|
„2. Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt sind, in der Tätigkeit von Lehrkräften mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule und mit abgeschlossenem Referendariat oder Vorbereitungsdienst
|
|
Vorbemerkungen
|
|
|
1. |
Dieser Abschnitt gilt für Lehrkräfte, |
|
|
|
bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt sind, |
|
|
|
in der Tätigkeit von Lehrkräften mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule und mit abgeschlossenem Referendariat oder Vorbereitungsdienst. |
|
|
|
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2) |
|
|
2. |
Die Lehrkraft, die ihre Tätigkeit an verschiedenen Schulformen nicht nur vorübergehend auszuüben hat, ist nach der Tätigkeit eingruppiert, die zeitlich mindestens zur Hälfte anfällt. Für die Feststellung, welche Tätigkeit mindestens zur Hälfte anfällt, ist von der für die jeweilige Schulform geltenden Pflichtstundenzahl auszugehen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Lehrkraft ihre Tätigkeit |
|
|
|
a) |
in mehreren Schulzweigen oder |
|
|
|
b) |
in mehreren Schul- bzw. Klassenstufen |
|
|
|
auszuüben hat. |
|
|
|
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3) |
|
1. |
… |
|
2. |
Die Lehrkraft, die |
|
|
a) |
eine wissenschaftliche Hochschulbildung oder |
|
|
b) |
ein Studium an einer Hochschule für Kunst oder Musik oder an einer vergleichbaren Einrichtung mit einem Mastergrad oder mit einem vergleichbaren Abschluss |
|
|
abgeschlossen hat, und |
|
|
die aufgrund ihres Studiums die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach hat, |
|
|
ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die nach Satz 3 der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie im Eingangsamt eingestuft wäre, wenn sie nach Maßgabe von Satz 2 im Beamtenverhältnis stünde. Für die Ermittlung dieser Besoldungsgruppe ist das Beamtenverhältnis zugrunde zu legen, in das eine Lehrkraft übernommen werden könnte, wenn sie |
|
|
a) |
aufgrund eines einschlägigen abgeschlossenen Lehramtsstudiums an einer wissenschaftlichen Hochschule die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern hätte und |
|
|
b) |
zur Vorbereitung auf den Lehrerberuf das Referendariat oder den Vorbereitungsdienst abgeschlossen hätte; |
|
|
das Lehramtsstudium ist nur dann einschlägig, wenn es der auszuübenden Tätigkeit entspricht. Es entspricht |
|
|
der Besoldungsgruppe |
die Entgeltgruppe |
|
|
A 12, 12a |
10**) |
|
|
A 13 |
12. |
|
|
**) Lehrkräfte in dieser Entgeltgruppe erhalten eine monatliche Angleichungszulage gemäß Anhang 1 |
|
|
|
|
|
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2, 3, 5, 7, 8, 10, 11 und 12) |
|
... |
|
Protokollerklärungen:
|
|
Nr. 1 |
Wissenschaftliche Hochschulen sind Universitäten, Technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind. |
|
Nr. 2 |
Ein abgeschlossenes Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule liegt vor, wenn das Studium lehramtsbezogen ist und mit einer ersten Staatsprüfung, mit einer Diplomprüfung oder mit einer Masterprüfung beendet worden ist. |
|
Nr. 3 |
Soweit im jeweiligen Landesrecht anstelle des Begriffs ‚Schulform‘ der Begriff ‚Schulart‘ verwendet wird, ist dem Begriff ‚Schulform‘ der Begriff ‚Schulart‘ gleichgestellt. |
|
… |
|
|
Nr. 5 |
Ein Lehramtsstudium entspricht der auszuübenden Tätigkeit, wenn es dem Lehramt für die Schulform entspricht, in der die Tätigkeit auszuüben ist. Soweit in Schulformen Lehrämter nach Schulzweigen unterschieden werden, entspricht ein Lehramtsstudium der auszuübenden Tätigkeit, wenn es dem Lehramt für den Schulzweig entspricht, in dem die Tätigkeit auszuüben ist. Soweit in Schulformen Lehrämter nach Schul- bzw. Klassenstufen unterschieden werden, entspricht ein Lehramtsstudium der auszuübenden Tätigkeit, wenn es dem Lehramt für die Schul- bzw. Klassenstufe entspricht, in der die Tätigkeit auszuüben ist. |
|
...“ |
|