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PflegeZG – Pflegezeitgesetz

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)
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PflegeZG – Pflegezeitgesetz



§ 6 PflegeZG, Befristete Verträge

(1)1 Wenn zur Vertretung einer Beschäftigten oder eines Beschäftigten für die Dauer der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 oder der Freistellung nach § 3 eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer eingestellt wird, liegt hierin ein sachlicher Grund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses. 2 Über die Dauer der Vertretung nach Satz 1 hinaus ist die Befristung für notwendige Zeiten einer Einarbeitung zulässig.

Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2462).

(2) Die Dauer der Befristung des Arbeitsvertrages muss kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein oder den in Absatz 1 genannten Zwecken zu entnehmen sein.

(3)1 Der Arbeitgeber kann den befristeten Arbeitsvertrag unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen kündigen, wenn die Freistellung nach § 4 Absatz 2 Satz 1 vorzeitig endet. 2 Das KSchG ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. 3 Satz 1 gilt nicht, soweit seine Anwendung vertraglich ausgeschlossen ist.

Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2462).

(4)1 Wird im Rahmen arbeitsrechtlicher Gesetze oder Verordnungen auf die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abgestellt, sind bei der Ermittlung dieser Zahl Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach § 2 kurzzeitig an der Arbeitsleistung verhindert oder nach § 3 freigestellt sind, nicht mitzuzählen, solange für sie aufgrund von Absatz 1 eine Vertreterin oder ein Vertreter eingestellt ist. 2 Dies gilt nicht, wenn die Vertreterin oder der Vertreter nicht mitzuzählen ist. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn im Rahmen arbeitsrechtlicher Gesetze oder Verordnungen auf die Zahl der Arbeitsplätze abgestellt wird.


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