§ 1074 ZPO, Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) 2020/1783; Verordnungsermächtigung
Überschrift geändert durch G vom 24. 6. 2022 (BGBl. I S. 959).
(1) Für Beweisaufnahmen in der Bundesrepublik Deutschland ist als ersuchtes Gericht im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1783 dasjenige Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Verfahrenshandlung durchgeführt werden soll.
Absatz 1 geändert durch G vom 24. 6. 2022 (BGBl. I S. 959).
(2) Die Landesregierungen können die Aufgaben des ersuchten Gerichts einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte durch Rechtsverordnung zuweisen.
(3)1 Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die Stelle, die in dem jeweiligen Land
- 1.als deutsche Zentralstelle nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/1783 zuständig ist,
Nummer 1 geändert durch G vom 24. 6. 2022 (BGBl. I S. 959).
- 2.als zuständige Stelle über Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1783 entscheidet.
Nummer 2 neugefasst durch G vom 24. 6. 2022 (BGBl. I S. 959).
2 Die Aufgaben nach den Nummern 1 und 2 können in jedem Land nur jeweils einer Stelle zugewiesen werden.
Absatz 4 eingefügt durch G vom 24. 6. 2022 (BGBl. I S. 959), bisheriger Absatz 4 wurde Absatz 5.
(4)1 Zentralstelle des Bundes nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/1783 ist das Bundesamt für Justiz. 2 Es unterstützt bei Bedarf die zuständigen Behörden der Länder.
(5) Die Landesregierungen können die Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach den Absätzen 2 und 3 Satz 1 einer obersten Landesbehörde übertragen.