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SVG – Soldatenversorgungsgesetz

Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
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SVG – Soldatenversorgungsgesetz



§ 110 SVG, Verteilung der Versorgungslasten bei Übernahme von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstherrn

1 Wird eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat der Bundeswehr in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn übernommen und stimmt das BMVg der Übernahme vorher zu, ist § 107b BeamtVG mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:

  • 1.An die Stelle der Vorschriften des BeamtVG treten die entsprechenden soldatenversorgungsrechtlichen Vorschriften.
  • 2.An die Stelle der in § 107b Absatz 1 Satz 1 BeamtVG geforderten Voraussetzungen tritt eine Wehrdienstzeit von mindestens 3 Jahren ab der Ernennung zur Berufssoldatin oder zum Berufssoldaten.
  • 3.Bei Anwendung des § 107b Absatz 2 Satz 2 BeamtVG ist der Vergleich auf der Grundlage der jeweiligen Besoldungsgruppe vorzunehmen.
2 Bei einem bundesübergreifenden Dienstherrenwechsel gilt Satz 1 nur, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. 1. 2011 eingetreten ist. 3 In diesem Fall ist § 10 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags anzuwenden.

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