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BVFG – Bundesvertriebenengesetz

Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG)
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BVFG – Bundesvertriebenengesetz



§ 100b BVFG, Anwendungsvorschrift

1 § 4 Absatz 3 Satz 2 ist in der bis zum 1. 1. 2005 geltenden Fassung auf Ehegatten, die bis zu diesem Zeitpunkt in den Aufnahmebescheid einbezogen worden sind und deren Ehe mit dem Spätaussiedler zum Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete noch keine 3 Jahre bestanden hat, anzuwenden. 2 Werden Ehegatten im Sinne des Satzes 1 nach dem 24. 5. 2007 im Geltungsbereich des Gesetzes aufgenommen, ist ihnen eine Bescheinigung nach § 15 Absatz 2 auszustellen, aus der hervorgeht, dass sie den Status im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 GG nicht erworben haben.


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