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SVG – Soldatenversorgungsgesetz

Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
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SVG – Soldatenversorgungsgesetz



§ 57 SVG, Laufende Unterstützung für Hinterbliebene von Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und von Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem WPflG, freiwilligen Wehrdienst oder Wehrdienst nach dem 4. Abschnitt des SG leisten

(1)1 Ist eine Soldatin auf Zeit oder ein Soldat auf Zeit, die oder der in der Bundeswehr mindestens 6 Jahre Wehrdienst geleistet hat, während der Dauer ihres oder seines Dienstverhältnisses verstorben und ist der Tod nicht Folge einer Wehrdienstbeschädigung, können die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Kinder auf Antrag eine laufende Unterstützung für die Zeit ihrer Bedürftigkeit erhalten. 2 Die Unterstützung darf nach Höhe und Dauer die Übergangsgebührnisse nicht übersteigen, die die verstorbene Soldatin oder der verstorbene Soldat aufgrund der im Zeitpunkt des Todes von ihr oder ihm abgeleisteten Wehrdienstzeit hätte erhalten können.

(2)1 § 66 Absatz 2 sowie die §§ 67 und § 81 gelten entsprechend. 2 Für die Mindestdienstzeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gilt § 23 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend.


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