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BVerfG 16.09.2010 - 2 BvR 1608/07
BVerfG 16.09.2010 - 2 BvR 1608/07 - Stattgebender Kammerbeschluss: Gebot einer verfassungskonformen Auslegung des § 22 Abs 3 S 2 IRG in Evidenzfällen - Pflicht des AG zur jedenfalls summarischen Prüfung der Haftvoraussetzungen der §§ 15, 16 IRG - hier: Festhalteanordnung (§ 22 IRG) bezüglich eines wegen politischer Verfolgung anerkannten Asylbewerbers begründet Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1, Abs 2, Abs 3 GG bei mangelnder Prüfung eines Auslieferungshindernisses gem § 6 Abs 2 IRG
Normen
Art 104 Abs 1 GG, Art 104 Abs 2 GG, Art 104 Abs 3 GG, Art 2 Abs 2 S 2 GG, § 51 Abs 1 AuslG 1990, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, Art 16 Abs 2 EuAuslfÜbk, Art 16 Abs 3 EuAuslfÜbk, § 15 IRG, § 16 IRG, § 22 Abs 3 S 2 IRG, § 6 Abs 2 IRG, MRK, StrEG
Vorinstanz
vorgehend KG Berlin, 18. Juni 2007, Az: (4) Ausl. A. 915/06 (183/06), Beschluss
vorgehend AG Tiergarten, 13. September 2006, Az: 381 Gs 552/06, Beschluss
nachgehend KG Berlin, 29. November 2010, Az: (4) Ausl A 915/06 (183/06), Beschluss
Tenor
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Die Beschlüsse des Amtsgerichts Tiergarten vom 13. September 2006 - 381 Gs 552/06 - sowie des Kammergerichts vom 18. Juni 2007 - (4) Ausl. A. 915/06 (183/06) - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 bis 3 des Grundgesetzes.
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Die Beschlüsse werden aufgehoben und die Sache an das Kammergericht zurückverwiesen.
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Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anordnung der Festhaltung des Beschwerdeführers auf der Grundlage von § 22 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG).
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I.
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1. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit.
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a) Er reiste im Jahre 2003 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Zur Begründung trug er vor, er sei seit 1990 Mitglied der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und habe sich bis zu seiner Festnahme, die Ende November 1991 in der türkischen Stadt Adana stattgefunden habe, durch Propaganda und logistische Aktivitäten für die PKK betätigt. Er sei von den türkischen Behörden mehrere Tage lang gefoltert worden und schließlich nach einem sich über mehrere Jahre hinziehenden Prozess vom Staatssicherheitsgericht Malatya wegen Staatsgefährdung beziehungsweise Landesverrats gemäß § 125 des türkischen Strafgesetzbuchs alter Fassung zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er habe zunächst einen Teil dieser Strafe verbüßt, bevor die Haft wegen seines - auch aufgrund eines von ihm durchgeführten Hungerstreiks - angegriffenen Gesundheitszustands mehrfach unterbrochen worden sei. Während der letzten Haftunterbrechung sei er nach Deutschland geflüchtet.
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b) Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte im Dezember 2004 den Antrag auf Anerkennung des Beschwerdeführers als Asylberechtigten nach Art. 16a GG ab, stellte aber fest, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Ausländergesetzes (AuslG, vgl. jetzt § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes) vorlägen. Auf die gegen die Ablehnung des Asylantrags erhobene Klage hin verpflichtete das Verwaltungsgericht Schwerin die Bundesrepublik Deutschland im Juni 2006, den Beschwerdeführer als Asylberechtigten anzuerkennen; das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kam dieser Verpflichtung mit einem Anerkennungsbescheid im August 2006 nach.
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2. Am 13. September 2006 wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines Festnahmeersuchens von Interpol Ankara vor seiner Wohnung in Berlin festgenommen und in Polizeigewahrsam verbracht. In einem Bericht des Landeskriminalamtes vom selben Tage, der zu seiner gerichtlichen Vorführung gefertigt wurde, heißt es unter anderem, er sei nach dem türkischen Festnahmeersuchen an mehreren Bombenanschlägen und drei Tötungsdelikten beteiligt gewesen. Er verfüge über einen Reiseausweis für Flüchtlinge, eine Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland und eine Meldeanschrift in Berlin. Er sei zudem anerkannter Asylberechtigter. Er habe über erhebliche gesundheitliche Probleme berichtet und in diesem Zusammenhang auch mehrere Schreiben einer Menschenrechtsorganisation vorgelegt, die psychosoziale Hilfen für politisch Verfolgte anbiete und aus denen sich ergebe, dass er aufgrund des Verdachts einer posttraumatischen Belastungsstörung medizinisch versorgt werden müsse. Fachärztliche Berichte lägen nicht vor. Da nicht einzuschätzen gewesen sei, ob er aufgrund der Vorerkenntnisse zu seinem Gesundheitszustand überhaupt verwahrfähig sei, sei er medizinisch untersucht worden. In dem eingeholten medizinischen Bericht werde als Diagnose "Posttraumatisches, ggf. auch Hirnorganisches Psychosyndrom nach langer Haft, Folter und Hungerstreik" genannt. Zu vorsichtigem Handeln, was Haft und "Wegsperren" anbelange, werde geraten. Es handle sich gewiss um keinen Simulanten; mit schweren psychischen Krisen sei bei längerer Inhaftierung vermutlich zu rechnen. Fluchtgefahr sei eher unwahrscheinlich, da der Beschwerdeführer Umfeld und Hilfe verlöre. Er sei verwahrfähig bis zur weiteren Klärung durch einen Richter am heutigen Tage.
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Noch am Tag seiner Festnahme wurde der Beschwerdeführer dem Amtsgericht Tiergarten (Bereitschaftsgericht) vorgeführt und gemäß § 22 IRG vernommen. Er erklärte dabei zu seiner Person, er befinde sich in psychiatrischer Behandlung. Er überreichte hierzu verschiedene Unterlagen, unter anderem eine im Auftrag der Agentur für Arbeit Berlin Mitte im April 2005 gefertigte gutachterliche Äußerung, in der ein schwergradig ausgeprägtes seelisches Leiden mit massiven psychosomatischen Beschwerden festgestellt wurde. Der zuständige Amtsrichter vermerkte daraufhin im Vernehmungsprotokoll, dass im Einklang mit der Generalstaatsanwaltschaft im Falle nachgewiesener Haftunfähigkeit die Freilassung des Beschwerdeführers erfolgen solle. Sollte sich hingegen noch ein Klärungsbedarf ergeben, sei eine Begutachtung auf Haftunfähigkeit veranlasst. Im Rahmen der durchgeführten Vernehmung sei dieser konzentriert, bewusstseinsklar und psychisch äußerlich unauffällig gewesen. Der Beistand des Beschwerdeführers erklärte seinerseits, dass dessen Verurteilung nicht im Einklang mit der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) stehe und gegen Art. 2, 3, 5, 6 und 19 EMRK verstoße. Deshalb sei seine Auslieferung unzulässig.
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Das Amtsgericht Tiergarten ersuchte mit nicht unterzeichnetem formularmäßigem Schreiben vom selben Tage - dabei handelt es sich um die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Maßnahme dieses Gerichts - die Justizvollzugsanstalt Berlin um Aufnahme des Beschwerdeführers zum Vollzug. Als Grund der Verhaftung ist dort "vorläufige Festnahme nach §§ 19, 21 IRG", als Haftgrund "Auslieferungssache" angegeben. Eine weitere Begründung enthält das Aufnahmeersuchen nicht, sondern lediglich einen Hinweis auf einen Gutachtenauftrag an den aufnehmenden Arzt des Haftkrankenhauses. Mit weiterem Beschluss ordnete das Amtsgericht Tiergarten zudem die Untersuchung der Verwahr- und Haftfähigkeit des Beschwerdeführers unter Bezugnahme auf die vom Landeskriminalamt zuvor eingeholte vorläufige ärztliche Stellungnahme an. Die Begutachtung habe unverzüglich und so schnell wie möglich zu erfolgen, das Ergebnis sei unverzüglich und auf dem schnellsten Wege der Generalstaatsanwaltschaft mitzuteilen.
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3. Unter dem 19. September 2006 gab sodann der leitende Arzt des Krankenhauses der Berliner Vollzugsanstalten eine Stellungnahme zur Verwahr- und Haftfähigkeit des Beschwerdeführers ab. Der Beschwerdeführer habe zeitweise in einem Kriseninterventionsraum untergebracht und fixiert werden müssen. Er befinde sich im Hunger- und Durststreik und sei zeitweise aggressiv und beleidigend. Die jetzige Inhaftierung habe wohl frühere Erfahrungen wieder belebt und zur psychischen Dekompensation geführt; es sei nicht erkennbar, wie dieser Zustand mit legalen Mitteln durchbrochen werden könne. Aus ärztlicher Sicht erscheine daher in der aktuellen Situation eine Haftfähigkeit nicht mehr gegeben. Es könne auch nicht erwartet werden, dass im Falle der Auslieferung die zu Recht angenommenen psychischen Krisen im Falle einer potentiell langjährigen Inhaftierung in der Türkei überlebt werden könnten. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin noch am selben Tag, dem 19. September 2006, aus der Haft entlassen.
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4. Bereits einen Tag zuvor, am 18. September 2006, hatte der Beschwerdeführer beim Kammergericht beantragt, den Erlass eines Auslieferungshaftbefehls abzulehnen sowie festzustellen, dass seine Inhaftierung und seine Unterbringung im "Keller" der Vollzugsanstalt sowie die Weigerung der Justizvollzugsanstalt, den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers zu diesem vorzulassen, rechtswidrig gewesen seien. Zur Begründung wies er unter anderem auf seine Erkrankung und die in der Türkei erlittene Folter hin.
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5. Mit dem gleichfalls angegriffenen Beschluss vom 18. Juni 2007, gegen den sich der Beschwerdeführer nur insoweit wendet, als er die Rechtmäßigkeit seiner Inhaftierung betrifft, lehnte das Kammergericht die Anträge des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Haftentschädigung, Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Inhaftierung und Auferlegung seiner notwendigen Auslagen auf die Landeskasse Berlin ab.
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Zur Begründung heißt es - soweit hier von Bedeutung -, dem Beschwerdeführer stehe kein Anspruch auf Haftentschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (Strafrechtsentschädigungsgesetz - StrEG) zu, den der Gesetzgeber für diesen Bereich der Rechtshilfe bewusst ausgeschlossen habe. Etwas anderes gelte allenfalls dann, wenn die unberechtigte Verfolgung des ausländischen Staatsangehörigen von den Behörden der Bundesrepublik Deutschland zu vertreten sei. So lägen die Dinge hier aber nicht. Aus dem von Interpol Ankara in dem Festnahmeersuchen mitgeteilten Sachverhalt habe sich ergeben, dass der Beschwerdeführer zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und gegen ihn ein Vollstreckungshaftbefehl erlassen worden sei. Die Polizei sei daher nach Art. 16 Abs. 2 und 3 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (EuAlÜbk) zu seiner vorläufigen Verhaftung berechtigt gewesen, die ebenso rechtmäßig gewesen sei wie die Festhalteanordnung des Amtsgerichts Tiergarten. Die Angaben in dem Festnahmeersuchen hätten hierfür ausgereicht. Sein Vortrag hinsichtlich seines Hungerstreiks habe die Anordnung seiner Festhaltung durch das Amtsgericht nicht ausgeschlossen. An dem Wahrheitsgehalt seiner Angaben hätten Zweifel bestanden, da er zur Erlangung politischen Asyls zu seiner Verurteilung wegen der Begehung schwerster Verbrechen nur vage Angaben gemacht habe. Die ihn festnehmenden Polizeibeamten seien seinen Hinweisen auf seine psychischen Probleme nachgegangen und hätten ihn von dem Polizeiarzt untersuchen lassen, der seine Haftfähigkeit jedenfalls für kurze Zeit festgestellt habe. Der Richter am Amtsgericht habe ihn vernommen und sodann eine Festhalteanordnung nach § 22 Abs. 3 IRG erlassen. Dabei habe der Beschwerdeführer ausweislich eines gerichtlichen Vermerks einen konzentrierten, bewusstseinsklaren und psychisch unauffälligen Eindruck gemacht. Es sei richtig, dass dies nicht in einem besonderen, begründeten Beschluss erfolgt sei. Gleichwohl liege eine derartige Anordnung vor, da der zuständige Amtsrichter in das Protokoll vom 13. September 2006 aufgenommen habe, das Aufnahmeersuchen sei mit der Maßgabe erteilt, dass die weiteren Verfügungen der Generalstaatsanwaltschaft Berlin gebührten. Zudem habe das Amtsgericht schriftlich um die Aufnahme des Beschwerdeführers in den Haftvollzug ersucht und dabei auf seine psychische Erkrankung hingewiesen. Nach der Abgabe der ärztlichen Stellungnahme sei er umgehend aus der Haft entlassen worden. Die deutschen Behörden hätten daher die Verhaftung des Beschwerdeführers nicht zu vertreten. Schließlich sei sein Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Inhaftierung zwar zulässig, da es sich um einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff handele, auch wenn die Strafprozessordnung eine derartige Feststellung nicht kenne. Er sei aber unbegründet, da seine vorläufige Festnahme und seine Festhaltung rechtmäßig gewesen seien. Die Festhalteanordnung habe keiner Begründung bedurft, da nach § 34 StPO, § 77 IRG nur anfechtbare Entscheidungen mit einer Begründung zu versehen seien.
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II.
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1. Der Beschwerdeführer sieht sich durch die beiden angegriffenen Entscheidungen in seinen Rechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 bis 3 GG verletzt.
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a) Seine Verfassungsbeschwerde sei zulässig. Es bestehe auch nach der Beendigung seiner Inhaftierung ein Interesse an der Feststellung von deren Rechtswidrigkeit. Ein Rehabilitationsinteresse ergebe sich bereits aus der Intensität des Eingriffs in seine persönliche Freiheit.
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b) Die Verfassungsbeschwerde sei auch begründet.
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aa) Die Regelung des § 22 Abs. 3 Satz 2 IRG sei verfassungswidrig. Dies folge schon daraus, dass die Vorschrift als Ermächtigungsgrundlage keine materiellen Voraussetzungen für den Erlass einer Festhalteanordnung enthalte. Das Amtsgericht habe lediglich die Identität der Person des Festgenommenen zu prüfen. Handele es sich dabei um den Gesuchten, greife ein Haftmechanismus ein, dem der Betroffene wehrlos bis zur Entscheidung des zuständigen Oberlandesgerichts über den Auslieferungshaftbefehl gegenüberstehe. § 22 Abs. 3 IRG stehe auch mit dem Richtervorbehalt des Art. 104 GG nicht im Einklang. Denn das Verfahren über die Zulässigkeit einer Freiheitsentziehung müsse in jedem Fall in besonderer Weise dem Gebot effektiven Rechtsschutzes entsprechen. Dabei sei auch eine zureichende richterliche Sachaufklärung erforderlich. Die Annahme einer lediglich auf die Identitätsfeststellung beschränkten Kompetenz des Amtsgerichts sei mit den Anforderungen, die sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGK 7, 87 98 ff.>) ergäben, nicht zu vereinbaren. Bei der Entscheidung über die Anordnung von Haft müsse die Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen, etwaiger Auslieferungsverbote, der offensichtlichen Unzulässigkeit der Auslieferung und auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Gegenstand jeder richterlichen Entscheidung im Einzelfall sein.
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bb) Lege man § 22 Abs. 3 IRG verfassungskonform dahingehend aus, dass das Amtsgericht auch die offensichtliche Unzulässigkeit der Auslieferung und das Bestehen von Haftgründen im Sinne der §§ 15 und 16 IRG zu prüfen habe, erweise sich der angegriffene Beschluss des Kammergerichts gemessen an diesen Maßstäben ebenfalls als verfassungswidrig. Eine Prüfung materieller Voraussetzungen habe das Amtsgericht ersichtlich nicht vorgenommen, da es noch nicht einmal eine Festhalteanordnung verkündet oder schriftlich erlassen habe. Aus den Maßnahmen des Gerichts ergebe sich eine derartige Festhalteanordnung nicht. Grundlage seiner Inhaftierung sei ausschließlich das an die Justizvollzugsanstalt Berlin gerichtete Aufnahmeersuchen gewesen. Im Übrigen hätte das Amtsgericht, dem sämtliche Unterlagen aus dem Asylverfahren bei seiner Vernehmung vorgelegen hätten, ohne weiteres erkennen können, dass seine Auslieferung offensichtlich unzulässig und auch das Vorliegen von Haftgründen zu verneinen gewesen wäre. Ihm drohe in seinem Heimatland politische Verfolgung; für eine Fluchtgefahr habe es aufgrund seiner schwerwiegenden Erkrankung keine Anhaltspunkte gegeben.
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2. Die Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin hatte Gelegenheit zur Äußerung.
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III.
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Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und - in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eröffnenden Weise - auch offensichtlich begründet; die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere fehlt das erforderliche Rechtsschutzinteresse an einer Sachentscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht etwa deshalb, weil der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen wurde und der Freiheitseingriff beendet ist. Es würde der Bedeutung des Schutzes der persönlichen Freiheit, wie ihn das Grundgesetz garantiert, nicht entsprechen, wenn das Recht auf verfassungsgerichtliche Klärung der Rechtmäßigkeit eines Eingriffs in das Freiheitsrecht bei Wiedergewährung der Freiheit ohne weiteres entfiele. Dies gilt unabhängig davon, ob der Eingriff bei Einlegung der Verfassungsbeschwerde noch andauert und erst im Laufe des verfassungsgerichtlichen Verfahrens beendet wird oder ob sich der Betroffene - wie hier - bereits bei Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht mehr in Haft befunden hat (vgl. BVerfGE 105, 239 246>; stRspr).
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch offensichtlich begründet. Die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 bis 3 GG.
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a) Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG bezeichnet die Freiheit der Person als "unverletzlich". Diese verfassungsrechtliche Grundentscheidung kennzeichnet das Freiheitsrecht als ein besonders hohes Rechtsgut, in das nur aus wichtigen Gründen eingegriffen werden darf (vgl. BVerfGE 10, 302 322>; 29, 312 316>; 65, 317 322>). Geschützt wird die im Rahmen der geltenden allgemeinen Rechtsordnung gegebene tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit vor staatlichen Eingriffen (vgl. BVerfGE 94, 166 198>; 96, 10 21>), also vor Verhaftung, Festnahme und ähnlichen Maßnahmen unmittelbaren Zwangs.
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Nach Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG darf die in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistete Freiheit der Person nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Die formellen Gewährleistungen des Art. 104 GG stehen mit der materiellen Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in unlösbarem Zusammenhang (vgl. BVerfGE 10, 302 322>; 58, 208 220>). Art. 104 Abs. 1 GG nimmt den schon in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn für alle Freiheitsbeschränkungen, indem er neben der Forderung nach einem förmlichen Gesetz die Pflicht, die sich aus diesem Gesetz ergebenden Formvorschriften zu beachten, zum Verfassungsgebot erhebt (vgl. BVerfGE 10, 302 323>; 29, 183 195>; 58, 208 220>).
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Für die Freiheitsentziehung fügt Art. 104 Abs. 2 GG dem Vorbehalt des (förmlichen) Gesetzes den weiteren, verfahrensrechtlichen Vorbehalt einer richterlichen Entscheidung hinzu, der nicht zur Disposition des Gesetzgebers steht (vgl. BVerfGE 10, 302 323>). Der Richtervorbehalt dient der verstärkten Sicherung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Alle staatlichen Organe sind verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass der Richtervorbehalt als Grundrechtssicherung praktisch wirksam wird (BVerfGE 105, 239 248>). Die Freiheitsentziehung erfordert nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG grundsätzlich eine vorherige richterliche Anordnung. Eine nachträgliche richterliche Entscheidung, deren Zulässigkeit in Ausnahmefällen Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG voraussetzt, genügt nur, wenn der mit der Freiheitsentziehung verfolgte verfassungsrechtlich zulässige Zweck nicht erreichbar wäre, sofern der Festnahme die richterliche Entscheidung vorausgehen müsste (vgl. BVerfGE 22, 311 317>; 105, 239 248 f.>; BVerfGK 7, 87 99>).
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Die freiheitssichernde Funktion des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG setzt weiterhin Maßstäbe für die Aufklärung des Sachverhalts und damit für Anforderungen in Bezug auf die tatsächliche Grundlage der richterlichen Entscheidungen. Es ist unverzichtbare Voraussetzung rechtsstaatlicher Verfahren, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (BVerfGE 70, 297 308>; BVerfGK 7, 87 100>). Angesichts des hohen Ranges des Freiheitsgrundrechts gilt dies in gleichem Maße, wenn die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer freiheitsentziehenden Maßnahme in Rede steht (BVerfGK 7, 87 100>).
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b) Den sich aus diesen Maßstäben ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen werden die angegriffenen Beschlüsse des Amts- und des Kammergerichts nicht gerecht (bb). Soweit der Beschwerdeführer allerdings die Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 22 Abs. 3 Satz 2 IRG als solches rügt, hat seine Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg (aa).
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aa) Bei der Anordnung der Festhaltung auf der Grundlage von § 22 Abs. 3 Satz 2 IRG erfolgt zwar eine eigenständige richterliche Entscheidung vor der Freiheitsentziehung. Diese gewährleistet dem Betroffenen aber nach dem Wortlaut des Gesetzes ausschließlich einen Schutz vor einer Personenverwechslung. Dem Amtsgericht wird damit die richterliche Verantwortung für die Freiheitsentziehung abverlangt, ohne andererseits den Eintritt in eine auch nur kursorische Prüfung der Zulässigkeit dieser Maßnahme zu gestatten (vgl. Schomburg/Lagodny/Hackner, in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 4. Auflage 2006, Vor §§ 21, 22 IRG Rn. 22; Wilkitzki, in: Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Auflage, Loseblatt: Stand Juni 2010, § 22 IRG Rn. 12; vgl. im Hinblick auf die Regelungen der §§ 14, 15 und 21 des Deutschen Auslieferungsgesetzes vom 23. Dezember 1929: Vogler, Auslieferungsrecht und Grundgesetz, 1970, S. 246 ff.).
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Dies steht nicht ohne weiteres im Einklang mit der aufgezeigten freiheitssichernden Funktion des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und dem sich aus Art. 104 GG ergebenden Verfassungsgebot einer richterlichen Prüfung der Zulässigkeit und Fortdauer jeglicher Freiheitsentziehung und der Übernahme der diesbezüglichen Verantwortung. Es ist unverzichtbare Voraussetzung rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 109, 133 162>; BVerfGK 7, 87 100>).
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Die Regelung des § 22 Abs. 3 Satz 2 IRG lässt jedoch eine solche Sachaufklärung von vornherein nicht zu. Eine derartige Reduzierung der (amts-) richterlichen Überprüfung und Entscheidungskompetenz "auf Null" (vgl. Wilkitzki, a.a.O., § 22 IRG Rn. 12) lässt sich unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten schwerlich rechtfertigen, zumal in der anschließenden Entscheidung über die Anordnung der Auslieferungshaft nach § 15 IRG sehr wohl materielle Voraussetzungen für die Freiheitsentziehung geprüft werden. Allein der Umstand, dass von einem Amtsgericht nicht "die Kenntnis der Rechtsprechung auf diesem entlegenen Sondergebiet erwartet werden" (BGHSt 2, 44 50>) kann, lässt es nicht zu, die Prüfung der materiellen Voraussetzungen für die Freiheitsentziehung auf einen ungewissen späteren Zeitpunkt - die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Auslieferungshaft (vgl. § 17 Abs. 1 IRG) - zu verschieben und die Oberlandesgerichte von einer Bindung an Entscheidungsfristen freizustellen (so aber der Sache nach BGHSt 2, 44 50>; vgl. kritisch hierzu: Schomburg/Lagodny/Hackner, a.a.O., Vor §§ 21, 22 IRG Rn. 23).
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Um derartige verfassungsrechtlich bedenkliche Ergebnisse zu vermeiden, bedarf es einer verfassungskonformen Auslegung der Regelung des § 22 Abs. 3 Satz 2 IRG (vgl. Wilkitzki, a.a.O., § 22 Rn. 26; Schomburg/Lagodny/Hackner, a.a.O., Vor §§ 21, 22 IRG Rn. 13, 26 ff.). Das Amtsgericht ist zumindest in Evidenzfällen verpflichtet, bevor es seine Freilassungs- oder Festhalteanordnung trifft, auf der (schmalen) ihm zu diesem Zeitpunkt zugänglichen Erkenntnisgrundlage und daher notwendig in summarischer Weise auch die Haftvoraussetzungen der §§ 15, 16 IRG in seine Prüfung einzubeziehen. Ergeben sich bei dieser Prüfung konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ein Haftgrund offensichtlich nicht vorliegt oder dass die Auslieferung von vornherein unzulässig ist, muss das Amtsgericht vor seiner Entscheidung zunächst versuchen, die Sach- und Rechtslage innerhalb der ihm gesetzten Frist mit der Generalstaatsanwaltschaft zu erörtern, damit diese entweder die umgehende Freilassung des Festgenommenen verfügen oder aber sachliche oder rechtliche Erkenntnisse einbringen kann, welche die Zulässigkeit der Auslieferungshaft und mithin der Festhalteanordnung nach § 22 Abs. 3 Satz 2 IRG begründen. Schlägt ein solcher Versuch fehl oder kommt der Kontakt zur Generalstaatsanwaltschaft nicht zustande (etwa an Wochenenden oder Feiertagen), bleiben jedoch nach Auffassung des Amtsgerichts durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Haft bestehen, über die nicht innerhalb der Fristen des § 22 IRG das Oberlandesgericht entscheiden kann, so muss es in erweiternder, verfassungskonformer Auslegung des § 22 Abs. 3 IRG eine Freilassungsanordnung erlassen (vgl. Wilkitzki, a.a.O., § 22 Rn. 26 f.; Schomburg/Lagodny/Hackner, a.a.O., Vor §§ 21, 22 IRG Rn. 25 ff.).
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bb) Die beiden Fachgerichte haben sich vorliegend namentlich nicht hinreichend mit der dem Beschwerdeführer drohenden Gefahr politischer Verfolgung in der Türkei auseinandergesetzt, obwohl sich die Prüfung eines daraus folgenden Auslieferungshindernisses nach § 6 Abs. 2 IRG aufdrängen musste.
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(1) Das Amtsgericht hat hier - offenbar einer in der Praxis üblichen Vorgehensweise entsprechend (vgl. Schomburg/Hackner, in: Schomburg/Lagodny/Gleß/ Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, § 22 IRG Rn. 8) - keine schriftliche Festhalteanordnung gemäß § 22 Abs. 3 Satz 2 IRG erlassen, sondern lediglich um Aufnahme des Beschwerdeführers in die Justizvollzugsanstalt ersucht. Damit fehlt es schon an einer für den Beschwerdeführer und das Bundesverfassungsgericht nachprüfbaren Entscheidung über die Freiheitsentziehung, die den vom Amtsgericht eigenständig getroffenen Maßnahmen nur gewissermaßen stillschweigend zugrunde liegt; mit den Verfahrensgarantien des Art. 104 Abs. 2 und Abs. 3 GG steht eine solche Verfahrensweise nicht im Einklang. Sie widerspricht der gerichtlichen Informationspflicht und erschwert die Eröffnung der Verteidigungs- und Einwendungsmöglichkeiten des Festgenommenen. In der Sache ist das Amtsgericht vorliegend zwar insoweit auf das Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen, als es im Hinblick auf seine gesundheitlichen Probleme eine umgehende ärztliche Untersuchung durch den aufnehmenden Arzt des Haftkrankenhauses angeordnet hat. Es fehlt aber insbesondere an jeder Auseinandersetzung mit dem - auch dem Amtsgericht bekannten - Umstand, dass der Beschwerdeführer als Asylberechtigter anerkannt und daher davon auszugehen ist, dass er in der Türkei politischer Verfolgung ausgesetzt war und ihm im Falle seiner Rückkehr möglicherweise auch erneut eine politische Verfolgung droht, was jedenfalls Anlass zur Prüfung eines Auslieferungshindernisses nach § 6 Abs. 2 IRG gibt.
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(2) Der Beschluss des Kammergerichts erfüllt die verfassungsrechtlichen Anforderungen ebenfalls nicht. Das Kammergericht äußert lediglich Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der Angaben des Beschwerdeführers, ohne sich damit vertieft auseinanderzusetzen, dass von dem dafür zuständigen und sachkundigen Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Voraussetzungen des § 51 AuslG im Hinblick auf den Beschwerdeführer bejaht worden waren. Der bloße Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer nur "vage Angaben" gemacht habe, stellt noch keine ausreichende - auch im Auslieferungsverfahren verfassungsrechtlich gebotene (vgl. BVerfGE 60, 348 358>) - Prüfung der Frage dar, ob die Auslieferung des Beschwerdeführers möglicherweise im Hinblick auf die ihm drohende politische Verfolgung in der Türkei nach § 6 Abs. 2 IRG unzulässig sein könnte.
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(3) Ebenso wenig befassen sich beide Gerichte mit der gleichermaßen naheliegenden Frage, ob im Falle des Beschwerdeführers, der über ein gesichertes Aufenthaltsrecht und eine Meldeanschrift in Deutschland verfügt, auch angesichts seines Gesundheitszustands eine Fluchtgefahr (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG) ausnahmsweise verneint werden kann.
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3. Die beiden angegriffenen Beschlüsse sind daher aufzuheben. Die Sache ist an das Kammergericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG).
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Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
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