Die rechtskräftige Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 ist ohne Gründe nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 Satz 4 und 5 in den Fällen
Nummer 1 eingefügt durch G vom 11. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354), bisherige Nummern 1 bis 6 wurden Nummern 2 bis 7.
1.der Nummer 1 durch den Vorstand der Gesellschaft, deren Kapital erhöht worden ist;
2.der Nummer 2 durch den Vorstand der Gesellschaft, deren außenstehende Aktionäre antragsberechtigt waren;
Nummer 2 geändert durch G vom 11. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354).
3.der Nummer 3 durch den Vorstand der Hauptgesellschaft;
Nummer 3 geändert durch G vom 11. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354).
4.der Nummer 4 durch den Hauptaktionär der Gesellschaft;
Nummer 4 geändert durch G vom 11. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354).
5.der Nummer 5 durch die gesetzlichen Vertreter jedes übernehmenden oder neuen Rechtsträgers oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform;
Nummer 5 geändert durch G vom 11. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354).
6.der Nummer 6 durch die gesetzlichen Vertreter der SE, aber im Fall des § 9 SEAG durch die gesetzlichen Vertreter der die Gründung anstrebenden Gesellschaft, und
Nummer 6 geändert durch G vom 11. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354).
7.der Nummer 7 durch die gesetzlichen Vertreter der Europäischen Genossenschaft
Nummer 7 geändert durch G vom 11. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354).
bekannt zu machen.
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