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§ 320 UmwG, Grenzüberschreitende Spaltung

§ 320 eingefügt durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).

(1) Spaltungen, bei denen mindestens eine der beteiligten Gesellschaften dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt (grenzüberschreitende Spaltungen), im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich

  • 1.Spaltungen zur Neugründung im Sinne des § 123 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 3 Nummer 2 sowie
  • 2.nach Maßgabe des § 332 Spaltungen zur Aufnahme im Sinne des § 123 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 3 Nummer 1.

(2) Auf die Beteiligung einer Kapitalgesellschaft (§ 3 Absatz 1 Nummer 2) an einer grenzüberschreitenden Spaltung sind die Vorschriften des 1. Teils des 3. Buches sowie des 1. und 2. Abschnitts des 2. Teils des 3. Buches entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Teil nichts anderes ergibt.

(3)§ 143 ist auf grenzüberschreitende Spaltungen nicht anzuwenden.


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