(1) Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahren die Vorschriften des FamFG Anwendung.
(2)1 Für Verfahren, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor dem 1. 9. 2003 gestellt worden ist, sind weiter die entsprechenden bis zu diesem Tag geltenden Vorschriften des AktG und des UmwG anzuwenden. 2 Auf Beschwerdeverfahren, in denen die Beschwerde nach dem 1. 9. 2003 eingelegt wird, sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.
(3) Die Änderungen der §§ 1 bis § 6c, § 10a bis § 13, § 16 und § 17 durch das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) sind erstmals auf Spruchverfahren anzuwenden, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ab dem 31. 1. 2023 gestellt wurde.
Absatz 3 angefügt durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).
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