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SpruchG – Spruchverfahrensgesetz

Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren (Spruchverfahrensgesetz - SpruchG)
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SpruchG – Spruchverfahrensgesetz



§ 4 SpruchG, Antragsfrist und Antragsbegründung

(1)1 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 kann nur binnen 3 Monaten seit dem Tag gestellt werden, an dem in den Fällen

    Nummer 1 eingefügt durch G vom 11. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354), bisherige Nummern 1 bis 6 wurden Nummern 2 bis 7.

  • 1.der Nummer 1 die Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung;
  • 2.der Nummer 2 der Unternehmensvertrag oder seine Änderung;
  • Nummer 2 geändert durch G vom 11. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354).

  • 3.der Nummer 3 die Eingliederung;
  • Nummer 3 geändert durch G vom 11. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354).

  • 4.der Nummer 4 der Übergang aller Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär;
  • Nummer 4 geändert durch G vom 11. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354).

  • 5.der Nummer 5 die Umwandlung;
  • Nummer 5 geändert durch G vom 11. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354).

  • 6.der Nummer 6 die Gründung oder Sitzverlegung der SE oder
  • Nummer 6 geändert durch G vom 11. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354).

  • 7.der Nummer 7 die Gründung der Europäischen Genossenschaft
  • Nummer 7 geändert durch G vom 11. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354).

wirksam geworden ist. 2 Die Frist wird in den Fällen des § 2 Absatz 2 durch Einreichung bei jedem zunächst zuständigen Gericht gewahrt. 3 Die Frist wird auch dann gewahrt, wenn der Antrag bei einem sachlich oder örtlich unzuständigen Gericht eingereicht wird.

Satz 1 neugefasst, Satz 2 geändert und Satz 3 angefügt durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).

(2)1 Der Antragsteller muss den Antrag innerhalb der Frist nach Absatz 1 begründen. 2 Die Antragsbegründung hat zu enthalten:

  • 1.die Bezeichnung des Antragsgegners;
  • 2.die Darlegung der Antragsberechtigung nach § 3;
  • 3.Angaben zur Art der Strukturmaßnahme und der vom Gericht zu bestimmenden Kompensation nach § 1;
  • 4.Konkrete Einwendungen gegen die Angemessenheit der Kompensation nach § 1 oder ggf. gegen den als Grundlage für die Kompensation ermittelten Unternehmenswert, soweit hierzu Angaben in den in § 7 Absatz 3 genannten Unterlagen enthalten sind. Macht der Antragsteller glaubhaft, dass er im Zeitpunkt der Antragstellung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, über diese Unterlagen nicht verfügt, so kann auf Antrag die Frist zur Begründung angemessen verlängert werden, wenn er gleichzeitig Abschrifterteilung gemäß § 7 Absatz 3 verlangt.
3 Aus der Antragsbegründung soll sich außerdem die Zahl der von dem Antragsteller gehaltenen Anteile ergeben.

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