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StVO – Straßenverkehrs-Ordnung

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StVO – Straßenverkehrs-Ordnung



§ 51 StVO, Besondere Kostenregelung

Die Kosten der Zeichen 386.1, 386.2 und 386.3 trägt abweichend von § 5b Absatz 1 StVG derjenige, der die Aufstellung dieses Zeichens beantragt.


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