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BVerfG 15.09.2010 - 1 BvR 2668/07
BVerfG 15.09.2010 - 1 BvR 2668/07 - Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren bei Erledigung - hier: offensichtliche Begründetheit der Verfassungsbeschwerde im Zeitpunkt der Einlegung trotz nachträglich entfallener Erfolgsaussichten
Normen
Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 34a Abs 3 BVerfGG, § 114 S 1 ZPO
Vorinstanz
vorgehend OLG Frankfurt, 21. August 2007, Az: 7 U 263/06, Beschluss
vorgehend LG Frankfurt, 23. November 2006, Az: 2-10 O 365705, Urteil
Gründe
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Der Beschwerdeführer hat seine Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt, nachdem der Bundesgerichtshof über die auch im Ausgangsverfahren entscheidungserhebliche Rechtsfrage in einem anderen Verfahren entschieden hat. Der Beschwerdeführer beantragt nun, die Erstattung seiner notwendigen Auslagen anzuordnen.
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I.
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Die dem Auslagenerstattungsantrag zugrunde liegende Verfassungsbeschwerde betraf ein zivilrechtliches Prozesskostenhilfeverfahren. Das Oberlandesgericht wies in dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz zurück. Mit der beabsichtigten Berufung wollte der Beschwerdeführer gegen das ebenfalls mit der Verfassungsbeschwerde angefochtene Urteil des Landgerichts vorgehen, durch das die Klage des Beschwerdeführers abgewiesen worden war.
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Der Beschwerdeführer hatte im Jahr 1985 zwei Lebensversicherungen abgeschlossen, die mit einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung kombiniert waren. Im Jahr 1992 trat er die Ansprüche aus den Lebensversicherungen als Kreditsicherheit an zwei Banken ab. 1998 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beschwerdeführers eröffnet. Die Banken kündigten daraufhin die Lebensversicherungsverträge und erhielten den jeweiligen Rückkaufswert ausgezahlt.
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Im Ausgangsverfahren begehrte der Beschwerdeführer, die Unwirksamkeit der Kündigungen durch die Banken festzustellen. Er vertrat die Auffassung, die Abtretung der Ansprüche aus den Lebensversicherungen sei unwirksam, weil die Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung gemäß § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO unpfändbar seien und die daraus resultierende Nichtigkeit der Abtretung dieser Ansprüche gemäß § 139 BGB zur Gesamtnichtigkeit der Abtretung führe.
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Das Landgericht wies die Klage ab. Es stimmte dem Beschwerdeführer insoweit zu, als dieser die Abtretung der Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung für unpfändbar und deshalb deren Abtretung gemäß § 400 BGB für unwirksam hielt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers führe dies aber nicht zur Nichtigkeit der Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung gemäß § 139 BGB. Zwar hätten das Oberlandesgericht Jena und das Oberlandesgericht Hamm für vergleichbare Fallgestaltungen entschieden, dass das Kündigungsrecht aus der Lebensversicherung wegen der vertraglichen Verbundenheit der Berufsunfähigkeitsversicherung mit der Lebensversicherung gemäß § 9 Nr. 1 BB/BUZ nicht gesondert übertragen werden könne (Hinweis auf den Beschluss des OLG Jena vom 19. Mai 2000 - 5 W 129/00 - und das Urteil des OLG Hamm vom 16. März 2006 - 27 U 118/05 -). Das Landgericht schließe sich aber der - abweichenden - Rechtsauffassung der Oberlandesgerichte Saarbrücken und Köln an (Hinweis auf die Urteile des OLG Saarbrücken vom 9. November 1995 - 5 U 69/94 - 3, 5 U 69/94 - und des OLG Köln vom 25. März 1996 - 5 U 148/95 -). Im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung sei unter Berücksichtigung des Schutzzweckes der die Nichtigkeit anordnenden Norm der mutmaßliche Wille der Parteien maßgebend. Es entspreche dem Interesse des Beschwerdeführers als Sicherungsgeber, weitest mögliche Sicherheiten für das erstrebte Darlehen anbieten zu können. Dies sei nur dann erreicht, wenn die Abtretung der Lebensversicherung wirksam sei und Sicherungswirkung entfalten könne.
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Das Oberlandesgericht lehnte den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz ab. Auch wenn sich die vereinbarte Abtretung auf die Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung bezogen hätte, würde dies allenfalls zur Teilnichtigkeit derselben führen. Eine grundsätzliche Klärung der Rechtsfrage im Hauptsacheverfahren, ob Abtretungen kombinierter Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherungen wirksam seien, hielt das Oberlandesgericht nicht für erforderlich. Die zu dieser Frage vertretene abweichende Meinung des Oberlandesgerichts Jena beruhe auf Unterschieden im Sachverhalt. Die im erstinstanzlichen Urteil ebenfalls erwogene abweichende Meinung des Oberlandesgerichts Hamm ließ das Oberlandesgericht unerwähnt.
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II.
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Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügte der Beschwerdeführer unter anderem die Verletzung seiner verfassungsmäßigen Rechte aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
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Nachdem der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 18. November 2009 (IV ZR 39/08 - juris) ausgesprochen hat, die Einheitlichkeit des Versicherungsvertrages stehe in der Regel weder der Abtretung von Ansprüchen allein aus der Lebensversicherung noch einer Übertragung des Kündigungsrechts für die Lebensversicherung entgegen, hat der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt.
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III.
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Die Hessische Landesregierung hat sich durch die Staatskanzlei zu dem Antrag geäußert. Sie hält ihn für unbegründet.
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IV.
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1. Dem Beschwerdeführer sind seine durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
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a) Gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG ist über die Erstattung der Auslagen nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden, nachdem der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt hat. Dabei kommt insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zu. Insoweit kann maßgeblich sein, ob die öffentliche Gewalt von sich aus den angegriffenen Akt beseitigt und damit zu erkennen gegeben hat, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers für berechtigt erachtet, oder ob eine Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde beispielsweise deshalb ohne weiteres unterstellt werden kann, weil die verfassungsrechtliche Lage - etwa durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in einem gleichgelagerten Fall - bereits geklärt ist (vgl. BVerfGE 85, 109 115 f.>). In solchen Fällen greifen auch die im Hinblick auf Funktion und Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts geäußerten Bedenken gegen eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde angesichts verfassungsrechtlicher Zweifelsfragen nicht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. September 1995 - 1 BvR 407/94 -, juris).
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Davon ausgehend sind dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall seine notwendigen Auslagen zu erstatten, weil die Verfassungsbeschwerde bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Einlegung offensichtlich Erfolg gehabt hätte. Die durch das Oberlandesgericht vertretene Ansicht, die Beantwortung einer grundsätzlichen, in der Rechtsprechung noch ungeklärten Rechtsfrage sei zur Beurteilung der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Berufung nicht erforderlich, war bei der Beschlussfassung des Oberlandesgerichts unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar und mit dem in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Grundsatz der Rechtsschutzgleichheit unvereinbar. Bereits die Begründung des - ebenfalls angegriffenen - erstinstanzlichen Urteils verdeutlichte, dass zwei Oberlandesgerichte abweichende Auffassungen vertraten, mit denen sich das Oberlandesgericht in dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss nur unzureichend auseinandergesetzt hat. In einer jener Entscheidungen war sogar ausdrücklich "wegen der aufgezeigten Divergenz in der Rechtsprechung" gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zugelassen worden (OLG Hamm, Urteil vom 16. März 2006 - 27 U 118/05 - juris). Zudem hat das Oberlandesgericht nicht näher dargelegt, weshalb die abweichende Meinung des Oberlandesgerichts Jena (Beschluss vom 19. Mai 2000 - 5 W 129/00 - juris) auf Unterschieden im Sachverhalt gegenüber dem Fall des Beschwerdeführers beruhen solle.
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b) Aufgrund des zwischenzeitlich ergangenen Urteils des Bundesgerichtshofs vom 18. November 2009 (IV ZR 39/08 - juris) ist die Annahmevoraussetzung des § 93a Abs. 2 Buchstabe b) BVerfGG entfallen. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung der verfassungsmäßigen Rechte des Beschwerdeführers nicht mehr angezeigt, weil nach einer Zurückverweisung der Sache gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG der Antrag des Beschwerdeführers auf Prozesskostenhilfe unter Berücksichtigung des durch den Bundesgerichtshof mittlerweile vertretenen Rechtsstandpunkts mangels Erfolgsaussicht erneut abzulehnen wäre. Auch das Urteil des Landgerichts wäre danach hinsichtlich der in Rede stehenden Rechtsfrage von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden gewesen.
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2. Nach Anordnung der Auslagenerstattung ist der hilfsweise für den Fall der Versagung der Auslagenerstattung gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfassungsbeschwerdeverfahren gegenstandslos.
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