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UmwG – Umwandlungsgesetz

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UmwG – Umwandlungsgesetz



§ 35a UmwG, Interessenausgleich und Betriebsübergang

§ 35a eingefügt durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).

(1) Kommt ein Interessenausgleich nach § 112 BetrVG zustande, in dem diejenigen Arbeitnehmer namentlich bezeichnet werden, die nach der Verschmelzung einem bestimmten Betrieb oder Betriebsteil zugeordnet werden, so kann die Zuordnung der Arbeitnehmer durch das Arbeitsgericht nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(2)§ 613a Absatz 1 und 4 bis 6 BGB bleibt durch die Wirkungen der Eintragung einer Verschmelzung unberührt.


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