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InsO – Insolvenzordnung

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InsO – Insolvenzordnung



§ 79 InsO, Unterrichtung der Gläubigerversammlung

1 Die Gläubigerversammlung ist berechtigt, vom Insolvenzverwalter einzelne Auskünfte und einen Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung zu verlangen. 2 Ist ein Gläubigerausschuss nicht bestellt, so kann die Gläubigerversammlung den Geldverkehr und -bestand des Verwalters prüfen lassen.


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