betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Verwaltungsgerichtshof (Österreich) mit Entscheidung vom 24. Mai 2022, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Juni 2022, in dem Verfahren
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin A. Prechal und der Richter F. Biltgen, N. Wahl (Berichterstatter), J. Passer sowie der Richterin M. L. Arastey Sahún,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. Juni 2023
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Die Revisionswerberinnen des Ausgangsverfahrens, Google Ireland, Meta Platforms Ireland und Tik Tok Technology, sind in Irland ansässige Unternehmen, die u. a. in Österreich Kommunikationsplattformen anbieten.
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Nach dem Inkrafttreten des KoPl-G im Jahr 2021 ersuchten sie die KommAustria, gemäß § 1 Abs. 5 dieses Gesetzes festzustellen, dass sie nicht unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fielen.
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Mit drei Bescheiden vom 26. März, vom 31. März und vom 22. April 2021 stellte diese Behörde jedoch fest, dass die Revisionswerberinnen des Ausgangsverfahrens unter den Anwendungsbereich des KoPl-G fielen, da sie jeweils eine „Kommunikationsplattform“ im Sinne von § 2 Z 4 KoPl-G anböten.
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Die Revisionswerberinnen des Ausgangsverfahrens erhoben gegen diese Bescheide vor dem Bundesverwaltungsgericht (Österreich) Beschwerden, welche dieses jeweils als unbegründet abwies.
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Zur Stützung ihrer Revisionen, die die Revisionswerberinnen des Ausgangsverfahrens beim Verwaltungsgerichtshof (Österreich), dem vorlegenden Gericht, gegen diese zurückweisenden Erkenntnisse einlegten, machen sie zum einen geltend, dass dieses Gesetz ihnen nicht entgegengehalten werden könne, da die Republik Irland und die Europäische Kommission nicht gemäß Art. 3 Abs. 4 Buchst. b und Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2000/31 über den Erlass des KoPl-G unterrichtet worden seien. Zum anderen seien die mit diesem Gesetz eingeführten Verpflichtungen unverhältnismäßig und mit dem freien Dienstleistungsverkehr und dem „Herkunftslandprinzip“ unvereinbar, das in der Richtlinie 2000/31 und in Bezug auf die Dienste von Video-Sharing-Plattformen in der Richtlinie 2010/13 vorgesehen sei.
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Hierzu weist das vorlegende Gericht erstens darauf hin, dass die Revisionen die Frage aufwürfen, ob es sich beim KoPl-G bzw. bei den in diesem Gesetz den Diensteanbietern auferlegten Verpflichtungen um Maßnahmen betreffend einen „bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft“ im Sinne von Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31 handele. Es habe insoweit Zweifel daran, als die Regelung des KoPl-G generell-abstrakt sei und allgemeine Verpflichtungen für Anbieter von der Art nach bestimmten Diensten der Informationsgesellschaft festlege, die ohne Dazwischentreten eines individuell-konkreten Rechtsakts anwendbar seien.
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Zweitens fragt das vorlegende Gericht für den Fall, dass die Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2000/31 erfüllt sein sollten, nach der Auslegung von Art. 3 Abs. 5 dieser Richtlinie, um zu bestimmen, ob das KoPl-G den Revisionswerberinnen des Ausgangsverfahrens entgegengehalten werden kann, obwohl es nicht mitgeteilt wurde.
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Drittens fragt sich das vorlegende Gericht für den Fall, dass die Verpflichtungen, die das KoPl-G den Anbietern von Kommunikationsplattformen auferlegt, als Maßnahmen betreffend einen „bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft“ im Sinne von Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31 einzustufen sein sollten, ob diese Verpflichtungen, sofern sie die Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 4 Buchst. a dieser Richtlinie erfüllten, grundsätzlich für die von den Revisionswerberinnen des Ausgangsverfahrens als Anbieterinnen von Kommunikationsplattformen erbrachten Dienste gälten. Gegebenenfalls wäre dann in Bezug auf die Anbieter von Video-Sharing-Plattform-Diensten im Sinne von Art. 1 Buchst. aa der Richtlinie 2010/13 zu bestimmen, ob der Grundsatz der Aufsicht im Herkunftsmitgliedstaat, der nach Art. 28a Abs. 1 dieser Richtlinie, der auf Art. 3 der Richtlinie 2000/31 Bezug nimmt, auch im Rahmen der Richtlinie 2010/13 gilt, dem entgegenstehe, dass die Verpflichtungen, die das KoPl-G den im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats niedergelassenen Diensteanbietern auferlege, für die Inhalte dieser Plattformen gälten, wenn es sich weder um Sendungen noch um nutzergenerierte Videos handele.
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Unter diesen Umständen hat der Verwaltungsgerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
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Ist Art. 3 Abs. 4 Buchst. a Ziff. ii der Richtlinie 2000/31 dahin auszulegen, dass unter einer Maßnahme, die einen „bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft“ betrifft, auch eine gesetzliche Maßnahme verstanden werden kann, die sich auf eine allgemein umschriebene Kategorie bestimmter Dienste der Informationsgesellschaft (wie Kommunikationsplattformen) bezieht, oder erfordert das Vorliegen einer Maßnahme im Sinne dieser Bestimmung, dass eine Entscheidung bezogen auf einen konkreten Einzelfall (etwa betreffend eine namentlich bestimmte Kommunikationsplattform) getroffen wird?
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Ist Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2000/31 dahin auszulegen, dass das Unterbleiben der nach dieser Bestimmung in dringlichen Fällen „so bald wie möglich“ (nachträglich) vorzunehmenden Mitteilung an die Kommission und den Sitzmitgliedstaat über die getroffene Maßnahme dazu führt, dass diese Maßnahme – nach Ablauf eines für die (nachträgliche) Mitteilung ausreichenden Zeitraums – auf einen bestimmten Dienst nicht angewendet werden darf?
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Steht Art. 28a Abs. 1 der Richtlinie 2010/13 der Anwendung einer Maßnahme im Sinne des Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31 entgegen, die sich nicht auf die auf einer Video-Sharing-Plattform bereitgestellten Sendungen und nutzergenerierten Videos bezieht?
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Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31 dahin auszulegen ist, dass generell-abstrakte Maßnahmen, die sich auf eine allgemein umschriebene Kategorie bestimmter Dienste der Informationsgesellschaft beziehen und unterschiedslos für alle Anbieter dieser Kategorie von Diensten gelten, unter den Begriff „Maßnahmen … betreffen[d] einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft“ im Sinne dieser Bestimmung fallen.
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Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass zur Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts, deren Wortlaut nicht ausdrücklich auf das nationale Recht Bezug nimmt, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 15. September 2022, Fédération des entreprises de la beauté, C-4/21, EU:C:2022:681, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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Erstens ist zum Wortlaut von Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31 festzustellen, dass sich diese Vorschrift auf einen „bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft“ bezieht. Die Verwendung des Singulars und des Adjektivs „bestimmt“ soll darauf hindeuten, dass der so erfasste Dienst als ein individualisierter Dienst zu verstehen ist, der von einem oder mehreren Diensteanbietern erbracht wird, und dass die Mitgliedstaaten daher nach Art. 3 Abs. 4 keine generell-abstrakten Maßnahmen ergreifen dürfen, die sich auf eine allgemein umschriebene Kategorie bestimmter Dienste der Informationsgesellschaft beziehen und unterschiedslos für alle Anbieter dieser Kategorie von Diensten gelten.
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Der Umstand, dass der Begriff „Maßnahmen“ ein breites Spektrum von Maßnahmen der Mitgliedstaaten umfassen kann, stellt diese Beurteilung nicht in Frage.
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Mit der Verwendung eines solchen weiten und allgemeinen Begriffs hat der Unionsgesetzgeber nämlich Art und Form der Maßnahmen, die sie nach Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31 ergreifen können, in das Ermessen der Mitgliedstaaten gestellt. Dagegen berührt die Verwendung dieses Begriffs in keiner Weise den Kern und den materiellen Inhalt dieser Maßnahmen.
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Zweitens bestätigen der Zusammenhang, in den dieser Artikel eingebettet ist, und insbesondere die in diesem Art. 3 Abs. 4 Buchst. b vorgesehenen Verfahrensvoraussetzungen eine solche Auslegung.
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Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 3 Abs. 4 dieser Richtlinie die Mitgliedstaaten unter zwei kumulativen Voraussetzungen Maßnahmen ergreifen können, die im Hinblick auf einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft, der in den koordinierten Bereich fällt, von dem Grundsatz des freien Verkehrs von Diensten der Informationsgesellschaft abweichen (Urteil vom 19. Dezember 2019, Airbnb Ireland, C-390/18, EU:C:2019:1112, Rn. 83).
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Zum einen muss die betreffende einschränkende Maßnahme in Anwendung von Art. 3 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2000/31 erforderlich sein, um den Schutz der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit, der öffentlichen Sicherheit oder der Verbraucher zu gewährleisten, einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft betreffen, der diese Schutzziele tatsächlich beeinträchtigt oder eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr der Beeinträchtigung dieser Ziele darstellt, und schließlich in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Schutzzielen stehen.
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Zum anderen sieht Art. 3 Abs. 4 Buchst. b dieser Richtlinie vor, dass der betreffende Mitgliedstaat vor Ergreifen der betreffenden Maßnahmen unbeschadet etwaiger Gerichtsverfahren, einschließlich Vorverfahren und Schritten im Rahmen einer strafrechtlichen Ermittlung, nicht nur den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Anbieter des fraglichen Dienstes niedergelassen ist, aufgefordert haben muss, Maßnahmen zu ergreifen, und dieser Mitgliedstaat dem nicht Folge geleistet hat oder die von ihm getroffenen Maßnahmen unzulänglich sind, sondern auch die Kommission und diesen Mitgliedstaat über seine Absicht, die betreffenden beschränkenden Maßnahmen zu ergreifen, unterrichtet haben muss.
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Die in der vorigen Randnummer genannte Bedingung bestätigt, dass die Mitgliedstaaten den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus anderen Mitgliedstaaten nicht dadurch einschränken dürfen, dass sie generell-abstrakte Maßnahmen ergreifen, die sich auf eine allgemein umschriebene Kategorie bestimmter Dienste der Informationsgesellschaft beziehen.
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Indem diese Vorschrift die Mitgliedstaaten, in denen ein Dienst der Informationsgesellschaft erbracht wird und die als Bestimmungsmitgliedstaaten dieses Dienstes Maßnahmen auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31 ergreifen möchten, verpflichtet, den Herkunftsmitgliedstaat dieses Dienstes, d. h. den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Anbieter dieses Dienstes niedergelassen ist, aufzufordern, Maßnahmen zu ergreifen, setzt sie nämlich voraus, dass die Anbieter und folglich die betreffenden Mitgliedstaaten ermittelt werden können.
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Wären die Mitgliedstaaten ermächtigt, den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft durch generell-abstrakte Maßnahmen einzuschränken, die unterschiedslos für alle Anbieter einer Kategorie dieser Dienste gelten, wäre eine solche Ermittlung, wenn nicht schon unmöglich, so doch zumindest übermäßig schwierig, so dass die Mitgliedstaaten nicht in der Lage wären, eine solche Verfahrensvoraussetzung zu erfüllen.
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Außerdem wäre, wie der Generalanwalt in Nr. 68 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, die in Art. 3 Abs. 4 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2000/31 vorgesehene vorherige Mitteilung, wenn Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31 so auszulegen wäre, dass er Maßnahmen generell-abstrakter Natur umfasst, die unterschiedslos für alle Anbieter einer Kategorie von Diensten der Informationsgesellschaft gelten, neben der von der Richtlinie 2015/1535 geforderten Mitteilung überflüssig.
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Die letztgenannte Richtlinie verlangt nämlich im Wesentlichen, dass die Mitgliedstaaten der Kommission jeden Entwurf einer technischen Vorschrift, deren Regeln betreffend Dienste allgemein gehaltene Vorschriften über den Zugang zu Diensten der Informationsgesellschaft und über deren Betreibung enthalten, mitteilen.
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Drittens würde eine Auslegung des Begriffs „Maßnahmen … betreffen[d] einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft“ im Sinne von Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31 dahin, dass die Mitgliedstaaten generell-abstrakte Maßnahmen ergreifen können, die unterschiedslos für alle Anbieter einer Kategorie von Diensten der Informationsgesellschaft gelten, den Grundsatz der Aufsicht im Herkunftsmitgliedstaat, auf dem diese Richtlinie beruht, und das mit ihr verfolgte Ziel eines reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts in Frage stellen.
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Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 3 der Richtlinie 2000/31 eine zentrale Bestimmung in dem Aufbau und dem durch diese Richtlinie geschaffenen System ist, da er diesen Grundsatz festschreibt, der auch im 22. Erwägungsgrund dieser Richtlinie genannt wird, wonach „[d]ie Aufsicht über Dienste der Informationsgesellschaft … am Herkunftsort zu erfolgen [hat]“.
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Nach Art. 3 Abs. 1 trägt nämlich jeder Mitgliedstaat dafür Sorge, dass die Dienste der Informationsgesellschaft, die von einem in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Diensteanbieter erbracht werden, den in diesem Mitgliedstaat geltenden innerstaatlichen Vorschriften entsprechen, die in den koordinierten Bereich fallen. Art. 3 Abs. 2 bestimmt, dass die Mitgliedstaaten den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat nicht aus Gründen einschränken dürfen, die in den koordinierten Bereich fallen.
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Die Richtlinie 2000/31 beruht somit auf der Anwendung der Grundsätze der Aufsicht im Herkunftsmitgliedstaat und der gegenseitigen Anerkennung, so dass im Rahmen des koordinierten Bereichs, der in Art. 2 Buchst. h dieser Richtlinie definiert ist, die Dienste der Informationsgesellschaft nur durch Vorschriften des Mitgliedstaats geregelt werden, in dessen Hoheitsgebiet die Anbieter dieser Dienste niedergelassen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a., C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 56 bis 59).
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Folglich obliegt es zum einen jedem Mitgliedstaat als Herkunftsmitgliedstaat von Diensten der Informationsgesellschaft, diese Dienste durch Vorschriften zu regeln und damit die in Art. 3 Abs. 4 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2000/31 genannten Ziele des Allgemeininteresses zu schützen.
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Zum anderen ist es nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Sache jedes Mitgliedstaats als Bestimmungsmitgliedstaat von Diensten der Informationsgesellschaft, den freien Verkehr dieser Dienste nicht dadurch einzuschränken, dass er die Einhaltung zusätzlicher, in den koordinierten Bereich fallender Verpflichtungen vorschreibt, die er erlassen haben mag.
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Gleichwohl hat es der Unionsgesetzgeber, wie sich aus dem 24. Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/31 ergibt, trotz „der Regel, dass Dienste der Informationsgesellschaft an der Quelle zu beaufsichtigen sind“ – einer anderen Ausprägung des in Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Grundsatzes der Aufsicht im Herkunftsmitgliedstaat –, für legitim gehalten, dass die Mitgliedstaaten unter den in dieser Richtlinie vorgesehenen Bedingungen Maßnahmen ergreifen können, die darauf abzielen, den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft einzuschränken.
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Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31 gestattet es somit einem Mitgliedstaat, in dem ein Dienst der Informationsgesellschaft erbracht wird, unter bestimmten Voraussetzungen vom Grundsatz des freien Verkehrs von Diensten der Informationsgesellschaft abzuweichen.
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Legte man diese Bestimmung jedoch dahin aus, dass sie die Mitgliedstaaten ermächtigt, generell-abstrakte Maßnahmen zu ergreifen, die unterschiedslos für alle Anbieter einer Kategorie von Diensten der Informationsgesellschaft gelten, würde dies den in Art. 3 Abs. 1 verankerten Grundsatz der Aufsicht im Herkunftsmitgliedstaat in Frage stellen.
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Der Grundsatz der Aufsicht im Herkunftsmitgliedstaat führt nämlich zu einer Aufteilung der Regelungszuständigkeit zwischen dem Herkunftsmitgliedstaat eines Anbieters von Diensten der Informationsgesellschaft und dem Mitgliedstaat, in dem der betreffende Dienst erbracht wird, d. h. dem Bestimmungsmitgliedstaat.
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Würde man den zweiten Mitgliedstaat dazu ermächtigen, nach Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31 generell-abstrakte Maßnahmen zu erlassen, die unterschiedslos für alle Anbieter einer Kategorie dieser Dienste gelten, unabhängig davon, ob sie im letztgenannten Mitgliedstaat niedergelassen sind oder nicht, würde dies in die Regelungszuständigkeit des ersten Mitgliedstaats eingreifen und bewirken, dass solche Anbieter sowohl den Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats als auch jenen des Bestimmungsmitgliedstaats oder der Bestimmungsmitgliedstaaten unterworfen würden.
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Aus dem 22. Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/31 geht jedoch hervor, dass der Unionsgesetzgeber, wie in Rn. 40 des vorliegenden Urteils ausgeführt, in dem durch diese Richtlinie geschaffenen System vorgesehen hat, dass die Aufsicht über die Dienste der Informationsgesellschaft am Herkunftsort, d. h. durch den Niederlassungsmitgliedstaat des Diensteanbieters, mit drei Zielsetzungen zu erfolgen hat, nämlich um einen wirksamen Schutz der Ziele des Allgemeininteresses zu gewährleisten, um das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern und um den freien Dienstleistungsverkehr und die Rechtssicherheit für Anbieter und Nutzer wirksam zu gewährleisten.
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Folglich würde die in Rn. 47 des vorliegenden Urteils erwähnte Auslegung von Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31 dadurch, dass sie den in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 verankerten Grundsatz der Aufsicht im Herkunftsmitgliedstaat in Frage stellt, das System und die Ziele dieser Richtlinie beeinträchtigen.
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Wie die Kommission hervorgehoben hat, war die in Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie vorgesehene Möglichkeit, vom Grundsatz des freien Verkehrs von Diensten der Informationsgesellschaft abzuweichen, nicht dazu gedacht, den Mitgliedstaaten zu erlauben, generell-abstrakte Maßnahmen zur Regelung einer gesamten Kategorie von Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft zu ergreifen, selbst wenn mit solchen Maßnahmen Inhalte bekämpft werden sollen, die die in Art. 3 Abs. 4 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie genannten Schutzziele in schwerwiegender Weise beeinträchtigen.
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Gestattete man dem Bestimmungsmitgliedstaat, generell-abstrakte Maßnahmen zu ergreifen, um die Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft durch nicht in seinem Hoheitsgebiet niedergelassene Wirtschaftsteilnehmer zu regeln, würde dies im Übrigen das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten untergraben und dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung zuwiderlaufen, auf dem, wie in Rn. 42 des vorliegenden Urteils ausgeführt, die Richtlinie 2000/31 beruht.
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Weiterhin zur teleologischen Auslegung von Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31 und der Wendung „Maßnahmen … betreffen[d] einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft“ ergibt sich außerdem aus Art. 1 Abs. 1 sowie Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie im Licht ihres achten Erwägungsgrundes, dass das Ziel dieser Richtlinie darin besteht, einen Beitrag zum einwandfreien Funktionieren des Binnenmarkts zu leisten, indem sie den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft zwischen den Mitgliedstaaten sicherstellt.
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Unter diesem Blickwinkel soll diese Richtlinie, wie sich aus ihren Erwägungsgründen 5 und 6 ergibt, die rechtlichen Hemmnisse für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts beseitigen, d. h. die Hemmnisse, die in Unterschieden der innerstaatlichen Rechtsvorschriften sowie in der Rechtsunsicherheit hinsichtlich der auf Dienste der Informationsgesellschaft jeweils anzuwendenden nationalen Regelungen bestehen.
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Den Mitgliedstaaten zu gestatten, auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31 generell-abstrakte Maßnahmen zu ergreifen, die sich auf eine allgemein umschriebene Kategorie bestimmter Dienste der Informationsgesellschaft beziehen und unterschiedslos für alle Anbieter dieser Kategorie von Diensten gelten, liefe aber letztlich darauf hinaus, die betroffenen Diensteanbieter unterschiedlichen Rechtsvorschriften zu unterwerfen und damit die rechtlichen Hemmnisse für den freien Dienstleistungsverkehr, die diese Richtlinie beseitigen soll, wieder einzuführen.
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Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass das Ziel der Richtlinie 2000/31, den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft zwischen den Mitgliedstaaten sicherzustellen, über einen Mechanismus der Aufsicht über potenziell beeinträchtigende Maßnahmen verfolgt wird, der es sowohl der Kommission als auch dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der betreffende Anbieter des Dienstes der Informationsgesellschaft niedergelassen ist, ermöglicht, dafür Sorge zu tragen, dass diese Maßnahmen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses erforderlich sind (Urteil vom 19. Dezember 2019, Airbnb Ireland, C-390/18, EU:C:2019:1112, Rn. 91).
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Die Feststellung, dass generell-abstrakte Maßnahmen, die sich auf eine allgemein umschriebene Kategorie bestimmter Dienste der Informationsgesellschaft beziehen, nicht unter den Begriff „Maßnahmen … betreffen[d] einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft“ im Sinne von Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31 fallen, bewirkt jedoch nicht, dass solche Maßnahmen diesem Aufsichtsmechanismus entzogen wären.
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Eine solche Auslegung hat im Gegenteil zur Folge, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht ermächtigt sind, solche Maßnahmen zu ergreifen, so dass sich die Prüfung erübrigt, ob diese Maßnahmen erforderlich sind, um zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerecht zu werden.
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Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31 dahin auszulegen ist, dass generell-abstrakte Maßnahmen, die sich auf eine allgemein umschriebene Kategorie bestimmter Dienste der Informationsgesellschaft beziehen und unterschiedslos für alle Anbieter dieser Kategorie von Diensten gelten, nicht unter den Begriff „Maßnahmen … betreffen[d] einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft“ im Sinne dieser Bestimmung fallen.
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 9. November 2023.
A. Prechal