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UmwG – Umwandlungsgesetz

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UmwG – Umwandlungsgesetz



§ 8 UmwG, Verschmelzungsbericht

(1)1 Die Vertretungsorgane jedes der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger haben einen ausführlichen schriftlichen Bericht (Verschmelzungsbericht) zu erstatten, in dem Folgendes rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet wird:

  • 1.die Verschmelzung,
  • 2.der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf im Einzelnen, insbesondere
    • a)das Umtauschverhältnis der Anteile einschließlich der zu seiner Ermittlung gewählten Bewertungsmethoden oder die Angaben über die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger sowie
    • b)die Höhe einer anzubietenden Barabfindung einschließlich der zu ihrer Ermittlung gewählten Bewertungsmethoden.
2 Der Verschmelzungsbericht kann von den Vertretungsorganen auch gemeinsam erstattet werden. 3 Auf besondere Schwierigkeiten bei der Bewertung der Rechtsträger sowie auf die Folgen für die Beteiligung der Anteilsinhaber ist hinzuweisen. 4 Ist ein an der Verschmelzung beteiligter Rechtsträger ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 AktG, so sind in dem Bericht auch Angaben über alle für die Verschmelzung wesentlichen Angelegenheiten der anderen verbundenen Unternehmen zu machen. 5 Auskunftspflichten der Vertretungsorgane erstrecken sich auch auf diese Angelegenheiten.

Satz 1 neugefasst und Satz 2 eingefügt durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51), bisherige Sätze 2 bis 4 wurden Sätze 3 bis 5.

(2)1 In den Bericht brauchen Tatsachen nicht aufgenommen zu werden, deren Bekanntwerden geeignet ist, einem der beteiligten Rechtsträger oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. 2 In diesem Falle sind in dem Bericht die Gründe, aus denen die Tatsachen nicht aufgenommen worden sind, darzulegen.

(3)1 Der Bericht ist nicht erforderlich, wenn alle Anteilsinhaber des beteiligten Rechtsträgers auf seine Erstattung verzichten. 2 Die Verzichtserklärungen sind notariell zu beurkunden. 3 Der Bericht ist ferner nicht erforderlich

  • 1.für den übertragenden und den übernehmenden Rechtsträger, wenn
    • a)sich alle Anteile des übertragenden Rechtsträgers in der Hand des übernehmenden Rechtsträgers befinden oder
    • b)sich alle Anteile des übertragenden und des übernehmenden Rechtsträgers in der Hand desselben Rechtsträgers befinden, sowie
  • 2.für denjenigen an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger, der nur einen Anteilsinhaber hat.

Satz 1 geändert und Satz 3 angefügt durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).


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