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ZPO – Zivilprozessordnung



§ 703 ZPO, Kein Nachweis der Vollmacht

1 Im Mahnverfahren bedarf es des Nachweises einer Vollmacht nicht. 2 Wer als Bevollmächtigter einen Antrag einreicht oder einen Rechtsbehelf einlegt, hat seine ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu versichern.


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