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SEG – Soldatenentschädigungsgesetz

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten (Soldatenentschädigungsgesetz - SEG)
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SEG – Soldatenentschädigungsgesetz



§ 49 SEG, Sterbegeld

(1)1 Beim Tod der geschädigten Person wird Sterbegeld in Höhe des 2-Fachen der monatlichen Zahlung des Ausgleichs für gesundheitliche Schädigungsfolgen und des Erwerbsschadensausgleichs gewährt, soweit diese Leistungen der geschädigten Person für den Sterbemonat bewilligt waren. 2 Für den Fall, dass der geschädigten Person zum Zeitpunkt des Versterbens Leistungen nach Kapitel 15 bewilligt waren, tritt an die Stelle des Ausgleichs für gesundheitliche Schädigungsfolgen der Gesamtbetrag nach § 83 Absatz 1 und an die Stelle des Erwerbsschadensausgleichs der Berufsschadensausgleich nach § 82.

(2)1 Anspruchsberechtigt sind in nachstehender Rangfolge

  • 1.die Witwe oder der Witwer der geschädigten Person,
  • 2.die Waisen der geschädigten Person,
  • 3.die Eltern der geschädigten Person,
wenn sie mit der geschädigten Person zum Zeitpunkt des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. 2 Hat die geschädigte Person mit keiner dieser Personen in häuslicher Gemeinschaft gelebt, so ist das Sterbegeld nach der Rangfolge des Satzes 1 derjenigen Person zu zahlen, die von der geschädigten Person unterhalten wurde.

(3) Der Anspruch auf Sterbegeld ruht in Höhe der Leistung des Sterbegeldes nach den §§ 56 und § 59 SVG.


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