Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Geringfügige Beschäftigung
Geringfügige Beschäftigung
Bei geringfügigen Beschäftigungen (§ 8 SGB IV) ist zwischen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung und einer kurzfristigen Beschäftigung zu unterscheiden. Beide Beschäftigungsarten sind grundsätzlich sozialversicherungsfrei (Ausnahme: Rentenversicherungspflicht für geringfügig entlohnte Beschäftigungen). Die zu erstellenden Meldungen werden vom Arbeitgeber an die Knappschaft-Bahn-See (Minijob-Zentrale) erstattet.
Geringfügig entlohnte Beschäftigung
Die Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen war bis 30.09.2022 ein fixer Wert und betrug 450,00 Euro. Seit dem 01.10.2022 orientiert sich die Geringfügigkeitsgrenze am gesetzlichen Mindestlohn und ist damit dynamisch ausgestaltet. Die Formel zur Berechnung der Geringfügigkeitsgrenze legt eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden in Höhe des Mindeststundenlohns zugrunde. Sie berechnet sich, indem der jeweils geltende Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch 3 geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird. Die Zahl 130 entspricht dabei 13 Wochen (= 3 Monate) mit einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden.
Mit der zum 01.01.2025 in Kraft getretenen Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12,82 Euro brutto je Zeitstunde hat sich die Geringfügigkeitsgrenze daher auf 556,00 Euro (gerundet) monatlich erhöht (12,82 Euro x 130 : 3).
Der Arbeitgeber zahlt für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 13 % sowie 15 % zur Rentenversicherung (als Pauschalbeitrag oder Arbeitgeberbeitragsanteil).
Die Zahlung des KV-Pauschalbeitrags setzt voraus, dass der geringfügig Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Bei Teilnahme am Ausgleichsverfahren U1 sind 1,10 % des Bruttoentgelts abzuführen, im Ausgleichsverfahren U2 liegt der Umlagesatz für geringfügig entlohnte Beschäftigte bei 0,22 %. Zusätzlich hat der Arbeitgeber 2 % Pauschsteuer abzuführen, sofern nicht auf die individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale zurückgegriffen werden soll.
Wird die Beschäftigung in einem Privathaushalt ausgeübt, zahlt der Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung in Höhe von jeweils 5 % sowie 2 % Pauschsteuer.
Für geringfügig Beschäftigte besteht eine grundsätzliche Rentenversicherungspflicht. Hiervon kann man sich allerdings befreien lassen. Der Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist beim Arbeitgeber zu stellen.
Kurzfristige Beschäftigung
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt – unabhängig von der Höhe des gezahlten Arbeitsentgelts – vor, wenn sie für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres seit ihrem Beginn auf nicht mehr als drei Monate (oder 90 Kalendertage, wenn keine vollen Monate vorliegen) oder insgesamt 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt ist oder im Voraus vertraglich (z. B. durch einen auf längstens ein Jahr befristeten Rahmenarbeitsvertrag) begrenzt wird.
Die Zeitgrenze von drei Monaten und die Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen sind gleichwertige Alternativen zur Begründung einer kurzfristigen Beschäftigung. Eine Beschäftigung kann also auch dann kurzfristig sein, wenn sie zwar auf mehr als drei Monate befristet ist, jedoch an nicht mehr als 70 Arbeitstagen ausgeübt wird.
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