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GWB – Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
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GWB – Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen



§ 186 GWB, Anwendungsbestimmung zu § 47k

§ 186 eingefügt durch G vom 19. 7. 2022 (BGBl. I S. 1214).

(1) Das BMWK hat

  • 1.das Vorliegen der erforderlichen technischen Voraussetzungen für eine Übermittlung der abgegebenen Mengen nach § 47k Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 47k Absatz 8 festzustellen und
  • 2.die Feststellung nach Nummer 1 im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(2)§ 47k Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist nach Ablauf des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Bekanntmachung nach Absatz 1 Nummer 2 erfolgt, anzuwenden; dieser Tag ist vom BMWK unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt zu machen.


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