbesondere danach zu beurteilen, ob im Zeitpunkt der Entscheidung vernünftigerweise erwartet werden konnte, dass die Auswahl des zu betreibenden Pilotverfahrens und die Zurückstellung anderer Verfahren der effektiven Erfüllung der Aufgaben des Bundesverfassungsgerichts unter Berücksichtigung der wohlverstandenen Interessen der jeweils Beteiligten dient.
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cc) Den organisatorischen und verfahrensmäßigen Besonderheiten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens trägt die Vorschrift des § 97b Abs. 1 Satz 4 BVerfGG Rechnung, nach der die Verzögerungsrüge frühestens zwölf Monate nach Eingang des Verfahrens beim Bundesverfassungsgericht erhoben werden kann. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass beim Bundesverfassungsgericht jedenfalls eine Verfahrensdauer von einem Jahr noch nicht als unangemessen lang anzusehen ist (vgl. BTDrucks 17/3802, S. 27).
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3. Nach diesen Maßstäben war die Verfahrensdauer in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren des Beschwerdeführers nicht unangemessen.
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Das Verfahren hat vom Eingang der Verfassungsbeschwerde im Januar 2006 bis zur Versendung des Nichtannahmebeschlusses im Juli 2010 rund viereinhalb Jahre gedauert. Die Verfahrensdauer war damit ungewöhnlich lang. Sie war aber durch Sachgründe gerechtfertigt, die eine Qualifizierung als unangemessen im Sinne von § 97a Abs. 1 BVerfGG ausschließen. Das gilt für den Zeitablauf bis zu der Entscheidung, das Verfahren des Beschwerdeführers zurückzustellen (a), für die Zeit, in der das Verfahren zurückgestellt war (b) sowie für die Verfahrensdauer nach der Entscheidung des vorgezogenen Verfahrens (c).
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a) Der Berichterstatter, dem das Verfassungsbeschwerdeverfahren am 24. Januar 2006 zugewiesen wurde, ist Ende September 2007 aus dem Bundesverfassungsgericht ausgeschieden, also rund ein Jahr und acht Monate nach Eingang der Verfassungsbeschwerde. Regelmäßig sind Richter des Bundesverfassungsgerichts in der letzten Phase ihrer zwölfjährigen Amtszeit (§ 4 BVerfGG) bestrebt, vor ihrem Ausscheiden vor allem bereits begonnene umfangreiche Verfahren, namentlich Senatsverfahren, abzuschließen. Das Bundesverfassungsgericht ist mehr als Fachgerichte mit sehr grundlegenden und für das Gemeinwesen folgenreichen (Senats-)Verfahren befasst, die in erheblichem Maße Arbeitskraft binden. Deren Abschluss vor dem Ende der Amtszeit des Berichterstatters ist sachdienlich, weil andernfalls entweder ohne dessen Mitwirkung entschieden werden (§ 15 Abs. 2 und 3 BVerfGG) oder der nachfolgende Richter sich erneut einarbeiten müsste, was in besonderem Maße ineffektiv wäre.
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Vor diesem Hintergrund war die Überschreitung der Jahresfrist des § 97b Abs. 1 Satz 4 BVerfGG um wenige Monate noch nicht unangemessen, als die Verfassungsbeschwerde in dem späteren Pilotverfahren 1 BvR 1164/07 einging.
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b) Ausweislich der Stellungnahme des Berichterstatters ist noch seitens des ursprünglichen Berichterstatters nach Rücksprache mit dem Dezernat des Berichterstatters des Verfahrens 1 BvR 1164/07 entschieden worden, das zuletzt genannte Verfahren vorzuziehen und das Verfahren des Beschwerdeführers zurückzustellen. Auch die dadurch bedingte Verfahrensverzögerung um etwa zwei weitere Jahre war durch sachliche Gründe gerechtfertigt und nicht unangemessen.
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aa) Verfahrensgestaltende Befugnisse des Gerichts müssen zwar - grundsätzlich auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren - mit Blick auf die Grundrechte der Beteiligten, insbesondere deren Recht auf effektiven Rechtsschutz, ausgeübt werden. Dabei steht dem Gericht aber ein Gestaltungsspielraum zu, der regelmäßig erst dann überschritten ist, wenn sich die verfahrensleitende Entscheidung nicht auf verfahrensökonomische Sachgründe stützen lässt, sondern von sachfremden und zweckwidrigen Erwägungen getragen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Dezember 2010 - 1 BvR 1188/10 -, juris, Rn. 13 ff., zu § 93a VwGO) oder im Hinblick auf die besonderen Umstände des Falls unverhältnismäßig erscheint (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Juli 2006, Beschwerde-Nr. 38033/02, Stork ./. Deutschland, Rn. 44; Urteil vom 11. Januar 2007, Beschwerde-Nr. 20027/02, Herbst ./. Deutschland, Rn. 78; Urteil vom 15. Februar 2007, Beschwerde-Nr. 19124/02, Kirsten ./. Deutschland, Rn. 43).
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bb) Weder das eine noch das andere war hier der Fall.
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(1) Gegenstand des Verfahrens 1 BvR 1164/07 war die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (BVerfGE 124, 199 200>). Dabei stellte sich eine vergleichbare Gleichbehandlungsproblematik wie bei der Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers mit dem alleinigen Unterschied, dass es dort um die betriebliche, im Verfahren des Beschwerdeführers aber um die gesetzliche Hinterbliebenenversorgung ging. Dieser Unterschied war dadurch relativiert, dass sich die betriebliche Hinterbliebenenversorgung an derselben Norm orientierte, auf die der Beschwerdeführer seinen Rentenanspruch stützte, nämlich an § 46 SGB VI (vgl. BVerfGE 124, 199 201 f., 222 f.>). Die Erwartung, in beiden Verfahren sei die gleiche verfassungsrechtliche Frage zu klären, weshalb es verfahrensökonomisch zweckmäßig sei, ein Verfahren bis zur Entscheidung zu betreiben und das andere solange zurückzustellen, erscheint in dieser Situation gerechtfertigt.
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(2) Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Auswahlentscheidung aus sachfremden Erwägungen getroffen worden sein könnte. In dem Verfahren 1 BvR 1164/07 war zusätzlich zu den sich auch im Verfahren des Beschwerdeführers stellenden Fragen zu klären, welche Auswirkung dem Umstand zukam, dass der Anspruch nicht aufgrund eines Gesetzes, sondern aufgrund eines Tarifvertrages ausgeschlossen war. Hätte man das Verfahren des Beschwerdeführers vorgezogen, wäre dies ungeklärt geblieben. Umgekehrt war die Erwartung berechtigt, dass bei einem Vorziehen des Verfahrens 1 BvR 1164/07 die Gleichbehandlungsproblematik umfassend beantwortet würde. Darin liegt ein auf die Verfahrensökonomie abstellender Sachgrund, abweichend von der Reihenfolge des Eingangs das ältere Verfahren zurückzustellen und das jüngere zu betreiben.
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(3) Der getroffenen Auswahlentscheidung stand keine über das Verfahren 1 BvR 1164/07 hinausgehende besondere politische oder soziale Bedeutung des Verfahrens des Beschwerdeführers entgegen. Im Streit stand mit § 46 SGB VI in der bis Ende 2004 geltenden Fassung zudem ein Gesetz, das bei Eingang der Verfassungsbeschwerde bereits in dem entscheidenden Punkt geändert worden war.
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(4) Eine besondere, der Zurückstellung entgegenstehende subjektive Bedeutung der Verfassungsbeschwerde für den Beschwerdeführer war nicht ersichtlich. Entgegen dessen Darstellung ging es nicht um laufende Rentenbezüge, auf deren Zahlung der Beschwerdeführer zur Sicherung seines Lebensunterhalts angewiesen war. Vielmehr bezog er bereits seit geraumer Zeit eine laufende Witwerrente, als er die Verfassungsbeschwerde erhoben hat. Im Streit stand der Rentenanspruch nur noch für einen vergangenen Zeitraum von rund zweieinhalb Jahren. Der Beschwerdeführer hat weder in der Begründung seiner Verfassungsbeschwerde noch später im Verlauf des Verfassungsbeschwerdeverfahrens deutlich gemacht, dass er die auf diesen Zeitraum entfallenden Rentenzahlungen dringend benötige. Nach Einlegung der Verfassungsbeschwerde im Januar 2006 ist er erstmals im Dezember 2009 mit einer Stellungnahme zu der Entscheidung des Verfahrens 1 BvR 1164/07 auf die Sache zurückgekommen.
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cc) Unerheblich ist, dass sich die Entscheidung in dem Verfahren 1 BvR 1164/07 später als für das Verfahren des Beschwerdeführers unergiebig erwiesen hat. In beiden Fällen war gleichermaßen (auch) die Rentenberechtigung im Zeitraum von 2002 bis 2004 im Streit. Dass im Verfahren 1 BvR 1164/07 ein Gleichheitsverstoß nur für die Zeit ab dem 1. Januar 2005 festgestellt werden würde (vgl. BVerfGE 124, 199 224, 234>), war im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zurückstellung noch nicht erkennbar.
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c) Der Grund für die Zurückstellung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens des Beschwerdeführers endete mit der Entscheidung des Verfahrens 1 BvR 1164/07 am 7. Juli 2009 (BVerfGE 124, 199). Das nachfolgende Verfahren verlief in angemessener Dauer. Insoweit erhebt der Beschwerdeführer auch keine Rügen.
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