(1) Das Oberverwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.
(2) Bei dem Oberverwaltungsgericht werden Senate gebildet.
(3)1 Die Senate des Oberverwaltungsgerichts entscheiden in der Besetzung von 3 Richtern; die Landesgesetzgebung kann vorsehen, dass die Senate in der Besetzung von 5 Richtern entscheiden, von denen 2 auch ehrenamtliche Richter sein können. 2 Für die Fälle des § 48 Absatz 1 kann auch vorgesehen werden, dass die Senate in der Besetzung von 5 Richtern und 2 ehrenamtlichen Richtern entscheiden. 3 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 gelten nicht für die Fälle des § 99 Absatz 2.
(4)1 In Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 kann der Senat den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
1.die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Absatz 4 angefügt durch G vom 14. 3. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 71).
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