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BAföG – Bundesausbildungsförderungsgesetz

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)
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BAföG – Bundesausbildungsförderungsgesetz



§ 14b BAföG, Zusatzleistung für Auszubildende mit Kind (Kinderbetreuungszuschlag)

(1)1 Für Auszubildende, die mit mindestens einem eigenen Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt leben, erhöht sich der Bedarf um monatlich 160 EUR für jedes dieser Kinder. 2 Der Zuschlag wird für denselben Zeitraum nur einem Elternteil gewährt. 3 Sind beide Elternteile nach diesem Gesetz dem Grunde nach förderungsberechtigt und leben in einem gemeinsamen Haushalt, bestimmen sie untereinander den Berechtigten.

Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2475), G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1048) und G vom 15. 7. 2022 (BGBl. I S. 1150). Satz 3 geändert durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1048).

(2)1 Der Zuschlag nach Absatz 1 bleibt als Einkommen bei Sozialleistungen unberücksichtigt. 2 Für die Ermittlung eines Kostenbeitrags nach § 90 SGB VIII gilt dies jedoch nur, soweit der Kostenbeitrag für eine Kindertagesbetreuung an Wochentagen während der regulären Betreuungszeiten erhoben wird.


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