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UmwG – Umwandlungsgesetz

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UmwG – Umwandlungsgesetz



§ 135 UmwG, Anzuwendende Vorschriften

(1)1 Auf die Spaltung eines Rechtsträgers zur Neugründung sind die Vorschriften des 2, Abschnitts entsprechend anzuwenden, jedoch mit Ausnahme der §§ 129 und § 130 Absatz 2 sowie der nach § 125 entsprechend anzuwendenden §§ 4, § 7 und § 16 Absatz 1 und des § 27. 2 An die Stelle der übernehmenden Rechtsträger treten die neuen Rechtsträger, an die Stelle der Eintragung der Spaltung im Register des Sitzes jeder der übernehmenden Rechtsträger tritt die Eintragung jedes der neuen Rechtsträger in das Register.

(2)1 Auf die Gründung der neuen Rechtsträger sind die für die jeweilige Rechtsform des neuen Rechtsträgers geltenden Gründungsvorschriften anzuwenden, soweit sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt. 2 Den Gründern steht der übertragende Rechtsträger gleich. 3 Vorschriften, die für die Gründung eine Mindestzahl der Gründer vorschreiben, sind nicht anzuwenden.

(3) Bei einer Ausgliederung zur Neugründung ist ein Spaltungsbericht nicht erforderlich.

Absatz 3 angefügt durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).


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