Gesetze
SEG – Soldatenentschädigungsgesetz
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten (Soldatenentschädigungsgesetz - SEG)
Sonstige
SEG – Soldatenentschädigungsgesetz
Kapitel 1, Allgemeine Vorschriften
§ 1 SEG, Persönlicher Geltungsbereich
§ 2 SEG, Begriffsbestimmungen
§ 3 SEG, Wehrdienstbeschädigung
§ 4 SEG, Besondere Fallgestaltungen
§ 5 SEG, Anerkennung der Schädigungsfolgen
§ 6 SEG, Grad der Schädigungsfolgen
§ 7 SEG, Leistungen der Soldatenentschädigung
§ 8 SEG, Antragserfordernis
§ 9 SEG, Anspruchskonkurrenz
§ 10 SEG, Verhältnis zu Leistungen anderer Träger
Kapitel 2, Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen
§ 11 SEG, Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen
§ 12 SEG, Abfindung
§ 13 SEG, Höhe und Zeitpunkt der Anpassung, Verordnungsermächtigung
Kapitel 3, Leistungen der medizinischen Versorgung Abschnitt 1, Medizinische Versorgung während des Wehrdienstverhältnisses
§ 14 SEG, Medizinische Versorgung
Abschnitt 2, Medizinische Versorgung außerhalb des Wehrdienstverhältnisses Unterabschnitt 1, Grundsatz und Leistungen
§ 15 SEG, Grundsätze der medizinischen Versorgung
§ 16 SEG, Katalog der Leistungen der medizinischen Versorgung
§ 17 SEG, Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
§ 18 SEG, Leistungen zur Mobilität
Unterabschnitt 2, Krankengeld der Soldatenentschädigung
§ 19 SEG, Krankengeld der Soldatenentschädigung
§ 20 SEG, Berechnung und Höhe des Krankengeldes der Soldatenentschädigung
§ 21 SEG, Beginn und Ende des Krankengeldes der Soldatenentschädigung
§ 22 SEG, Krankengeld der Soldatenentschädigung bei Wiedererkrankung
§ 23 SEG, Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld der Soldatenentschädigung
§ 24 SEG, Kürzung des Krankengeldes der Soldatenentschädigung
§ 25 SEG, Soziale Sicherung der Bezieher von Krankengeld der Soldatenentschädigung
Unterabschnitt 3, Kostenerstattung
§ 26 SEG, Erstattung der Kosten selbstbeschaffter Maßnahmen der medizinischen Versorgung
§ 27 SEG, Erstattung von Kosten für medizinische Versorgung bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt
Kapitel 4, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Abschnitt 1, Grundsatz und Leistungen
§ 28 SEG, Voraussetzungen
§ 29 SEG, Umfang der Leistungen
§ 30 SEG, Übergangsgeld bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
§ 31 SEG, Soziale Sicherung der Bezieher von Übergangsgeld
Abschnitt 2, Ergänzende Leistungen
§ 32 SEG, Ergänzende Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Kapitel 5, Soziale Teilhabe und besondere Leistungen im Einzelfall
§ 33 SEG, Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen
§ 34 SEG, Leistungen der Eingliederungshilfe
§ 35 SEG, Leistungen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
§ 36 SEG, Leistungen in sonstigen Lebenslagen
Kapitel 6, Erwerbsschadensausgleich
§ 37 SEG, Anspruch auf Erwerbsschadensausgleich
§ 38 SEG, Derzeitiges Einkommen
§ 39 SEG, Referenzeinkommen
§ 40 SEG, Dauer des Bezugs von Erwerbsschadensausgleich
§ 41 SEG, Soziale Sicherung der Erwerbsschadensausgleichsempfänger
Kapitel 7, Leistungen an Hinterbliebene
§ 42 SEG, Anspruchsvoraussetzungen
§ 43 SEG, Ausgleichszahlung an Witwen und Witwer
§ 44 SEG, Ausgleichszahlung an Waisen
§ 45 SEG, Ausgleichszahlung an Eltern
§ 46 SEG, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Witwen und Witwer
Kapitel 8, Überführung und Bestattung
§ 47 SEG, Überführung
§ 48 SEG, Bestattung
Kapitel 9, Sterbegeld Kapitel 10, Sonstige Vorschriften
§ 50 SEG, Ausgleichszahlung an Partnerinnen und Partner einer verfestigten Lebensgemeinschaft
§ 51 SEG, Erstattung von Kosten für psychotherapeutische Leistungen in besonderen Fällen
§ 52 SEG, Leistungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland für geschädigte Personen, die sich nicht in einem Wehrdienstverhältnis befinden
§ 53 SEG, Schadensersatz
§ 54 SEG, Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen
§ 55 SEG, Ansprüche gegen Schadensersatzpflichtige
§ 56 SEG, Erstattung des fortgezahlten Arbeitsentgelts an den privaten Arbeitgeber
Kapitel 11, Härtefallregelung
§ 57 SEG, Ausgleich in Härtefällen
Kapitel 12, Verfahrensvorschriften Abschnitt 1, Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 58 SEG, Beweiserhebung und Beweiserleichterung
§ 59 SEG, Leistungsbeginn und vorläufige Entscheidung
§ 60 SEG, Änderungen und Ende von Leistungen
§ 61 SEG, Beginn der Leistungen an Hinterbliebene
§ 62 SEG, Auszahlung, Geldleistungen
§ 63 SEG, Umrechnung von ausländischem Einkommen
§ 64 SEG, Pfändbarkeit von Ansprüchen
§ 65 SEG, Ruhensregelung
§ 66 SEG, Zuständigkeit und Kostentragung beim Zusammentreffen von Ansprüchen
§ 67 SEG, Fallmanagement
§ 68 SEG, Erstattung von Leistungen durch öffentlich-rechtliche Stellen
§ 69 SEG, Erlass von Verwaltungsvorschriften
§ 70 SEG, Zuständigkeit
Abschnitt 2, Vorverfahren und Rechtsweg
§ 71 SEG, Vorverfahren
§ 72 SEG, Rechtsweg und Vertretung
Kapitel 13, Datenverarbeitung
§ 73 SEG, Übermittlung zwischen der nach § 70 Absatz 1 zuständigen Behörde und der Unfallversicherung Bund und Bahn
§ 74 SEG, Erhebung, Speicherung und Übermittlung von Daten durch Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte und Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
§ 75 SEG, Auskunftspflicht von Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten und Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
§ 76 SEG, Auskunftspflicht der Krankenkassen und privaten Krankenversicherungen
§ 77 SEG, Übermittlung innerhalb der Bundeswehr
§ 78 SEG, Auskunftsrecht
Kapitel 14, Statistische Erhebungen Kapitel 15, Übergangsvorschriften und Fortgeltung
§ 80 SEG, Grundsätze
§ 81 SEG, Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung
§ 82 SEG, Berufsschadensausgleich
§ 83 SEG, Geldleistungen
§ 84 SEG, Befristete oder auf Zeit erbrachte Leistungen
§ 85 SEG, Wahlrecht
§ 86 SEG, Neufeststellung
§ 87 SEG, Anrechnungsvorschrift
§ 88 SEG, Pflegeausgleich
§ 89 SEG, Ausgleichszahlung für Witwen und Witwer bei nicht schädigungsbedingtem Tod
§ 89 SEG , Ausgleichszahlung für Witwen und Witwer bei nicht schädigungsbedingtem Tod (1)
Witwen und Witwer einer nicht schädigungsbedingt verstorbenen geschädigten Person erhalten eine monatliche Ausgleichszahlung, wenn
1. die Schädigung bereits vor dem 1. 1. 2025 eingetreten ist, 2. die Ehe bereits vor dem 1. 1. 2025 bestand, 3. die Witwe oder der Witwer keine monatliche Geldleistung nach § 83 Absatz 3 erhält und 4. die geschädigte Person Anspruch hatte
a) im Zeitpunkt ihres Todes
aa) auf eine Leistung nach § 83 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1, der ein Grad der Schädigungsfolgen von 100 zugrunde liegt, oder bb) auf Pflegegeld nach § 17 oder b) mindestens 5 Jahre auf Berufsschadensausgleich nach § 80 SVG in der am 31. 12. 2024 geltenden Fassung in Verb. mit § 30 BVG in der am 31. 12. 2023 geltenden Fassung oder nach § 82 . (2)
Die monatliche Ausgleichszahlung beträgt
1. für Witwen und Witwer von geschädigten Personen mit einem Grad der Schädigungsfolgen von unter 100: 500 EUR, 2. für Witwen und Witwer von geschädigten Personen mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100: 750 EUR. (3) 1 Berechtigte nach Absatz 1 erhalten auf Antrag anstelle der monatlichen Ausgleichszahlung eine einmalige Abfindung. 2 Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Bewilligung der Ausgleichszahlung zu stellen.
(4)
Die Abfindung beträgt
1. bei einem Anspruch auf die monatliche Ausgleichszahlung nach Absatz 2 Nummer 1: 60 000 EUR, 2. bei einem Anspruch auf die monatliche Ausgleichszahlung nach Absatz 2 Nummer 2: 90 000 EUR. (5) 1 Auf die Abfindung sind bereits geleistete monatliche Ausgleichszahlungen anzurechnen. 2 Mit der Zahlung der Abfindung sind alle Ansprüche auf die monatlichen Ausgleichszahlungen bei nicht schädigungsbedingtem Tod abgegolten.