§ 802f ZPO, Abnahme der Vermögensauskunft
§ 802f neugefasst durch G vom 15. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 237) (19. 7. 2024).
(1) Die Abnahme der Vermögensauskunft ist nur zulässig, wenn
- 1.der Gerichtsvollzieher zuvor den Schuldner zur Zahlung aufgefordert hat,
- 2.seit der Zahlungsaufforderung nach Nummer 1 mindestens 2 Wochen vergangen sind und
- 3.die Forderung nicht vollständig beglichen worden ist.
(2)1 Der Gerichtsvollzieher bestimmt einen Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft und lädt den Schuldner zu diesem Termin. 2 Der Termin findet alsbald nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Nummer 2 statt. 3 Die Ladung des Schuldners zu dem Termin darf frühestens mit der Zahlungsaufforderung nach Absatz 1 Nummer 1 erfolgen. 4 Der Gerichtsvollzieher bestimmt, ob der Termin
- 1.in seinen Geschäftsräumen,
- 2.in der Wohnung des Schuldners,
- 3.an einem nicht in den Nummern 1 und 2 genannten geeigneten Ort oder
- 4.per Bild- und Tonübertragung
stattfindet.
(3)1 Bei einem Termin per Bild- und Tonübertragung nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 4 wird die Übertragung nicht aufgezeichnet. 2 Der Gerichtsvollzieher weist zu Beginn des Termins alle Teilnehmer auf das Aufzeichnungsverbot hin.
(4)1 Bestimmt der Gerichtsvollzieher, dass der Termin nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 2, 3 oder 4 stattfindet, kann der Schuldner dieser Bestimmung innerhalb einer Woche gegenüber dem Gerichtsvollzieher widersprechen. 2 Der Schuldner hat die zur Abnahme der Vermögensauskunft erforderlichen Unterlagen in dem Termin beizubringen. 3 Wird die Vermögensauskunft in dem Termin nicht abgegeben, so ist dies nur dann nicht pflichtwidrig, wenn
- 1.der Schuldner nachweist, dass er die Nichtabgabe der Vermögensauskunft in diesem Termin nicht zu vertreten hat,
- 2.der Schuldner einer Bestimmung des Termins nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 bis 4 innerhalb der Frist des Satzes 1 widersprochen hat oder
- 3.der Schuldner im Fall einer Bestimmung des Termins nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 4 darlegt, dass die Nichtabgabe der Vermögensauskunft auf technischen Problemen beruht hat.
(5) Mit der Terminsladung ist der Schuldner über Folgendes zu belehren:
- 1.die nach § 802c Absatz 1 und 2 erforderlichen Angaben,
- 2.im Fall der Terminsbestimmung nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 bis 4 sein Recht, der Terminsbestimmung nach Absatz 4 Satz 1 zu widersprechen,
- 3.im Fall der Terminsbestimmung nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 4 das Aufzeichnungsverbot des Absatzes 3 Satz 1,
- 4.die Pflicht nach Absatz 4 Satz 2, die erforderlichen Unterlagen beizubringen,
- 5.die Folgen einer pflichtwidrigen Nichtabgabe der Vermögensauskunft,
- 6.die Möglichkeit der Einholung von Auskünften Dritter nach § 802l und
- 7.die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c bei Abgabe der Vermögensauskunft.
(6)1 Zahlungsaufforderungen, Ladungen, Bestimmungen und Belehrungen nach den Absätzen 1 bis 5 sind dem Schuldner zuzustellen, auch wenn dieser einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; einer Mitteilung an den Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht. 2 Dem Gläubiger ist die Terminsbestimmung nach Maßgabe des § 357 Absatz 2 mitzuteilen sowie im Fall der Terminsbestimmung nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 4 ein Hinweis auf das Aufzeichnungsverbot zu geben.
(7)1 Der Gerichtsvollzieher errichtet in einem elektronischen Dokument eine Aufstellung mit den nach § 802c Absatz 1 und 2 erforderlichen Angaben (Vermögensverzeichnis). 2 Diese Angaben sind dem Schuldner vor Abgabe der Versicherung nach § 802c Absatz 3 vorzulesen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm anzuzeigen. 3 Dem Schuldner ist auf Verlangen ein Ausdruck zu erteilen; § 802d Absatz 2 gilt entsprechend.
(8)1 Der Gerichtsvollzieher hinterlegt das Vermögensverzeichnis bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Absatz 1. 2 Er leitet dem Gläubiger unverzüglich einen Ausdruck zu; § 802d Absatz 2 gilt entsprechend. 3 Der Ausdruck und das elektronische Dokument müssen den Vermerk enthalten, dass sie mit dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses übereinstimmen. 4 § 802d Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.